European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0020OB00152.15I.0909.000
Spruch:
Die Zurückziehung des außerordentlichen Revisionsrekurses des Einschreiters dient zur Kenntnis.
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionswerber hat mit Schriftsatz vom 31. 8. 2015 seinen dem Obersten Gerichtshof vorgelegten außerordentlichen Revisionsrekurs zurückgezogen.
In Analogie zu § 54 Abs 2 AußStrG iVm § 71 Abs 4 AußStrG ist die Zurückziehung des Revisionsrekurses wie im streitigen Verfahren (§ 484 ZPO iVm § 513 ZPO) bis zur Entscheidung über diesen zulässig (RIS‑Justiz RS0110466) und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (RIS‑Justiz RS0042041 [T2, T3 und T6]; 5 Ob 12/15y).
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