European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0020OB00127.16I.0805.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen haben die von den Beklagten beauftragten Makler die Kläger über den räumlichen Umfang des beim Kaufobjekt bücherlich eingetragenen Geh- und Fahrrechts falsch informiert und damit als Verhandlungsgehilfen der Beklagten (RIS-Justiz RS0016200) einen Irrtum der Kläger über wertbestimmende Eigenschaften des Kaufobjekts (RIS-Justiz RS0014922) veranlasst. Ein allfälliges Verschulden der Irrenden steht der Beachtlichkeit des Irrtums nicht entgegen (RIS-Justiz RS0014897). Von einer ganz offensichtlich unrichtigen Angabe, deren Überprüfung den Klägern leicht möglich gewesen wäre (RIS-Justiz RS0016205 [T1]), kann zumindest dann keine Rede sein, wenn – wie hier – die Angaben der Makler mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmten und sich deren Unrichtigkeit nur aus der Urkundensammlung ergab. Der Verweis auf § 443 ABGB verkennt, dass es hier nicht um die Frage eines gutgläubigen lastenfreien Erwerbs, sondern um die Folgen einer irreführenden Angabe vor Vertragsabschluss geht. § 928 ABGB ist eine Bestimmung des Gewährleistungsrechts und steht daher einer – von weiteren Voraussetzungen abhängigen – Irrtumsanfechtung nicht entgegen.
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