Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen.
Der Antrag des Revisionsgegners auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird gemäß § 508 a Abs 2 Satz 3 ZPO abgewiesen.
Text
Begründung
Die Beklagte rügt, daß das Erstgericht den Sachverständigenbeweis nicht aufnahm, weil ihrer Vertreter den Kostenvorschuß nicht erlegt hatte, und daß das Erstgericht kein weiteres Vorbringen der Beklagten zuließ, weil die Sache zur Punktensache erklärt worden war und der Beklagte den aufgetragenen Schriftsatz nicht erstattete. In der Berufung machte die Beklagte keine Verfahrensmängel geltend.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist schon deshalb nicht zulässig, weil nach ständiger Rechtsprechung ein Mangel des erstgerichtlichen Verfahrens, der in der Berufung nicht beanstandet wurde, in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden kann (EFSlg. 41.771 uva).
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