European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0020OB00127.18T.0730.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Die Vorinstanzen haben die Zahlungsbegehren mit der tragenden Begründung abgewiesen, dass die Kläger – trotz Erörterung dieser Problematik durch die Erstrichterin – eine unzulässige alternative Klagenhäufung (RIS‑Justiz RS0119632) vorgenommen hätten. Dem halten die Kläger in der Revision nur entgegen, dass sie die Anspruchsgrundlagen ohnehin gereiht hätten. Schon das Berufungsgericht hat dieses Vorbringen zutreffend als aktenwidrig bezeichnet; die als Zitat des Schriftsatzes ON 15 anmutenden Teile der Revisionsschrift weichen in den entscheidenden Punkten von diesem Schriftsatz ab. Damit kommt es auf die weiteren in der Revision erörterten Fragen nicht an.
2. Das hilfsweise erhobene Feststellungsbegehren zur Haftung der Beklagten wegen Veräußerung von Substitutionsgut scheitert – wie schon das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat – ganz grundsätzlich daran, dass der strittige Miteigentumsanteil nie im Eigentum des Erblassers gestanden hatte und daher von vornherein nicht von der Nacherbschaft erfasst war. Auf die Frage, unter welchen Umständen bei einer befreiten Nacherbschaft Rechtsmissbrauch vorliegen könnte (RIS‑Justiz RS0012537), kommt es daher nicht an. Eine Verpflichtung zur Einsetzung von Dritten zu Erben konnte in einem Erbvertrag nicht wirksam übernommen werden (RIS‑Justiz RS0017048; vgl auch 2 Ob 177/16t zum wechselbezüglichen Testament).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)