Normen
KO §30 Abs1 Z1
2 Ob 128/99h | OGH | 20.05.1999 |
8 Ob 337/99p | OGH | 27.04.2000 |
Vgl auch |
2 Ob 273/98f | OGH | 26.05.2000 |
Vgl; nur: Bei einem (üblicherweise als Kontokorrentkredit gewährten) Betriebsmittelkredit wickelt der Bankkunde regelmäßig seinen gesamten Zahlungsverkehr über das Kreditkonto ab. Soweit Zahlungen nach Maßgabe von Eingängen durchgeführt werden, stellt die Bank dem Kunden - wirtschaftlich gesehen - nur sein eigenes Geld wieder zur Verfügung; Kredit gewährt sie ihm hingegen in Höhe des vereinbarten Kreditrahmens oder, wenn das Konto überzogen ist, in Höhe der Kreditausnützung. (T1)<br/>Beisatz: Deckungen von Überziehungen (des vereinbarten Kreditrahmens) sind nicht inkongruent und daher nach dem Tatbestand des § 30 Abs 1 Z 1 KO nicht anfechtbar. (T2) |
6 Ob 157/01h | OGH | 23.08.2001 |
Vgl auch; nur: Ein solcher klagbarer (und damit kongruenter) Anspruch besteht dann, wenn zwischen Gemeinschuldner und Bank vereinbart wurde, dass der gesamte Geldverkehr während des Kreditverhältnisses über die betreffende Bank abzuwickeln ist und dies auch tatsächlich so gehandhabt wird. (T3)<br/>Beisatz: Die Kongruenz der Kontoeingänge - und damit die (Un)anfechtbarkeit der daraus entstandenen Saldoreduktion - kann nur im Zusammenhang mit der Kongruenz der Sicherungsabtretungen beurteilt werden. (T4) |
9 Ob 24/04a | OGH | 17.11.2004 |
Vgl; nur T1; Beis wie T2 |
3 Ob 207/10b | OGH | 14.12.2010 |
Vgl |
10 Ob 93/15x | OGH | 22.02.2016 |
Auch; Beisatz: Hier: Vereinbarung, dass der Kreditnehmer bei Bestehen sonstiger Bankverbindungen seinen Zahlungsverkehr zumindest im Ausmaß des jeweils in Anspruch genommenen Kredits über den Kreditgeber abwickelt. (T5) |
3 Ob 150/15b | OGH | 20.01.2016 |
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Aber: Die kreditgewährende Bank erlangt durch die Verbuchung von „Irrläufern“ (dem Kontoinhaber in Wahrheit nicht zustehenden Überweisungen), die während der kritischen Frist des § 30 Abs 1 Z 1 IO auf dem nicht fällig gestellten Kontokorrentkreditkonto als den Debetsaldo vermindernde Zahlungseingänge einlangen, keine kongruente Deckung. (T6); <br/>Veröff: SZ 2016/3 |
Dokumentnummer
JJR_19990520_OGH0002_0020OB00128_99H0000_002
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