Normen
Arbeitsgerichtsgesetz §1 (1) Z2
Arbeitsgerichtsgesetz §1 (1) Z2
Spruch:
Zum Erfordernis des inneren Zusammenhanges zwischen unerlaubter Handlung und Arbeitsverhältnis für die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes
Entscheidung vom 26. Mai 1966, 2 Ob 124/66
I. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz; II. Instanz:
Oberlandesgericht Graz
Text
Der Kläger begehrte den Ersatz von Schäden, die er durch einen vom Beklagten am 9. Mai 1963 in G. verschuldeten Verkehrsunfall erlitt. In der Klage wurde vorgebracht, der Kläger sei zur Unfallszeit im gleichen Betrieb wie der Beklagte beschäftigt gewesen und der Unfall habe sich während der gemeinsamen Fahrt mit dem firmeneigenen Wagen des Dienstgebers von der P.-Gasse zu der in der PR.-Gasse gelegenen Arbeitsstätte dadurch ereignet, daß der Beklagte infolge überhöhter Geschwindigkeit die Herrschaft über das Fahrzeug verloren habe.
Das Erstgericht wies die Klage ab, weil der Beklagte als Aufseher im Betrieb im Sinn des § 333 (4) ASVG. anzusehen sei und den Unfall nicht vorsätzlich verursacht habe. Es stellte u. a. fest, daß der Kläger zusammen mit anderen Betriebsangehörigen im sogenannten Burschenhaus der Dienstgeberfirma in der P.-Gasse untergebracht war, daß der Beklagte beauftragt war, die dort wohnenden Betriebsangehörigen mit dem betriebseigenen Wagen zur Arbeitsstätte in der Pr.-Gasse zu bringen und daß sich während einer solchen Fahrt der Unfall ereignete.
Das Berufungsgericht hob aus Anlaß der Berufung des Klägers das Ersturteil und das diesem vorangegangenen Verfahren als nichtig auf und wies die Klage wegen unverzichtbarer Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes nach § 1 (1) Z. 2 ArbGerG. zurück.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs der beklagten Partei nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Der Rekurs macht geltend, daß im vorliegenden Fall das Moment der gemeinsamen Arbeit und der von der Rechtsprechung geforderten inneren Beziehung zwischen der unerlaubten Handlung und dem Arbeitsverhältnis fehle, zumal der Kläger während der Unfallsfahrt überhaupt keine Tätigkeit ausgeübt habe. Dieser Einwand ist jedoch nicht stichhältig. Richtig ist wohl, daß von einer gemeinsamen Arbeit der Streitteile zur Unfallszeit nicht gesprochen werden kann. Der vermißte innere Zusammenhang besteht aber hier darin, daß sich der Unfall auf dem Weg zur Arbeitsstätte mit einem vom Dienstgeber für die Dienstnehmer bereitgestellten, nicht der Allgemeinheit zugänglichen Verkehrsmittel ereignete. Der Beklagte war vom gemeinsamen Dienstgeber beauftragt, die Dienstnehmer, darunter den Kläger, von der Wohn- zur Arbeitsstätte zu bringen. Der Kläger war zwar nicht verpflichtet, wohl aber berechtigt, diese Fahrgelegenheit zu benützen und hat davon auch regelmäßig Gebrauch gemacht. Das verbindende Glied ist somit das vom gemeinsamen Dienstgeber bereitgestellte Verkehrsmittel und der vom Dienstgeber erteilte sowohl den Kläger wie den Beklagten erfassende Auftrag. Die gemeinsame Arbeit beim gleichen Dienstgeber bot also den Anlaß zur Begehung der unerlaubten Handlung. Von einem rein äußerlichen und zufälligen Zusammenhang, der die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes nicht begrunden könnte (vgl. EvBl. 1957 Nr. 285), kann bei dieser Sachlage nicht die Rede sein.
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