OGH 2Ob160/11k

OGH2Ob160/11k22.12.2011

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** B*****, vertreten durch Dr. Harald Burmann, Dr. Peter Wallnöfer und Dr. Roman Bacher, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei K***** R*****, vertreten durch Dr. Rudolf Kathrein, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 1.928,67 EUR sA und Räumung, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 27. Mai 2011, GZ 3 R 231/10g-11, womit das Urteil des Bezirksgerichts Innsbruck vom 25. März 2010, GZ 11 C 570/09d-7, aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei hat die Kosten der Rekursbeantwortung selbst zu tragen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Zurückweisung eines Rekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 528a ZPO).

Das Berufungsgericht hat den Rekurs gegen seinen Aufhebungsbeschluss zugelassen, weil eindeutige und aktuelle Judikatur zur Frage, ob im Hinblick auf eine rechtskräftige Entscheidung über die Aufgliederung eines Pauschalmietzinses (§ 15 Abs 4 MRG) eine Bindung in nachfolgenden Rechtsstreiten (hier: Mietzins- und Räumungsklage) hinsichtlich der dort zu Grunde gelegten Nutzflächenanteile bestehe, nicht vorliege.

Diese Rechtsfrage ist nicht erheblich, weil zur Frage der Bindung an Vorentscheidungen ständige oberstgerichtliche Rechtsprechung vorliegt, die auch hier anzuwenden ist: Die Beurteilung von Vorfragen in Entscheidungen, die einen anderen Rechtsschutzantrag erledigen, erwächst nicht in materieller Rechtskraft (RIS-Justiz RS0041567 [T8]; RS0041572 [T6]; RS0102102 [T11]; RS0039843 [T23]).

Verfahrensgegenstand im Vorverfahren war die Aufspaltung des Pauschalmietzinses des nunmehrigen Beklagten nach § 15 Abs 4 MRG. Ein Zwischenantrag auf Feststellung betreffend den für den Beklagten maßgeblichen Nutzflächenanteil bzw Anteil an den Gesamtkosten war in diesem Verfahren nicht gestellt worden. Dass dieser nur eine Vorfrage betrifft, ergibt sich schon daraus, dass für die Verteilung der Gesamtkosten nach der Nutzfläche nach § 17 MRG ein eigenes Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 9 MRG vorgesehen ist. Im Übrigen wurde zu § 15 Abs 4 MRG schon ausgesprochen, dass die Hauptmietzinsüberprüfung nach Aufgliederung eines Pauschalmietzinses einer eigenen Antragstellung nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG vorbehalten ist (5 Ob 148/98w = RIS-Justiz RS0110761).

Betriebskostenabrechnungen aus den Vorjahren könnten für den hier geltend gemachten Rückstand aus dem Jahr 2008 nur dann relevant sein, wenn der Beklagte ein Guthaben aus den Abrechnungen der Vorjahre hätte, was er nicht behauptet hat.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO. Ein Kostenvorbehalt findet nicht statt (RIS-Justiz RS0123222). Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit des Rekurses nicht hingewiesen.

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