Spruch:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei hat die Kosten der Rekursbeantwortung selbst zu tragen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Zurückweisung eines Rekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 528a ZPO).
Das Berufungsgericht hat den Rekurs gegen seinen Aufhebungsbeschluss zugelassen, weil eindeutige und aktuelle Judikatur zur Frage, ob im Hinblick auf eine rechtskräftige Entscheidung über die Aufgliederung eines Pauschalmietzinses (§ 15 Abs 4 MRG) eine Bindung in nachfolgenden Rechtsstreiten (hier: Mietzins- und Räumungsklage) hinsichtlich der dort zu Grunde gelegten Nutzflächenanteile bestehe, nicht vorliege.
Diese Rechtsfrage ist nicht erheblich, weil zur Frage der Bindung an Vorentscheidungen ständige oberstgerichtliche Rechtsprechung vorliegt, die auch hier anzuwenden ist: Die Beurteilung von Vorfragen in Entscheidungen, die einen anderen Rechtsschutzantrag erledigen, erwächst nicht in materieller Rechtskraft (RIS-Justiz RS0041567 [T8]; RS0041572 [T6]; RS0102102 [T11]; RS0039843 [T23]).
Verfahrensgegenstand im Vorverfahren war die Aufspaltung des Pauschalmietzinses des nunmehrigen Beklagten nach § 15 Abs 4 MRG. Ein Zwischenantrag auf Feststellung betreffend den für den Beklagten maßgeblichen Nutzflächenanteil bzw Anteil an den Gesamtkosten war in diesem Verfahren nicht gestellt worden. Dass dieser nur eine Vorfrage betrifft, ergibt sich schon daraus, dass für die Verteilung der Gesamtkosten nach der Nutzfläche nach § 17 MRG ein eigenes Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 9 MRG vorgesehen ist. Im Übrigen wurde zu § 15 Abs 4 MRG schon ausgesprochen, dass die Hauptmietzinsüberprüfung nach Aufgliederung eines Pauschalmietzinses einer eigenen Antragstellung nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG vorbehalten ist (5 Ob 148/98w = RIS-Justiz RS0110761).
Betriebskostenabrechnungen aus den Vorjahren könnten für den hier geltend gemachten Rückstand aus dem Jahr 2008 nur dann relevant sein, wenn der Beklagte ein Guthaben aus den Abrechnungen der Vorjahre hätte, was er nicht behauptet hat.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO. Ein Kostenvorbehalt findet nicht statt (RIS-Justiz RS0123222). Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit des Rekurses nicht hingewiesen.
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