OGH 2Ob1527/92

OGH2Ob1527/9229.4.1992

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Melber,

Dr. Kropfitsch, Dr. Schiemer und Dr. Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei prot. Fa. S*****, vertreten durch Dr. Helmut Valenta, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei Alfred H*****, vertreten durch Dr. Gerhard Seidel, Rechtsanwalt in Wien, wegen 114.520,80 S sA infolge ao. Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 2.März 1992, GZ 4 R 4/92-33, den Beschluß

gefaßt:

 

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil die Auffassung der Vorinstanzen, daß Gewährleistungsansprüche nur wegen Mängeln erhoben werden können, die im Zeitpunkt des Gefahrenüberganges vorhanden waren (HS 6.362; JBl 1986, 244; 1 Ob 577/91 und die dort dargestellte Literatur; Reischauer in Rummel ABGB, Rz 19 zu § 932; Gschnitzer in Klang2 IV/1, 511 f) der ständigen Rechtsprechung entspricht.

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