OGH 2Ob134/12p

OGH2Ob134/12p30.8.2012

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Horst K*****, vertreten durch Dr. Hubert Maier, Rechtsanwalt in Mauthausen, gegen die beklagte Partei Margit D*****, vertreten durch Dr. Andreas Pramer, Rechtsanwalt in Linz, wegen 100.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 23. Mai 2012, GZ 4 R 46/12f‑37, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO abgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Vorinstanzen gaben dem Begehren des Klägers auf Ersatz während der Lebensgemeinschaft mit der Beklagten getätigter außergewöhnlicher werterhöhender Aufwendungen teilweise statt. Ihre von der Beklagten bekämpfte rechtliche Beurteilung hält sich im Rahmen der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs.

Nach der Judikatur sind die von Lebensgefährten während der Lebensgemeinschaft erbrachten Leistungen und (laufenden) Aufwendungen in der Regel unentgeltlich und können daher grundsätzlich nach Aufhebung der Lebensgemeinschaft nicht zurückgefordert werden. Anderes gilt aber für außergewöhnliche Zuwendungen, die erkennbar in Erwartung des Fortbestands der Lebensgemeinschaft gemacht wurden (4 Ob 84/09w mwN, vgl 9 Ob 21/01f).

Hier war nach den Feststellungen der Kläger während der gesamten, etwa 20 Jahre dauernden Lebensgemeinschaft berufstätig, die Beklagte ungefähr 12 Jahre (teilweise geringfügig beschäftigt bzw als Teilzeitkraft). Sie führte den gemeinsamen Haushalt und widmete sich der Kinderbetreuung, wohingegen der Kläger Heimwerkertätigkeiten vornahm. Der Kläger zahlte der Beklagten ein monatliches Haushaltsgeld, von dem die laufenden Lebenshaltungskosten und Betriebskosten getragen wurden, während Kosten für Kleidung der Kinder und Schulunterlagen sowie für ihr eigenes Auto von der Beklagten getragen wurden.

Darüber hinaus hat der Kläger während der Lebensgemeinschaft das Haus der Beklagten sukzessive adaptiert und modernisiert; zahlreiche Räume wurden umgestaltet und Einrichtungsgegenstände angeschafft, es wurde die Heizungsanlage erneuert, der Gartenbereich umgestaltet und eine Poolanlage samt Gartenhütte errichtet. Der Kläger hat dafür, wertgemindert auf den verbleibenden Nutzen, Investitionen im Ausmaß von rund 53.000 EUR getätigt und rund 870 Arbeitsstunden erbracht.

Soweit die Revisionswerberin darlegt, dass diese Stunden aufgeteilt auf 20 Jahre keineswegs außergewöhnlich seien und umgekehrt ihre Tätigkeit im Haushalt nicht berücksichtigt wurde, geht sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, der die Haushalts‑ und Kinderbetreuungstätigkeit der teilweise beschäftigten Beklagten, der (sonstigen) Heimwerkertätigkeit des vollbeschäftigten Klägers gegenüberstellt.

Wenn das jahrelange kostenlose Wohnen des Klägers im Haus der Beklagten moniert wird, ist darauf zu verweisen, dass im Gegensatz zu der zitierten Entscheidung 9 Ob 21/01f hier die Beklagte keineswegs überwiegend die gemeinsame Lebenserhaltung finanzierte. Im Übrigen ist das Wohnen des Klägers im Haus der Beklagten auch durch die Berücksichtigung der Abnützung der vom Kläger geschaffenen Investitionen in die Beurteilung eingeflossen (vgl auch 6 Ob 60/99p).

Soweit die Beklagte ihre mangelnde Passivlegitimation insoweit geltend macht, als sie erst 2002 Eigentümerin der Liegenschaft wurde, ist ein Abweichen von der dazu bestehenden Judikatur (8 Ob 13/05b, 4 Ob 2021/96a = SZ 69/89) nicht ersichtlich. Auch die Leistungen des Klägers auf der Liegenschaft aus der Zeit, zu der die Beklagte noch nicht Eigentümerin war, wurden im Hinblick auf die mit ihr bestehende Lebensgemeinschaft erbracht und kommen nunmehr ihr zugute. Die Bejahung ihrer Passivlegitimation stellt daher keine die Zulässigkeit der Revision rechtfertigende Fehlbeurteilung dar.

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