OGH 2Ob162/11d

OGH2Ob162/11d16.9.2011

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Pflegschaftssache des am ***** geborenen N***** P*****, wegen Obsorge, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter I***** P*****, vertreten durch Dr. Michael Bereis, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 19. Juli 2011, GZ 43 R 331/11m-139, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Auf der Grundlage der erstgerichtlichen Feststellungen, von denen das Rechtsmittel mehrfach abweicht, ist die einzelfallbezogene (RIS-Justiz RS0007101) Obsorgeentscheidung des Rekursgerichts nicht korrekturbedürftig. Die gerügten Verfahrensmängel liegen nicht vor (§ 71 Abs 3 Satz 3 AußStrG).

Die nach dem Datum der rekursgerichtlichen Entscheidung eingebrachten Eingaben (Vorfallensbericht vom 3. 8. 2011, Ergänzungsbericht vom 8. 8. 2011) sind im Revisionsrekursverfahren nicht zu berücksichtigen. Im Obsorgeverfahren gilt zwar wegen des stets zu wahrenden Kindeswohls das ansonsten geltende absolute Neuerungsverbot im Revisionsrekursverfahren (vgl § 66 Abs 2 AußStrG) nicht (vgl RIS-Justiz RS0048056; RS0122192; RS0119918 [T1]; RS0106313). Dennoch können nur aktenkundige nachträgliche Umstände berücksichtigt werden (RIS-Justiz RS0048056 [T3, T4, T6]; RS0122192 [T1]; RS0119918 [T2, T3]; RS0106313 [T2, T3]). Bei den vom Vater der Revisionsrekurswerberin (Großvater des Kindes) in den genannten Eingaben aufgestellten, durch keinerlei sonstigen (objektiven) Beweismittel unterstützten Behauptungen über Irritationen des Kindes infolge der väterlichen Obsorge liegt keine Aktenkundigkeit vor.

Es steht der Mutter aber jederzeit frei, einen neuerlichen Antrag auf Obsorgeübertragung zu stellen, in dessen Rahmen das Erstgericht die behaupteten Umstände zu prüfen hätte.

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