Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Im Hinblick auf die insbesondere aus dem Vorakt 2 Ob 52/11b bekannten wiederholten Ablehnungsanträge des Antragsgegners ohne konkrete Befangenheitsgründe ergibt sich, dass Ablehnungsanträge offensichtlich rechtsmissbräuchlich erfolgen, daher darauf nicht weiter einzugehen ist und ohne Befassung des zuständigen Ablehnungssenats in der Sache entschieden werden kann (RIS-Justiz RS0046011; RS0046015; Mayr in Rechberger 3 ZPO § 24 JN Rz 1).
Auch inhaltlich ist keine erhebliche Rechtsfrage ersichtlich:
Nach dem Außerstreitgesetz beträgt die Revisionsrekursfrist 14 Tage. Inwiefern dies EMRK- oder verfassungswidrig sein sollte, ist nicht nachvollziehbar, ebenso wenig die Beachtlichkeit des Rekurses im Hinblick auf den damals noch gültigen § 46 Abs 3 AußStrG, weil sich der Beschluss nicht ohne Nachteil eines Dritten abändern lässt (vgl 4 Ob 104/09m; RIS-Justiz RS0007084).
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