OGH 2Ob145/88

OGH2Ob145/8822.11.1988

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Melber und Dr. Kropfitsch als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Herbert W***, Pensionist, Taborstraße 100/5/13, 1020 Wien, vertreten durch Dr. Walter Bacher, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei E*** A*** V***-AG, Brandstätte 7-9, 1010 Wien, vertreten durch Dr. Manfred Roland, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 70.000.- sA und Feststellung (S 30.000.-), Revisionsstreitwert S 70.000.-, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 6. Juli 1988, GZ 18 R 133/88-14, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 16. März 1988, GZ 26 Cg 105/87-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird ebenso wie das Urteil des Erstgerichtes im Umfang des Abspruches über das Leistungsbegehren des Klägers und im Kostenpunkt aufgehoben. Die Rechtssache wird in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Befugungs- und des Revisionsverfahrens sind als weitere Verfahrenskosten zu behandeln.

Text

Begründung

Der Kläger wurde als Insasse des bei der Beklagten haftpflichtversicherten LKW mit dem Kennzeichen W 754.569 bei einem Verkehrsunfall am 17. März 1986 in Wien verletzt. Die Schadenersatzpflicht der Beklagten ist nicht strittig. In einer zu 38 Cg 787/86 des Erstgerichtes eingebrachten Klage begehrte der Kläger aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes aus diesem Verkehrsunfall die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von S 70.000.- sA. Er stützte dieses Begehren darauf, daß er bei diesem Unfall einen Bruch an der Basis des Mittelfußknochens des linken Fußes, mehrfache Hautabschürfungen, Schnittwunden an beiden Händen sowie einen Knochensprung am rechten Schienbeinkopf erlitten habe. Im Wilhelminenspital sei die Ruhigstellung beider Beine durch Gipsverbände erfolgt, wobei am linken Bein zunächst ein Spaltgips und später ein Gehgips angebracht worden sei und am rechten Bein eine Gipshülse, die zuerst gespalten worden sei. Der Kläger sei unfallsbedingt durch 196 Tage bis zum 28. September 1986 arbeitsunfähig gewesen. Für die Dauer und Intensität seiner Schmerzen begehre der Kläger vorbehaltlich der Ausdehnung ein Schmerzengeld von S 70.000.-.

Da die Beklagte keine Klagebeantwortung erstattete, erging in diesem Rechtsstreit am 4. März 1987 ein klagsstattgebendes Versäumungsurteil, das in Rechtskraft erwuchs.

Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte der Kläger mit seiner am 7. Mai 1987 beim Erstgericht eingebrachten Klage aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes aus dem Verkehrsunfall vom 17. März 1986 neuerlich die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von S 70.000.- sA; überdies stellte er ein auf Feststellung der Haftung der Beklagten für seine künftigen Schäden aus diesem Verkehrsunfall gerichtetes Feststellungsbegehren.

Sein Leistungsbegehren begründete der Kläger damit, daß er bei dem Unfall die in der zu 38 Cg 787/86 des Erstgerichtes eingebrachten Klage wiedergegebenen Verletzungen erlitten habe. Er könne seinen Beruf als Dachdecker nicht mehr ausüben, weil er verletzungsbedingt beide Füße nicht mehr im erforderlichen Maß abbiegen könne und insbesondere im rechten Bein an Durchblutungsstörungen und Gefühllosigkeit leide. Er leide auch psychisch stark an den Unfallsfolgen, weil er in seinem erlernten Beruf nicht mehr tätig sein könne und in seiner Bewegungsfähigkeit stark eingeschränkt sei. So könne er keine Wanderungen mehr unternehmen, wie er dies früher zu seiner Erholung regelmäßig getan habe. Für die Dauer und Intensität seiner physischen und psychischen Schmerzen sei ein Schmerzengeld von zumindest S 140.000.- gerechtfertigt. Die Beklagte habe im Vorprozeß, als der Kläger gegen sie aus Kostengründen zunächst ein Schmerzengeld von S 70.000.- eingeklagt habe, gegen sich ein Versäumungsurteil ergehen lassen und dem Kläger dieses Schmerzengeld bezahlt, sodaß derzeit aus dem Titel des Schmerzengeldes noch ein Betrag von S 70.000.- begehrt werde (ON 1). Der Kläger habe von der Beklagten mit Forderungsschreiben vom 24. September 1986 ein Schmerzengeld von S 200.000.- begehrt. Da er nicht rechtsschutzversichert und seit dem Unfall arbeitsunfähig sei, habe er sich auf einen Prozeß mit einem Streitwert von S 200.000.- (zuzüglich Feststellungsbegehren) nicht einlassen wollen und deshalb im Vorprozeß einen Teilschmerzengeldbetrag von S 70.000.- eingeklagt, sich aber die Ausdehnung dieses Schmerzengeldbetrages ausdrücklich vorbehalten. Daraus sei für die Beklagte zu erkennen gewesen, daß der Kläger - zumindest möglicherweise - nur einen Teil seines Schmerzengeldanspruches geltend gemacht habe. Die Möglichkeit der Ausdehnung seines Begehrens sei dem Kläger im Vorprozeß durch die Beklagte dadurch genommen worden, daß sie ein Versäumungsurteil gegen sich ergehen habe lassen. Dies habe zur Folge, daß der Kläger nunmehr einen weiteren Schmerzengeldbetrag geltend machen könne (ON 4). Seit Einbringung der Klage im Vorprozeß seien keine Komplikationen und unerwartete Entwicklungen im Krankheits- und Schmerzenverlauf des Klägers eingetreten (ON 8 S 29).

Die Beklagte anerkannte das Feststellungsbegehren des Klägers, erhob aber hinsichtlich seines Leistungsbegehrens die Einrede der rechtskräftig entschiedenen Streitsache (ON 8 S 29) und wendete diesbezüglich ein, daß dem Kläger die behaupteten Verletzungsfolgen bereits bei Einbringung der ersten Klage bekannt gewesen seien. Er hätte bereits im Vorprozeß eine Globalabfindung an Schmerzengeld begehren müssen. Die Teileinklagung von Schmerzengeld sei nur in wenigen Ausnahmefällen zulässig und liege nicht im Ermessen des Klägers. Wenn der Kläger in seiner ersten Klage das Schmerzengeld mit S 70.000.- bewertet habe, nunmehr aber behaupte, es habe sich dabei nur um eine Teileinklagung gehandelt, die Folgen der Verletzung aber vorhersehbar und abschätzbar gewesen seien, habe der Kläger durch die durchgeführte Teileinklagung infolge der Anerkennung des begehrten Betrages durch die Beklagte den Verlust jeglichen weiteren Schmerzengeldanspruches zu vertreten. Im übrigen sei das vom Kläger begehrte Schmerzengeld überhöht; mit dem dem Kläger bereits zugekommenen Schmerzengeld von S 70.000.- seien seine Verletzungsfolgen angemessen abgegolten.

Das Erstgericht verwarf die Einrede der rechtskräftig entschiedenen Streitsache, gab dem Feststellungsbegehren des Klägers statt und wies sein Leistungsbegehren ab.

Die Abweisung des Leistungsbegehrens begründete es im wesentlichen damit, daß die Geltendmachung eines globalen Schmerzengeldbetrages schon mit der früheren Klage möglich gewesen sei. Die Geltendmachung eines Teilschmerzengeldes sei nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn zum Schluß der Verhandlung künftige Schmerzen nicht beurteilt werden könnten, was nach dem eigenen Vorbringen des Klägers nicht der Fall sei. Die Teileinklagung sei auch nicht durch den Versuch der Verminderung des Prozeßkostenrisikos gerechtfertigt. Die ratenweise Einklagung von Schmerzengeld widerspreche den dargestellten von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen.

Der gegen diese Entscheidung des Erstgerichtes im Umfang der Abweisung des Leistungsbegehrens erhobenen Berufung des Klägers gab das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Urteil keine Folge. Es sprach aus, daß die Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig sei. Das Berufungsgericht führte im wesentlichen aus, daß das Schmerzengeld grundsätzlich global zu bemessen sei. Eine zeitliche Begrenzung oder die Geltendmachung bloß eines Teilbetrages sei nur aus besonderen vom Kläger darzulegenden Gründen zulässig. Strittig sei hier, ob der Kläger im Vorprozeß nur ein Teilschmerzengeldbegehren gestellt oder eine Globalsumme zur Abgeltung aller Schmerzen geltend gemacht habe. Im ersten Fall stünde die Rechtskraftwirkung des Versäumungsurteiles der Geltendmachung eines weiteren Schmerzengeldes nicht entgegen, im zweiten Fall jedoch sehr wohl. Da es im Vorprozeß mangels Klagebeantwortung über Antrag des Klägers zum Versäumungsurteil im Sinne des Klagebegehrens gekommen sei, könne der Inhalt des Versäumungsurteiles seine Deutung ausschließlich in der Klagserzählung in der im Vorprozeß eingebrachten Klage finden. Die seinerzeitigen Klagsbehauptungen ließen nicht den Schluß zu, daß der Kläger nur ein Teilschmerzengeld eingeklagt hätte. Mit keinem Wort ihrer Darstellung lasse diese Klage erkennen, daß der Kläger nur ein Teilschmerzengeld geltend machen wollte; von besonders dargelegten Gründen für eine Teileinklagung sei keine Rede. Diese Klage enthalte keinen Hinweis auf zukünftige Leidenszustände, die in noch nicht überschaubarer Weise Schmerzen verursachen könnten. Dauerfolgen seien nicht erwähnt. Die einzige auf die Zukunft weisende Formulierung "vorbehaltlich der Ausdehnung" sei für sich inhaltsleer und könne angesichts der Klagserzählung nur so verstanden werden, daß der Kläger je nach Ergebnis der Durchführung des von ihm beantragten Beweises durch Erstattung des Gutachtens eines Sachverständigen für Unfallchirurgie einen bei der Klage unterlaufenen Einschätzungsfehler durch Ausdehnung (und selbstverständlich auch durch Einschränkung) korrigieren habe wollen.

Zusammengefaßt sei in der Klagserzählung im Vorprozeß kein Wort enthalten, das darauf schließen ließe, daß der geltend gemachte Schmerzengeldbetrag von S 70.000.- nicht jener sei, den der Kläger zum Zeitpunkt der Klage als angemessenes Globalschmerzengeld für alle von ihm erlittenen Schmerzen erachtet habe. Demzufolge beinhalte das im Vorprozeß ergangene Versäumungsurteil den Zuspruch einer den Gesamtschmerzengeldanspruch des Klägers abdeckenden Globalsumme. Der Geltendmachung eines weiteren Schmerzengeldbetrages stehe die Rechtskraftwirkung dieses Versäumungsurteiles entgegen. Seinen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision begründete das Berufungsgericht damit, daß eine ständige Rechtsprechung zu der Frage von grundsätzlicher Bedeutung, wie weit einem Versäumungsurteil über ein Schmerzengeldbegehren Rechtskraftwirkung zukomme und welche Kriterien zur Beurteilung dieser Frage maßgeblich seien, nicht vorliege.

Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Klägers. Er bekämpft sie aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Stattgebung seines Leistungsbegehrens abzuändern; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag. Die Beklagte hat eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag erstattet, der Revision des Klägers keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist gemäß § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig und auch sachlich berechtigt.

Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes das Schmerzengeld grundsätzlich global zu bemessen ist und eine zeitliche Begrenzung des Schmerzengeldes oder die Geltendmachung eines Teilbetrages nur aus besonderen vom Kläger darzulegenden Gründen zulässig ist. Das Schmerzengeld bildet nämlich grundsätzlich eine einmalige Abfindung für alles Ungemach, das der Verletzte voraussichtlich zu erdulden hat; es soll den Gesamtkomplex der Schmerzenempfindungen, auch soweit er für die Zukunft beurteilt werden kann, erfassen.

Daß der Kläger mit seiner im Vorprozeß erhobenen Klage ein zeitlich begrenztes Schmerzengeld geltend machen wollte, wurde nicht behauptet und ist auch der Klage im Vorprozeß nicht zu entnehmen. Es kommt daher im vorliegenden Fall nur darauf an, ob der Kläger in seiner im Vorprozeß erhobenen Klage - wie er nun behauptet - bloß einen Teil seines Schmerzengeldanspruches geltend gemacht hat oder ob dies - wie die Beklagte vermeint - nicht der Fall ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist im Hinblick auf den Umstand, daß im Vorprozeß keine objektiven Tatsachengrundlagen erhoben wurden und wegen Unterbleibens einer Klagebeantwortung der Beklagten lediglich das Vorbringen des Klägers für wahr zu halten war, von der Klagserzählung auszugehen und diese vom Klägerhorizont aus zu betrachten (8 Ob 16/87).

In diesem Zusammenhang kann entgegen der von den Vorinstanzen vertretenen Rechtsmeinung der Erklärung des Klägers im Vorprozeß, er begehre "vorbehaltlich der Ausdehnung" ein Schmerzengeld von S 70.000.-, nicht jede Bedeutung aberkannt werden. Das Berufungsgericht führt durchaus zutreffend aus, daß diese Erklärung redlicherweise dahin zu verstehen ist, daß der Kläger damit zum Ausdruck bringen wollte, sich vorzubehalten, je nach dem Ergebnis des von ihm beantragten Sachverständigenbeweises einen ihm selbst hinsichtlich seines Schmerzengeldanspruches unterlaufenen Einschätzungsfehler durch allfällige Ausdehnung seines Klagebegehrens zu korrigieren. Damit ist aber klargestellt, daß der Kläger den im Vorprozeß eingeklagten Schmerzengeldbetrag von S 70.000.- nicht als endgültigen Globalbetrag ansah, mit dem er seine gesamten überschaubaren Verletzungsfolgen abgegolten haben wollte, sondern daß er sich ausdrücklich - und damit auch für die Beklagte erkennbar - zumindest die Möglichkeit offenhalten wollte, unter bestimmten Umständen - nämlich bei einem von seiner eigenen Einschätzung abweichenden Ergebnis des von ihm beantragten Sachverständigenbeweises - ein höheres als das in der Klage begehrte Schmerzengeld zu verlangen. Unter diesen Umständen kann aber nicht gesagt werden, daß der Kläger in seiner Klage im Vorprozeß ein Globalbegehren stellte, das - ohne nachfolgende wesentliche Sachverhaltsänderung - die Stellung eines weiteren Schmerzengeldbegehrens ausgeschlossen hätte. Es mußte vielmehr auch der Beklagte auf Grund des vom Kläger erklärten Vorbehaltes der späteren Ausdehnung seines Schmerzengeldbegehrens durchaus klar sein, daß der Kläger den dort eingeklagten Schmerzengeldbetrag nicht als endgültige Globalabfindung ansah, sondern zumindest die Möglichkeit späterer weiterer Forderungen aus diesem Titel in Aussicht stellte. Es ist hier nicht die Zulässigkeit einer derartigen Vorgangsweise zu untersuchen. Entscheidend erscheint vielmehr, daß sich daraus ergibt, daß der Kläger im Vorprozeß den dort eingeklagten Betrag nicht als jenen betrachtete, den er als endgültig angemessenes Schmerzengeld ansah (8 Ob 16/87) und daß dies auch der Beklagten durchaus erkennbar war.

Unter diesen Umständen kann dem im Vorprozeß ergangenen Versäumungsurteil nicht die Wirkung eines endgültigen Abspruches über einen globalen und endgültigen Schmerzengeldanspruch des Klägers zuerkannt werden, der der Geltendmachung weiterer Schmerzengeldansprüche des Klägers (ohne Sachverhaltsänderung) entgegenstünde. Es ist vielmehr mit Rücksicht darauf, daß der Kläger im Vorprozeß ausdrücklich erklärte, sich eine Ausdehnung seines Schmerzengeldbegehrens vorzubehalten, davon auszugehen, daß mit dem dort gefällten Versäumungsurteil in Wahrheit nur über einen Teil seines Schmerzengeldbegehrens abgesprochen wurde, sodaß dieses Versäumungsurteil der Geltendmachung eines weiteren Betrages aus dem Titel des Schmerzengeldes durch den Kläger nicht entgegensteht. Da von den Vorinstanzen - ausgehend von ihrer vom Obersten Gerichtshof nicht gebilligten Rechtsansicht - zur Beurteilung der Höhe des Schmerzengeldanspruches des Klägers erforderliche Feststellungen nicht getroffen wurden, waren in Stattgebung der Revision des Klägers im Umfang des Abspruches über sein Leistungsbegehren die Urteile beider Vorinstanzen aufzuheben. In diesem Umfang war, da es offenbar einer Verhandlung in erster Instanz bedarf, um die Sache spruchreif zu machen (§ 510 Abs 1 ZPO), die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen, das die zur Beurteilung der Höhe des Schmerzengeldanspruches des Klägers erforderlichen Feststellungen zu treffen haben wird. Allerdings darf nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes die Bemessung des Schmerzengeldes in mehreren Teilbeträgen nicht dazu führen, daß der Geschädigte mehr erhält als bei einer einmaligen Globalbemessung (ZVR 1980/19; 8 Ob 45/87; 2 Ob 9/88 uva.).

Der Vorbehalt der Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf § 52 ZPO.

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