Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass die einstweilige Verfügung des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.
Die Gegnerin der gefährdeten Partei ist schuldig, der gefährdeten Partei die mit EUR 4.691,65 (darin EUR 781,94 USt) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die Revisionsrekursbeantwortung wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Zwischen der gefährdeten Partei (im Folgenden: Kläger) und der Gegnerin der gefährdeten Partei (im Folgenden: Beklagte) behing ein Scheidungsverfahren. Die Ehegatten waren seit mehr als 20 Jahren verheiratet, sie haben fünf Kinder. Nach wie vor wohnen sie in einem Haus, das ihnen gemeinsam gehört, wo getrennte Wohnmöglichkeiten bestehen. Neben dem Haus gibt es ein beträchtliches Sparvermögen, das sich in Händen der Beklagten befunden hat.
Der Kläger verlangte die Scheidung aus dem Verschulden der Beklagten. Die Beklagte trat dem Scheidungsbegehren entgegen und verlangte in eventu die Scheidung aus dem überwiegenden Verschulden des Klägers.
Die Ehe wurde aus dem überwiegenden Verschulden der Beklagten durch Urteil des Erstgerichtes, bestätigt durch das Berufungsgericht, geschieden. Die außerordentliche Revision der Beklagten wurde vom erkennenden Senat mit Beschluss vom 10. 1. 2002, 2 Ob 330/01w, zurückgewiesen.
Der Kläger beantragte am 22. 6. 2001 die Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 382 Abs 1 Z 8 lit c EO, die darauf abzielte, jene Sparbücher, Wertpapiere und Versicherungspolizzen sicherzustellen, die im Rahmen eines Strafverfahrens beschlagnahmt wurden. Die Beklagte solle nicht wieder Verfügungsrecht über all die Ersparnisse erhalten, weil es sich dabei um eheliche Ersparnisse handle. Das Strafverfahren wurde vom Kläger als Privatankläger wegen §§ 133, 153, 166 StGB eingeleitet. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde eine Hausdurchsuchung der von der Beklagten benützten Wohnung angeordnet, um Kontoauszüge, Depotscheine, Wertpapierscheine, Sparbücher, Versicherungspolizzen und Bausparverträge sicherzustellen. Gleichzeitig wurde mit Beschluss vom 10. 1. 2000 angeordnet, dass die vorgefundenen Wertpapiere, Sparbücher, Urkunden und Schriftstücke gemäß § 143 StPO in ein Verzeichnis zu bringen und gerichtlich zu verwahren seien. Das führte dazu, dass laut Standblatt eines Gendarmeriepostens mehrere Sparbücher und sonstige Wertpapierdokumente verschiedener Art, insgesamt zwölf Postzahlen sichergestellt wurden. Damit hat der Kläger nachweislich erfahren, welches Vermögen vorhanden ist.
Mit der beantragten einstweiligen Verfügung will der Kläger erreichen, dass es bei der Sicherstellung der Wertpapiere im Falle eines Freispruches oder der Einstellung des Strafverfahrens bleibt. Seiner Meinung nach handle es sich um eheliche Ersparnisse, die der Aufteilung des ehelichen Vermögens unterlägen. Zumindest liege ein Miteigentum des Klägers vor. Im Fall, dass die beschlagnahmten Gegenstände an die Beklagte retourniert würden, bestünde Gefahr, dass die in die Aufteilungsmasse fallenden Vermögenswerte von der Klägerin einseitig verbracht oder eigenmächtig veräußert würden.
Ohne Anhörung der Gegenpartei erließ das Erstgericht die beantragte einstweilige Verfügung und verpflichtete die Beklagte zum Kostenersatz. Als bescheinigt nahm das Erstgericht Folgendes an:
In der Ehe der Streitteile floss das Einkommen des Klägers stets auf das auf "Josef und Rosa H*****" lautende Konto Nr ***** der R*****bank W***** (im Folgenden: Bank); über dieses Konto waren beide Ehegatten verfügungsberechtigt. Tatsächlich oblag jedoch die Verwaltung des ehelichen Einkommens ausschließlich der Beklagten. Die Beklagte gab in der Tagsatzung vom 16. 5. 2000 an, die gemeinsamen Sparbücher würden bei der Bank liegen und beide Parteien hätten einen Schlüssel dazu. In der Tagsatzung vom 11. 7. 2000 gab der Kläger an, die Beklagte verwahre die gemeinsamen Sparurkunden und verwehre ihm den Zugang. Die Beklagte gab an, im Schließfach befänden sich mehrere Sparbücher, der Einlagestand betrage ca 800.000 S, es handle sich um gemeinsame Gelder. Auch der Kläger habe hiezu einen Schlüssel. Am 25. 9. 2000 sicherte der damalige Rechtsvertreter der Beklagten zu, sämtliche Unterlagen betreffend das Sparvermögen der Ehegatten einschließlich Wertpapiere und Lebensversicherungen umgehend dem Klagevertreter und dem Gericht vorzulegen. Das geschah nicht. In der Tagsatzung vom 16. 10. 2000 gab die Beklagte an, das gesamte Sparvermögen bei der Bank betrage ca 4 Mio S. Der Kläger wiederholte, dazu keinen Schlüssel zu besitzen, worauf ihm die Beklagte erklärte, sie wisse nicht, wo der zweite Schlüssel hingekommen sei. Sie habe jedenfalls einen Schlüssel. Gegen Ende der Tagsatzung erklärte sie noch, sie habe vor kurzer Zeit mehrere Sparbücher auf eines zusammengelegt, die entwerteten Sparbücher habe sie zum Teil noch, zum Teil habe sie diese möglicherweise weggeworfen. Die Beklagte wurde vom Gericht nochmals aufgefordert, alle Urkunden über das Sparvermögen binnen 14 Tagen vorzulegen. Auch dieser Aufforderung kam sie nicht nach. In der Tagsatzung vom 7. 11. 2000 wiederholte sie ihre Aussage, 4 Mio S befänden sich auf einem Sparbuch mit Losungswort bei der Bank. Ein eigenes Sparbuch habe sie nicht. Das Losungswort wolle sie nicht bekannt geben. Als ihr bei der Hausdurchsuchung anfangs der Gerichtsbeschluss übergeben wurde und sie zur freiwilligen Herausgabe der im Beschluss angeführten Schriftstücke aufgefordert wurde, verweigerte sie das mit der Begründung, sie sei sofort bereit, über alles Rechenschaft zu geben, wenn sie nur wüsste, wer ihren Mann sein Leben lang unterstützt habe; wenn ihr dies bekannt sei, gäbe sie alle Sparbücher, Wertpapiere und andere Papiere heraus; ansonsten verweigere sie die Hausdurchsuchung. Insgesamt wurden bei der Hausdurchsuchung fünf Sparbücher beschlagnahmt, zwei davon lauten auf "Rosa und Josef H*****", bei zwei weiteren handelt es sich um anonyme Sparbücher, ein weiteres Sparbuch lautet auf einen anderen Namen. Das Strafverfahren wurde auf Grund der Verfristung der Privatanklage gemäß § 46 StGB mittlerweile eingestellt. Beide Parteien haben dort die Ausfolgung der beschlagnahmten Gegenstände (Wertpapiere) beantragt.
In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht die Auffassung, es handle sich um eheliche Vermögenswerte, die in die Aufteilungsmasse fielen. Es sei zu befürchten, dass die Beklagte die Gelegenheit der Ausfolgung zur Verschleppung und Veräußerung der beschlagnahmten Gegenstände wahrnehmen würde.
Die Beklagte erhob gegen die einstweilige Verfügung Widerspruch und Rekurs.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Beklagten Folge und wies den Sicherungsantrag ab. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei und führte im Wesentlichen aus:
Im Zusammenhang mit einem Ehescheidungsverfahren könne im Rahmen einer Provisorialmaßnahme gemäß § 382 Abs 1 Z 8 lit c EO die einstweilige Sicherung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse angeordnet werden. Mit einem Antrag auf eine einstweilige Sicherung der in die spätere Aufteilungsmasse fallenden Vermögenswerte solle ein Anspruch gesichert werden, nämlich der Anspruch auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens nach den §§ 81 ff EheG, der erst mit Rechtskraft der Scheidung entstehe. Es solle der Status quo gewahrt und eine einseitige Veränderung zum Nachteil eines Ehegatten verhindert werden. Gesichert sollten nicht einzelne Vermögensobjekte werden, sondern die spätere Durchführung der Aufteilung des ehelichen Vermögens und der Ersparnisse. Der Teilungsanspruch sei ein "anderer Anspruch" im Sinne des § 381 EO, dessen im Zusammenhang mit einem Aufteilungsverfahren anspruchsgebundene Sicherung nicht auf einen geschlossenen Kreis an Provisorialmaßnahmen beschränkt sei, sondern die Anordnung jedes tauglichen Mittels nach § 382 EO erlaube. Um die gerichtliche Durchsetzung des Aufteilungsanspruches zu sichern, solle eine einseitige Änderung der Vermögenslage, etwa durch Verbringen, Veräußern oder Belasten verhindert werden. Zur Bescheinigung des Anspruches auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse müsse keine konkrete Art einer später möglichen Teilung bescheinigt werden. Es genüge darzulegen, dass die Sicherungsmaßnahme Gegenstände betreffen solle, die der Aufteilung unterliegen. Daher sei zu prüfen, ob die Sachen, hinsichtlich derer eine Regelung der Benützung oder eine Sicherung begehrt werde, der Aufteilung unterlägen. Sei dies nicht der Fall, dann fehle es am Anspruch.
Nach den im Verfahren festgestellten Tatsachen habe einzig und allein die Beklagte das gesamte Vermögen der Ehegatten verwaltet, daher zähle grundsätzlich einmal auch das gesamte Vermögen, das man bei ihr finde, zum ehelichen Vermögen, zumal Hinweise darauf, dass gewisse Vermögensteile auf Zuwendungen von dritter Seite zurückzuführen seien, nicht bestünden. Auch die Bezeichnung der einzelnen Sparbücher und Wertpapiere liefere keine Hinweise darauf, dass das Geld Dritten gehöre. Dies gelte auch für das auf einen anderen Namen lautendes Sparbuch, weil grundsätzlich auch die Möglichkeit der Bezeichnung eines Sparbuches frei sei, und der Umstand, dass es sich bei der Beklagten befinde, darauf hindeute, dass es zum ehelichen Vermögen gehöre. Durch die einstweilige Verfügung dürfe ohnhin weder in die Rechte Dritter noch des Geldinstitutes eingegriffen werden. Der Anspruch des Klägers sei damit hinreichend bescheinigt.
Anders verhalte es sich freilich mit der Bescheinigung seiner Gefährdung. Es müssten Machenschaften der Frau vorliegen, die mit hoher Wahrscheinlichkeit die spätere Aufteilung des ehelichen Vermögens vereiteln könnten. Die Gefahr müsse konkret sein, eine rein abstrakte Gefährdung reiche nicht aus. Nach der Rechtsprechung müsse die Befriedigung erheblich erschwert sein, es müssten "Vereitelungshandlungen" vorliegen. Bleibe ein Substrat des Befriedigungsobjektes erhalten, liege keine Gefährdung vor. Die Befriedigung werde erheblich erschwert, wenn Vermögen verkauft werde, damit der Gegner nichts erhalte. Der Verkauf eines Hauses beispielsweise reiche noch nicht, wenn nicht die konkrete Wahrscheinlichkeit bestehe, dass der Erlös für persönliche Zwecke verbraucht und damit der Anspruch des Gegners gefährdet werde. Werde die gefährdete Partei auf möglicherweise jahrelange Gehaltsexekutionen verwiesen, liege eine solche Gefährdung vor. Es müssten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Gegner der gefährdeten Partei bei einem Verkauf den Erlös verwirtschafte, verbringe oder darüber so verfüge, dass die Realisierung der Aufteilungsansprüche unmöglich werde. Eine Gefährdung liege auch nicht vor, wenn in der Masse noch genügend Restvermögen zur Befriedigung des möglichen Aufteilungsanspruches verbleibe. Andererseits sei eine Gefährdung des Aufteilungsanspruches darin erblickt worden, wenn sich eine erfolgversprechende Klage auf Herausgabe eines Sparbuches vor Rechtskraft der Ehescheidung abzeichne. Aus der grundsätzlichen Substituierbarkeit der der Aufteilung unterliegenden Sachen durch Geld im Sinne des § 91 Abs 1 EheG werde gefolgert, dass es einen zu großen Eigentumseingriff bedeuten würde, wollte man - etwa bei ehelichen Ersparnissen - deren Unveräußerlichkeit anordnen. Wolle die gefährdete Partei die Zusammensetzung des aufzuteilenden Vermögens bewahren, so müsste sie besondere Gründe dartun.
Bei Anwendung dieser dargestellten Rechtslage auf den konkreten Einzelfall sei in Erinnerung gerufen, dass das Vermögen der Ehegatten im Wesentlichen aus zwei Teilen nicht extrem unterschiedlichen Wertes bestehe: Auf der einen Seite die Liegenschaft mit dem gemeinsamen Haus, wo beide noch in getrennten Wohnungen wohnten; auf der anderen Seite das Geld- und Wertpapiervermögen. Beide Ehegatten hätten mit Fleiß und Tatkraft nicht nur fünf Kinder großgezogen, sondern auch dieses nicht unbeträchtliche Vermögen geschaffen, wobei die Vermögensverwaltung allein in den Händen der Beklagten gelegen sei, während der Kläger weitgehend gar keine Ahnung gehabt habe, wie viel Geld seine Frau im Laufe der Jahre schon zusammengespart habe. Die Beklagte habe, nachdem die Ehe in die Krise geraten sei und das Scheidungsverfahren begonnen habe, alles unternommen, um das Vermögen vor dem Kläger zu verheimlichen oder abzustreiten. Nie aber würde sie das Geld verschleudern, verbringen oder ähnliches. Es widerspräche vollkommen dem Wesen der Beklagten, die all dieses Geldvermögen zusammengerafft habe, würde sie es jetzt verschleudern. Ihr fehle auch die persönliche Kapazität, Geld ins Ausland zu verbringen oder mittels undurchsichtiger Finanztransaktionen endgültig dem Zugriff von Gläubigern zu entziehen. Was sie könne, sei bei den örtlichen Banken und Sparkassen das Geld in verschiedene Spar- und Anlageformen umzuschichten. Die einzige Gefährdung für den Kläger bestehe in Wirklichkeit darin, dass die Beklagte mit allen Mitteln versucht habe und auch versuchen werde, Vermögen, das er nicht kenne, vor ihm geheim zu halten. Der Beklagte sei nun aber durch das Strafverfahren in die Lage versetzt worden, dass ihm wesentliche Teile des Vermögens bekannt geworden seien. Diese Vermögensteile würden sich in Zukunft nicht mehr verheimlichen lassen. Auch bei Vermögensumschichtungen auf andere Sparbücher, bessere Anlageformen etc werde sich der Geldfluss nachweisen lassen. Sollte dadurch die Spur des Geldes wieder verloren gehen, stünde dem Kläger unter Umständen auch eine Manifestationsklage nach Art XLII Abs 1 zweiter Fall EGZPO zu. Hinweise, dass die Beklagte das Geld so umschichte, dass es möglicherweise einem späteren exekutiven Zugriff entzogen würde, etwa durch Verbringen ins Ausland, bestünden nicht und seien auch nicht behauptet worden. Dazu komme, dass der Aufteilungsanspruch im Wesentlichen der Höhe nach allein schon dadurch gesichert sei, dass dem Kläger ohnehin und jedenfalls im Aufteilungsverfahren einmal das Haus zugewiesen werden könne. Selbst wenn darüber hinaus sogar ein Anspruch auf einen Teil des Geldvermögens bestehe, sei anzunehmen, dass zumindest soviel Vermögen in seinem Lauf und seiner Existenz nachgewiesen werden könne, dass auch da zugegriffen werden könne. Eine darüber hinausgehende unverhältnismäßige Arretierung des gesamten Geldvermögens erscheine unter diesen Gesichtspunkten als nicht berechtigt.
Der ordentliche Revisionsrekurs sei deshalb zulässig, weil keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage vorliege, ob es für die Annahme einer Gefährdung im Sinne des § 382 Abs 1 Z 8 lit c EO genüge, dass der Gegner das Vermögen zwar nicht verbringe, es aber vor dem Gegner zu verheimlichen trachte, in dem er es umschichte.
Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der Revisionsrekurs des Klägers mit dem Antrag, die einstweilige Verfügung zu erlassen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte hat nach der am 15. 3. 2002 erfolgten Zustellung des Revisionsrekurses am 12. 4. 2002, also nach Ablauf der 14-tägigen Frist des § 402 Abs 3 EO eine Revisionsrekursbeantwortung zur Post gegeben, die als verspätet zurückzuweisen war.
Der Revisionsrekurs ist zulässig, er ist auch berechtigt.
Der Rechtsmittelwerber macht im Wesentlichen geltend, die Gefährdung des Aufteilungsanspruches wäre zu bejahen gewesen.
Rechtliche Beurteilung
Hiezu wurde erwogen:
Die Sicherung des Aufteilungsanspruches (§ 382 Abs 1 Z 8 lit c zweiter Fall EO) ist nur unter der Voraussetzung der Anspruchs- und Gefahrenbescheinigung zu bewilligen (Kodek in Angst, § 382 EO Rz 58 mwN).
Zur erfolgten Anspruchsbescheinigung wird auf die zutreffenden Ausführungen des Rekursgerichtes verwiesen (dies vorbehaltlich anderer Ergebnisse des Widerspruchsverfahrens insbesondere hinsichtlich der Sparbücher Postzahlen 3 und 4).
Zur Gefahrenbescheinigung ist das Rekursgericht auf Grund des bescheinigten, vom Erstgericht im Einzelnen angeführten Verhaltens der Beklagten zur Auffassung gelangt, diese habe alles unternommen, um das Vermögen vor dem Kläger zu verheimlichen oder abzustreiten. Die einzige Gefährdung für den Kläger bestehe aber darin, dass die Beklagte mit allen Mitteln versucht habe und auch (künftig) versuchen werde, unbekanntes Vermögen vor ihm geheim zu halten. Das Rekursgericht meint aber, beim Umschichten des durch das Strafverfahren bekannt gewordenen Vermögens werde sich der Geldfluss nachweisen lassen. Dieser Einschätzung vermag der erkennende Senat nicht zu folgen; vielmehr sind der Beklagten nach ihrem bisherigen Verhalten ohne weiteres Machenschaften zuzutrauen, die den Geldfluss nicht offenlegen und somit den Aufteilungsanspruch beeinträchtigen können. Soweit das Rekursgericht den Kläger für den Fall, dass die Spur des Geldes wieder verloren gehen sollte, auf die Manifestationsklage verweisen will, ist ihm entgegenzuhalten, dass die einstweilige Verfügung gerade das Verschwinden des der Aufteilung unterliegenden Vermögens verhindern soll. Auch auf die künftige Zuweisung des Hauses kann der Kläger nicht verwiesen werden, weil im Rahmen der Entscheidung über den Sicherungsantrag keine Erwägungen darüber anzustellen sind, wie die Aufteilung im künftigen Verfahren nach den §§ 81 ff EheG vorgenommen werden wird; das Ergebnis dieser Aufteilung darf im Provisorialverfahren nicht vorweg genommen werden (Kodek aaO Rz 60 mwN).
Sicherungszweck ist, dass die der Aufteilung unterliegenden Sachen zur Verhinderung einer einseitigen Änderung der Vermögenslage nicht verbracht, eigenmächtig veräußert oder belastet werden (Zechner, Sicherungsexekution und einstweilige Verfügung § 382 EO Rz 12 mwN). Die vom Rekursgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage ist im gegebenen Zusammenhang dahin zu beantworten, dass auch die zu befürchtende "Umschichtung" von Vermögen in Verheimlichungsabsicht für die Annahme einer Anspruchsgefährdung ausreichen kann; ein wesentlicher Unterschied zur "Verbringung" besteht nicht. Da im vorliegenden Fall eine entsprechende konkrete Gefährdung gegeben ist, war die einstweilige Verfügung des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO, §§ 78, 402 Abs 4 EO. Ausnahmsweise (vgl sonst § 393 Abs 1 EO) hat hier zu Gunsten der gefährdeten Partei im Provisorialverfahren ein Kostenzuspruch zu erfolgen, weil das Hauptverfahren (Ehescheidung) inzwischen rechtskräftig beendet wurde (Kodek aaO § 393 EO Rz 3 mwN; Zechner aaO § 393 EO Rz 1 mwN).
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