OGH 2Ob142/99t

OGH2Ob142/99t20.5.1999

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Christine B*****, vertreten durch Dr. Heinz Wechsler, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei V***** AG, *****, vertreten durch Mag. Wolfgang Weilguni, Rechtsanwalt in Wien, wegen Kosten, infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 2. März 1999, GZ 37 R 117/99a-19, womit der Rekurs der klagenden Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 29. November 1998, GZ 11 C 1868/97k-15, zurückgewiesen wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die Klägerin begehrte von der Beklagten zunächst Schadenersatz in der Höhe von S 58.024,40 sA aus einem Verkehrsunfall. Letztlich schränkte sie ihr Begehren auf Kosten ein, weil die gesamte Klagsforderung bezahlt worden sei.

Das Erstgericht verpflichtete die Klägerin - mit Urteil - zum Kostenersatz, weil dem Klagebegehren ein Erfolg zu versagen gewesen wäre. Das Alleinverschulden am Unfall treffe den Lenker des von der Klägerin gehaltenen Fahrzeuges; ein konstitutives Anerkenntnis der Beklagten liege nicht vor.

Das Rekursgericht wies den als Berufung bezeichneten Rekurs der Klägerin gegen dieses Urteil zurück und führte folgendes aus:

Gemäß § 55 ZPO könne die in einem Urteil des Prozeßgerichts erster Instanz enthaltene Entscheidung über den Kostenpunkt ohne gleichzeitige Anfechtung der in der Hauptsache ergangenen Entscheidung nur mittels Rekurs angefochten werden. Wenn infolge Einschränkung des Klagebegehrens bloß über den Kostenersatz erkannt werde, sei auch diese Entscheidung mit Rekurs anfechtbar. Das vorliegende Rechtsmittel der Klägerin sei daher ein Rekurs. Sei nämlich nur die Bezeichnung eines Rechtsmittels falsch, erfülle es aber sonst alle Voraussetzungen des richtig zu wählenden Rechtsmittels, dann sei das Rechtsmittel von vornherein so zu behandeln, als wenn es auch richtig bezeichnet worden wäre. Für einen Kostenrekurs gelte jedenfalls die vierzehntägige Rechtsmittelfrist des § 521 ZPO. Das Urteil sei der Klägerin am 9. 12. 1998 zugestellt worden. Der als Berufung bezeichnete Rekurs sei am 20. 1. 1999 zur Post gegeben worden. Das Rechtsmittel der Klägerin sei daher als verspätet zurückzuweisen.

Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der Klägerin; das Rechtsmittel ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Die Entscheidung über das Kostenersatzbegehren ist - gleichgültig, ob sie in Urteils- oder Beschlußform erfolgt - nur mit Rekurs anfechtbar (vgl § 55 ZPO; RIS-Justiz RS0036080). Die zweite Instanz wird dann als Rekursgericht tätig; die von der Rechtsmittelwerberin zitierte, für das Berufungsverfahren maßgebliche Vorschrift des § 519 ZPO ist nicht anwendbar (RIS-Justiz RS0036079). Für die Anfechtung von Beschlüssen des Rekursgerichts gilt vielmehr § 528 ZPO. Nach dessen Abs 2 Z 3 ist der Revisionsrekurs gegen Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz über den Kostenpunkt jedenfalls unzulässig. Auch rein formelle Entscheidungen über den Kostenpunkt - wie etwa ein Beschluß auf Zurückweisung eines Kostenrekurses wegen Verspätung - sind unanfechtbar (Kodek in Rechberger § 528 ZPO Rz 5 mwN). Zu der von Kodek aaO als gegenteilig dargestellten Entscheidung RZ 1990/64 ist zu bemerken, daß auch dort auf die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 ZPO im Kostenpunkt abgestellt wurde. Lediglich der (damals vorliegende) Rekurs gegen die Zurückweisung eines Revisionsrekurses durch die zweite Instanz wurde als zulässig angesehen; um einen solchen Fall handelt es sich hier aber nicht.

Der Revisionsrekurs war somit als gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.

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