OGH 2Ob132/08p

OGH2Ob132/08p4.9.2008

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. Grohmann, Dr. E. Solé und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*****, vertreten durch Dr. Michael Stögerer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Willibald S*****, 2. F***** GmbH & Co KG, *****, und 3. G***** Versicherung AG, *****, alle vertreten durch Dr. Peter Lindinger, Dr. Andreas Pramer, Rechtsanwälte in Linz, wegen 112.433,60 EUR sA und Feststellung (Streitwert 10.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 14. Februar 2008, GZ 15 R 223/07k-26, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach der neueren stRsp (RIS-Justiz RS0116986) beginnt für den Sozialversicherungsträger, der gemäß § 332 ASVG eine Schadenersatzforderung des Verletzten (Sozialversicherten) schon im Zeitpunkt des Entstehens der Schadenersatzforderung erwirbt, die Verjährungsfrist des § 1489 ABGB erst dann zu laufen, wenn er selbst Kenntnis von Schaden und Schädiger erlangt hat oder erlangen hätte können.

Nach den vorinstanzlichen Feststellungen hat im vorliegenden Fall der klagende Sozialversicherungsträger erstmals am 7. 7. 2000 durch einen Mitarbeiter seiner „Sicherheitsberatung" vom konkreten Unfallhergang, und damit einem möglichen Fremdverschulden, Kenntnis erlangt. Die am 7. 7. 2003 eingebrachte Regressklage ist daher nicht verjährt, ohne dass es auf die von der Revision als erhebliche Rechtsfrage bezeichnete und aus einem Literaturzitat des Berufungsgerichts abgeleitete (spätere) Kenntnis „des Regresssachbearbeiters" der klagenden Partei und die dazu erstatteten Ausführungen ankäme.

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