European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0020OB00013.22H.0222.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Die Vorinstanzen wiesen die auf ein mündliches Testament vom August 2020 gestützte Erbantrittserklärung des Erstantragstellers unter anderem deswegen ab, weil der Erblasser an diesem Tag den Testiervorgang aus eigenem Antrieb abgebrochen habe. Die damit erfolgte Verneinung der Testierabsicht des Erblassers durch die Vorinstanzen ist als Tatfrage der Nachprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (RS0043478; zuletzt 2 Ob 112/21s Rz 5).
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