Rechtssatz
Die Lehre von Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten gegenüber einem der Vertragsleistung nahestehenden Dritten dient nicht dazu, dem Erfüllungsgehilfen die Vertragshaftung mit dem Folgen der Beweislastumkehr des § 1298 ABGB aufzubürden.
7 Ob 672/89 | OGH | 09.11.1989 |
Beisatz: Die Lehre vom Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter wurde entwickelt, um dem Geschädigten, dem sonst nur deliktische Ansprüche zustünden, auch Ersatzansprüche wegen Verletzung einer rechtlichen Sonderverbindung zu verschaffen. (T1) Veröff: SZ 62/173 = JBl 1990,376 |
4 Ob 524/92 | OGH | 07.04.1992 |
Vgl auch; Beisatz: Der Vertrag zwischen einem Geschäftsherrn und seinem Erfüllungsgehilfen ist regelmäßig auch keine Vereinbarung mit Schutzwirkungen zugunsten des Gläubigers des Geschäftsherrn. (T2) <br/>Veröff: SZ 65/52 = JBl 1992,786 = ZVR 1992/177 S 374 |
2 Ob 64/98w | OGH | 25.06.1998 |
Vgl auch; Beisatz: Der Vertrag zwischen Geschäftsherrn und Gehilfen entfaltet keine Schutzwirkungen zugunsten des geschädigten Dritten, weshalb kein vertraglicher Anspruch bestehen kann. Für den deliktischen Bereich kann sich eine Handlungspflicht des Gehilfen aber aus dem ihm erteilten Auftrag ergeben. (T3) |
6 Ob 21/04p | OGH | 03.11.2005 |
Auch; Beisatz: Das schutzwürdige Interesse des Geschädigten wird nicht dadurch beseitigt, dass er auch aus einem anderen Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte vorgehen könnte. Hier: Der Kläger aus dem Vertrag seines Arbeitgebers mit der Drittbeklagten. (T4) Beisatz: Entscheidend für die Frage, welche vertragsfremden Dritten in den Schutzbereich eines (Werkvertrags) Vertrags einzubeziehen sind, ist immer die Auslegung des Vertrags nach den Umständen des Einzelfalls. (T5) |
7 Ob 30/07y | OGH | 16.11.2007 |
Auch; Beis wie T4 nur: Das schutzwürdige Interesse des Geschädigten wird nicht dadurch beseitigt, dass er auch aus einem anderen Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte vorgehen könnte. (T6)<br/>Beis wie T5 |
6 Ob 241/21s | OGH | 29.08.2022 |
Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Zur Einbeziehung in den Schutzbereich eines Heimvertrags. (T7) |
Dokumentnummer
JJR_19781207_OGH0002_0020OB00133_7800000_001
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