Rechtssatz
Ein Begehren des Masseverwalters auf Unwirksamerklärung eines von einem früheren Dienstnehmer des Gemeinschuldners erworbenen grundbücherlichen Pfandrechtes gegenüber den Gläubigern des Gemeinschuldners ist kein Feststellungsbegehrens im Sinne des § 228 ZPO. Es ist vielmehr auf die Abänderung von Rechten durch konstitutiven Richterspruch gerichtet. Die Feststellung, daß dem anderen Teil auf Grund bestimmter Tatsachen die Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners bekannt sein mußte, ist, anders als die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit, nicht eine Tatfrage, sondern eine rechtliche Schlußfolgerung und daher Gegenstand der rechtlichen Beurteilung. Sie kann daher auch noch im Revisionsverfahren geprüft werden.
SW: Arbeitnehmer
Normen
KO §30 Abs1 Z1
KO §31 Abs1 Z2
ZPO §228 A2
2 Ob 154/64 | OGH | 25.06.1964 |
Veröff: RZ 1965,30 |
7 Ob 246/01d | OGH | 27.02.2002 |
nur: Die Feststellung, daß dem anderen Teil auf Grund bestimmter Tatsachen die Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners bekannt sein mußte, ist, anders als die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit, nicht eine Tatfrage, sondern eine rechtliche Schlußfolgerung und daher Gegenstand der rechtlichen Beurteilung. (T1) |
6 Ob 17/02x | OGH | 12.12.2002 |
Auch; Beisatz: Die Frage der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit ist eine nicht revisible Tatfrage. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19640625_OGH0002_0020OB00154_6400000_001
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