OGH 2Ob135/62 (RS0060135)

OGH2Ob135/625.7.1962

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 324 Abs 3 ASVG normieren nur die Legalzession zu Gunsten des Fürsorgeträgers und den Umfang dieser Legalzession, lassen aber die sonstigen fürsorgerechtlichen Vorschriften unberührt.

§ 324 Abs 3 ASVG steht also nicht dem Begehren des Fürsorgeträgers auf Verpflegskostenersatz (in dem durch die Legalzession nicht gedeckten Ausmaß) gegenüber dem Pflegling oder dessen unterhaltspflichtigen Verwandten grundsätzlich im Sinne der Regelung eines endgültigen Lastenausgleiches entgegen.

Normen

ASVG §324 Abs3
FürsorgepflichtV §21a

2 Ob 135/62OGH05.07.1962

Veröff: SZ 35/75

2 Ob 227/63OGH17.10.1963
2 Ob 53/68OGH24.05.1968

Veröff: SZ 41/66 = JBl 1969,344 = EvBl 1968/423 S 664

8 Ob 152/77OGH23.11.1977

Veröff: SZ 50/153

2 Ob 2148/96pOGH04.12.1997

Auch; Beisatz: Ersparnisse eines Empfängers von Sozialhilfe, die aus dem durch die Legalzession der Sozialversicherungsgesetze nicht erfaßten Teil der Rente oder Pension herrühren, sind als Vermögen im Sinne des § 37 des Kärntner Sozialhilfegesetzes anzusehen. Sie können daher zum Ersatz der Pflegekosten herangezogen werden, soweit dadurch der Erfolg der Hilfeleistung nicht gefährdet wird. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19620705_OGH0002_0020OB00135_6200000_001

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