Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagten Parteien haben zur ungeteilten Hand dem Kläger mit 2.549,47 S (darin 171,07 S Umsatzsteuer und 240 S Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Am 4. 5. 1977 gegen 19:50 Uhr ereignete sich in Wien 15, Johnstraße, etwa auf der Höhe des Hauses Nr 59, ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger mit seinem Motorrad, Marke Honda, Kennzeichen *****, und die Zweitbeklagte mit dem bei der erstbeklagten Partei haftpflichtversicherten PKW Saab 99, Kennzeichen *****, beteiligt waren. Klags- und Gegenforderung stehen der Höhe nach außer Streit.
Der Kläger begehrt den Betrag von 69.400 S an Schmerzengeld und für Sachschäden. Die Zweitbeklagte treffe das Alleinverschulden, weil sie aus einer Kolonne ausgebrochen, dabei auf die linke Fahrbahnseite geraten und dann mit dem vom Kläger gelenkten Motorrad zusammengestoßen sei.
Die Beklagten lasteten dem Kläger das Alleinverschulden an, weil er mit seinem Fahrzeug zum Teil die linke Fahrbahnhälfte benützt habe, und wendeten den Betrag von 25.200 S aus der Beschädigung ihres Fahrzeugs zur Aufrechnung gegen die Klagsforderung ein.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichts in Ansehung des Zuspruchs von 31.533,33 S sA erheben die beklagten Parteien Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung des angefochtenen Urteils dahin, dass das Klagebegehren hinsichtlich des Betrags von 31.533,33 S sA abgewiesen werde.
Der Kläger, der eine Revisionsbeantwortung erstattete, beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
Dem angefochtenen Urteil liegt der Sachverhalt zugrunde, wie er auf den Seiten 2 bis 5 der Ausfertigung (= Seite 164 bis 167 des Aktes) wiedergegeben wird.
Rechtlich gründete das Erstgericht die Klagsstattgebung auf das Alleinverschulden der Zweitbeklagten, die so weit nach links gefahren sei, dass sie in den zweiten Fahrstreifen der anderen Fahrbahnhälfte und in die Fahrlinie des Klägers geraten sei, sodass sie gegen § 11 Abs 1 und § 12 Abs 1 StVO „als Linksabbieger“ verstoßen habe.
Das Berufungsgericht billigte die Annahme des Alleinverschuldens der zweitbeklagten Partei und zwar in Ermangelung eines geeigneten Mitschuldeinwands im Vorbringen der beklagten Parteien.
Mit der Revision streben die beklagten Parteien die Annahme eines Mitverschuldens des Klägers in der Höhe 1/3 an. Sie machten dazu geltend, ihr Vorbringen in der Klagebeantwortung, dass der Kläger den Unfall allein verschuldet habe, weil er und nicht die Zweitbeklagte die Fahrbahnmitte überschritten habe, umfasse auch ein Verhalten nach dem Tatbestand des § 7 Abs 3 StVO, demzufolge sich der Kläger nicht ordnungsgemäß eingeordnet habe und er nicht ordnungsgemäß rechts gefahren sei.
Der Revision ist zuzugeben, dass das Vorbringen der beklagten Parteien zum Einwand des Alleinverschuldens des Klägers (der auch jenen eines Mitverschuldens enthält - vgl MGA ABGB31 § 1304/1 b), wonach dieser zum Teil die linke Fahrbahnhälfte benützt habe, ganz allgemein in der Richtung eines allfälligen Verstoßes gegen die Fahrregeln nach § 7 StVO zu prüfen wäre. Der Mitverschuldenseinwand der Revisionswerber geht aber deshalb ins Leere, weil feststeht, dass der Kläger „wegen des rechts gestaffelt knapp hinter ihm fahrenden PKWs vor der Unfallstelle nicht weiter nach rechts fahren konnte“. Da also der Kläger innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte verblieben ist und nicht er, wohl aber die Zweitbeklagte, die Fahrbahnmitte überschritten hat, kann dem Kläger ein Mitverschulden nicht angelastet werden, sondern trifft das Alleinverschulden die zweitbeklagte Partei. Bemerkt wird noch, dass, weil für die Zweitbeklagte (noch) keine Linksabbiegesituation bestand (vgl die Skizzen Beilagen I und 8), deren Fahrverhalten nicht als Zuwiderhandeln gegen § 11 Abs 1 und § 12 Abs 1 StVO, sondern als Verstoß gegen die allgemeine Fahrordnung des § 7 StVO zu beurteilen ist.
Der Revision muss demnach ein Erfolg versagt bleiben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 41 und 50 ZPO.
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