Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 5.094,-- (darin enthalten Umsatzsteuer von S 849,--, keine Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger wurde am 8.2.1990 auf dem Betriebsgelände der Firma R***** und K*****GmbH (in der Folge als Firma "R*****-TRANS" bezeichnet) durch die Explosion des rechten hinteren Reifens eines Sattelkraftfahrzeuges im Gesicht schwer verletzt. Robert R***** war der Lenker dieses von der Firma R*****-TRANS gehaltenen und bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeuges. Als R***** das Fahrzeug auf dem Betriebsgelände zum Stillstand bringen wollte - es war noch in Bewegung - sahen er und der im Führerhaus befindliche Kläger über die Rückspiegel Qualm im Bereich des rechten hinteren Zwillingsreifens aufsteigen. Beide stiegen aus dem Fahrzeug aus und versuchten, den am inneren der beiden Zwillingsreifen ausgebrochenen Brand mit Hilfe von Fetzen zu ersticken. Als sich der Kläger über den Reifen beugte, explodierte dieser.
Der Kläger begehrt die Feststellung der Haftung der Beklagten für alle unfallskausalen zukünftigen Folgen aus dem Unfall vom 8.2.1990 mit der Begründung, die Firma R*****-TRANS habe den Unfall verschuldet, weil sie die Bremsanlage des Fahrzeuges in der betriebseigenen Werkstätte mangelhaft repariert habe. Unabhängig davon sei die Haftung der Beklagten nach den Vorschriften des EKHG wegen "Betriebsgefahr" gegeben. Der Kläger führte aus, nicht beim Betrieb des Fahrzeuges tätig gewesen zu sein, der "Firmenleitung" sei nicht bekannt gewesen, daß er mit Robert R***** mitgefahren war.
Die Beklagte bestritt, daß die Firma R*****-TRANS die Bremsanlage mangelhaft repariert habe. Eine Gefährdungshaftung sei nach § 3 Z 3 EKHG auszuschließen, weil der Kläger als Beifahrer beim Betrieb des Kraftfahrzeuges tätig gewesen sei. Gemäß § 333 ASVG sei R***** als Aufseher im Betrieb der Firma R*****-TRANS anzusehen, sodaß die Beklagte auch aus diesem Grunde nicht hafte. Schließlich wurde vorgebracht, daß der Kläger ohne Zustimmung der Firma R*****-TRANS im Fahrzeug mitgefahren sei. Letztlich müsse sich der Kläger ein Mitverschulden anrechnen lassen und sei die Haftung mit den Haftungshöchstbeträgen nach dem EKHG zu beschränken.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, wobei es über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinausgehend folgende Feststellungen traf:
Der Kläger - er ist gelernter Kfz-Mechaniker - hatte gehört, daß die Firma R*****-TRANS Fernfahrer suchte. Da er sich beruflich verändern wollte, rief er etwa zwei bis drei Wochen vor dem klagsgegenständlichen Unfall beim "Firmenchef" an; dieser sagte ihm, er solle zunächst einmal mit einem Fahrer mitfahren, um zu sehen, wie das überhaupt sei. Dieses Mitfahren war ganz unverbindlich gemeint. Der Firmenchef sagte auch nicht ausdrücklich, daß der Kläger mit einem seiner Fahrer bzw. einem seiner Fahrzeuge mitfahren müsse. Der Kläger ist mit Robert R***** befreundet; dieser erlaubte ihm mitzufahren. Der Kläger lenkte weder das Fahrzeug noch half er in irgendeiner Weise mit.
Von irgendwelchen Mängeln der Bremsanlage war Robert R***** nichts bekannt, es ist ihm auch nichts aufgefallen.
Das gegenständliche Fahrzeug war zwei Jahre vor dem Unfall von der Firma R*****-TRANS gekauft worden. Weder in der eigenen noch in einer fremden Werkstätte erfolgten Arbeiten an der Bremsanlage. Während des gesamten Zeitraumes bis zum Unfall war im Bereich der Bremsanlage alles in Ordnung, es kam zu keinen besonderen Vorfällen. Als der LKW von der Firma R*****-TRANS erworben wurde, war das Fahrzeug zumindest ein Jahr alt.
In rechtlicher Hinsicht verneinte das Erstgericht ein Verschulden des Fahrzeughalters; auch eine Gefährdungshaftung sei nicht gegben, weil sich der Unfall während der Beförderung des Klägers ereignet habe; diese Beförderung sei im ausschließlichen oder zumindest überwiegenden Interesse des Klägers erfolgt, sodaß der Haftungsausschluß nach § 3 Z 2 EKHG vorliege.
Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung und gab dem Feststellungsbegehren Folge, wobei jedoch die Haftung der Beklagten durch die Höchstbeträge des § 15 EKHG beschränkt wurde; das Mehrbegehren auf Haftung bis zur Höchstgrenze des bezughabenden Versicherungsvertrages wurde abgewiesen.
Das Berufungsgericht verneinte das Vorliegen eines Haftungsausschlusses nach § 3 Z 2 EKHG, weil der Kläger mit dem Willen des Geschäftsführers der Firma R*****-TRANS befördert worden sei; weiters sei der Halter daran interessiert gewesen, daß der in seinen Betrieb aufzunehmende Kläger bereits Kenntnis vom betrieblichen Ablauf habe, sodaß nicht von einem überwiegenden Interesse des Klägers an der Beförderung gesprochen werden könne; es liege zumindest ein gleichteiliges wirtschaftliches Interesse an der Beförderung vor. Da sich der Unfall erst nach dem Aussteigen des Klägers aus dem Fahrzeug ereignet habe, sei der Kläger nicht anders zu behandeln wie ein herbeieilender Fußgänger, der einen an einem Teil des Fahrzeuges ausgebrochenen Brand zu löschen oder zu ersticken versuche. Der Versuch des Klägers, den ausgebrochenen Brand zu ersticken, sei unbedingt notwendig gewesen, um eine Explosion des Inhaltes des aufliegenden Sattelanhängers (Öl) und damit verbundene unabsehbare Folgen zu verhindern. Hiebei sei der Kläger nicht beim Betrieb des Kraftfahrzeuges im Sinne des § 3 Z 3 EKHG tätig gewesen. Der Unfall habe sich auch beim Betrieb des Fahrzeuges im Sinne des § 1 EKHG ereignet. Ein Betriebsunfall im Sinne dieser Bestimmung liege dann vor, wenn der Unfall im zeitlichen, örtlichen und inneren Zusammenhang mit der einem Kraftfahrzeug eigentümlichen Betriebsgefahr oder wenn er in einem adäquat ursächlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges stehe. Da die Bremsanlage des Sattelkraftfahrzeuges - als Betriebseinrichtung - defekt war und diese - nicht atypische - Betriebsstörung Ursache des Stillstandes des Fahrzeuges war, sei von einem Betriebsunfall auszugehen. Die Bremsanlage als "Versagen der Verrichtung" des Kraftfahrzeuges nach § 9 Abs.1 EKHG schließe die Haftung des Halters auch dann nicht aus, wenn der Halter oder die mit seinem Willen beim Betrieb des Fahrzeuges tätigen Personen die äußerste, nach den Umständen gebotene Sorgfalt beobachtet haben; es sei unerheblich, worauf das Versagen zurückzuführen sei. Ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 9 Abs.1 EKHG liege nur dann vor, wenn in der dem Halter zurechenbaren Sphäre keinerlei Mangel vorliege. Der Bremsdefekt sei aber der Sphäre des Halters des Sattelkraftfahrzeuges zuzurechnen, sodaß eine Haftungsbefreiung nach § 9 EKHG nicht in Betracht komme.
Ein Mitverschulden des Klägers sei zu verneinen, weil die Rettungshandlung erfolgversprechend erschien, um eine Explosion des Ladegutes mit unabsehbaren Folgen zu verhindern. Eine Sorglosigkeit des Klägers gegenüber eigenen Gütern sei daher nicht gegeben.
Die ordentliche Revision wurde mit der Begründung zugelassen, daß zur Frage, ob ein Betriebsunfall im Sinne des § 1 EKHG auch dann vorliege, wenn ein Fahrzeug infolge eines plötzlich ausgebrochenen Brandes stillgesetzt und danach ein Mensch verletzt werde, nicht einheitlich beantwortet worden sei. Weiters bestehe auch keine Rechtsprechung zur Frage, ob die Haftung des Haftpflichtversicherers auch dann zu bejahen sei, wenn ein Mensch im Zuge einer Rettungshandlung wegen eines - als Folge eines Defektes an einer Einrichtung eines Kraftfahrzeuges auftretenden - Brandes durch eine Explosion des Fahrzeuges oder eines Fahrzeugteiles verletzt werde.
Gegen dieses Urteil - soweit dem Klagebegehren stattgegeben wurde - richtet sich die Revision der beklagten Partei mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde.
Die klagende Partei hat Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, der Revision der Beklagten keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig, weil zu einer vergleichbaren Fallkonstellation keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliegt, sie ist aber nicht berechtigt.
Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung macht die Beklagte geltend, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes sei der Kläger ohne den Willen des Halters befördert worden (§ 3 Z 2 EKHG). Eine Zustimmungserklärung des Halters des Fahrzeuges zur Beförderung durch den Kläger sei den Feststellungen des Erstgerichtes nicht zu entnehmen. Bei der Beurteilung einer rechtsgeschäftlichen Erklärung komme es auf den objektiven Erklärungswert und nicht auf den Erklärungswillen des Erklärenden an; die Bedeutung einer Willenserklärung richte sich danach, wie sie unter Berücksichtigung aller Umstände objektiv verstanden werden mußte. Im vorliegenden Fall habe der Kläger die Äußerung des Geschäftsführers der Firma R*****-TRANS nicht so verstanden bzw. verstehen müssen, daß darin eine Zustimmung zur Beförderung mit einem Fahrzeug der Firma R*****-TRANS erteilt werde. Der Kläger sei nur deshalb mit einem Fahrzeug des Halters mitgefahren, weil der mit ihm befreundete Zeuge Robert R***** das Mitfahren erlaubte. Unrichtig sei auch die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, es liege ein zumindest gleichteiliges wirtschaftliches Interesse des Halters an der Beförderung des Klägers vor. Es sei ausschließlich dem Kläger darum gegangen, sich beruflich zu verändern, sodaß sein Interesse das Interesse des Halters bei weitem überwogen habe.
Weiters bestritt die Beklagte das Vorliegen eines Betriebsunfalles im Sinne des § 1 EKHG. Das Kraftfahrzeug sei zum Zeitpunkt des Unfalles bereits gestanden, ein stehendes Fahrzeug sei aber nicht im Betrieb. Es sei auch keine bloße Unterbrechung der Fahrt vorgelegen.
Schließlich macht die Beklagte ein Mitverschulden des Klägers am Zustandekommen des Unfalles geltend und vertritt dazu die Ansicht, es habe für den Kläger keinerlei Veranlassung bestanden, sich in den unmittelbaren Gefahrenbereich hineinzubewegen. Der Kläger hätte aufgrund seiner beruflichen Vorbildung als Kfz-Mechaniker wissen müssen, daß von einer defekten Bremsanlage nicht abzuschätzende Gefahren ausgehen können.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.
Zutreffend ist die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß die Beförderung des Klägers mit Willen des Halters erfolgte. Die Zustimmung zur Beförderung muß zwar nicht zu einem Vertragsschluß mit dem Beförderten führen, sie bewirkt aber eine Verfügung über das Rechtsgut und ist daher als rechtsgeschäftliche Erklärung zu qualifizieren. Eine Zustimmung zur Beförderung liegt folglich nicht nur vor, wenn diese Erklärungsbedeutung dem objektiven Willen des Betriebsunternehmers entspricht, sondern entsprechend der Vertrauenstheorie auch dann, wenn dessen Verhalten nach seinem objektiven Sinn unter Berücksichtigung der im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche vom Beförderten als einem redlichen Erklärungsempfänger im Sinne einer Zustimmung verstanden werden konnte, worauf dieser berechtigterweise vertraute (Apathy, KommzEKHG, Rz 4 zu § 3). Gerade vom maßgeblichen Horizont des Erklärungsempfängers (Koziol-Welser I9, 90) konnte die Äußerung des Geschäftsführers der Firma R*****-TRANS nur so verstanden werden, daß er mit einem Fahrer seines Unternehmens mitfahren solle. Der Kläger sollte ja durch das Mitfahren vor seiner Bewerbung als Fahrer bei der Firma R*****-TRANS die Verhältnisse in diesem Unternehmen und nicht in irgendeinem anderen kennenlernen. Es kann daher keinem Zweifel unterliegen, daß der Kläger nicht ohne den Willen des Halters mitfuhr.
Gemäß § 3 Z 2 2.Fall EKHG tritt die Haftung des Halters insofern nicht ein, als der Verletzte zur Zeit des Unfalles durch das Kraftfahrzeug nur auf sein, des Verletzten, Ersuchen, in seinem ausschließlichen oder überwiegenden geschäftlichen Interesse und ohne ein dem Halter zufließendes, wenn auch unangemessenes Entgelt befördert wurde. Nach den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage bezweckt diese Gesetzesbestimmung im wesentlichen, dann (und nur dann), wenn sich der Fahrgast in den Gefahrenkreis des Halters eindrängt, diesen nicht mit der strengeren Haftung nach dem EKHG zu belasten (SZ 56/45 = ZVR 1984/98). Unstrittig ist, daß dem Halter vom Kläger kein Entgelt zugewendet wurde. Es ist auch die Initiative zur Beförderung nicht ausschließlich vom Beförderten ausgegangen (vgl. Apathy, aaO, Rz 9 zu § 3). Auch die weitere Voraussetzung für den Haftungsausschluß des § 3 Z 2 2.Fall EKHG, daß die Beförderung des Klägers in seinem ausschließlichen oder überwiegenden wirtschaftlichen Interesse erfolgte, ist nicht gegeben. Ein wirtschaftliches Interesse an der Mitnahme in einem Kraftfahrzeug ist zwar nicht nur ein in Geld ausdrückbares Interesse; es kann auch die schnellere und bequemere Beförderung in einem Kraftfahrzeug darunter fallen. Jedenfalls aber muß zumindest ein solches Interesse an der Entfernungsüberwindung der ausschließliche oder doch zumindest überwiegende Beweggrund für die Beförderung des Fahrzeuges sein, damit der Ausschlußgrund des § 3 Z 2 2.Fall EKHG angenommen werden könnte (SZ 56/45 = ZVR 1984/98). Im vorliegenden Fall bestand nun, wie das Berufungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, ein zumindest gleichteiliges Interesse des Halters an der Beförderung, weil auch die Firma R*****-TRANS daran interessiert war, daß der Kläger vor seiner Bewerbung die Verhältnisse im Unternehmen kennenlerne. Keine Rede kann davon sein, daß die Entfernungsüberwindung der ausschließliche oder doch überwiegende Beweggrund für die Beförderung des Klägers war.
Zutreffend ist auch die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß sich der Unfall beim Betrieb des Kraftfahrzeuges ereignete. Ein Unfall kann auch dann beim Betrieb des Kfz eintreten, wenn dieses im Unfallszeitpunkt nicht (mehr) in Bewegung ist (Apathy, aaO, Rz 24 zu § 1 mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist ein Betriebsunfall im Sinne des § 1 EKHG auch dann gegeben, wenn der Unfall zwar nicht im inneren Zusammenhang mit den eigentümlichen Betriebsgefahren (große Geschwindigkeit und ihre Folgen) steht, wenn er aber wenigstens in einem adäquat ursächlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kfz steht. Der Begriff "bei dem Betrieb" ist also dahin zu bestimmen, daß entweder ein innerer Zusammenhang mit einer dem Kfz-Betrieb eigentümlichen Gefahr oder, wenn dies nicht der Fall ist, ein adäquat ursächlicher Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kfz bestehen muß (ZVR 1992/100 mwN). Im vorliegenden Fall ist es nun zu einer Explosion eines Reifens durch das Überhitzen der Bremsen gekommen, sodaß der Unfall in einem adäquat ursächlichen Zusammenhang mit einer Betriebseinrichtung des Kfz steht. Auf die Frage, ob der Unfall nicht auch in einem inneren Zusammenhang mit den eigentümlichen Betriebsgefahren steht, braucht daher nicht eingegangen zu werden.
Entgegen der in der Revision vertretenen Ansicht ist dem Kläger auch keine Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten anzulasten. Der Versuch, den aufkeimenden Brand mit Fetzen zu löschen, kann keineswegs als untauglich angesehen werden; es kann dem Kläger auch nicht vorgeworfen werden, daß er im Hinblick auf den drohenden Brand des Inhaltes des Sattelanhängers (Öl) einen Rettungsversuch unternahm.
Im übrigen kann auf die zutreffende Begründung der Entscheidung des Berufungsgerichtes verwiesen werden (§ 500a ZPO). Der unberechtigten Revision war sohin ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
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