OGH 2Ob124/10i

OGH2Ob124/10i24.8.2010

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Walter M*****, und 2. Herta M*****, beide *****, beide vertreten durch Deschka Klein Daum Rechtsanwälte-Partnerschaft in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Robert Werner K*****, und 2. Karin W*****, beide *****, beide vertreten durch Rechtsanwälte Steflitsch OG in Oberwart, wegen Unterlassung (Streitwert 5.000 EUR) über die Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Berufungsgericht vom 11. Mai 2010, GZ 37 R 64/10a-29, womit das Urteil des Bezirksgerichts Oberwart vom 2. März 2010, GZ 5 C 895/09v-25, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die Kläger begehrten zuletzt die Beklagten schuldig zu erkennen, es zu unterlassen, das Fahren der Kläger über ein Grundstück der Beklagten entlang der Fahrrillen mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen aller Art durch eine Absperrung oder andere Maßnahmen zu vereiteln. Sie bewerteten das Unterlassungsbegehren mit 5.000 EUR.

Das Erstgericht gab diesem Begehren statt, das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung und bewertete den Entscheidungsgegenstand mit 5.000 EUR nicht übersteigend, die Revision sei jedenfalls unzulässig.

In ihrer Revision machen die Beklagten geltend, das Berufungsgericht habe eine offenkundige Unterbewertung vorgenommen. Für die Kläger als Landwirte sei das Befahren des Grundstücks der Beklagten notwendig, um ihren Acker zu bewirtschaften. Eine Absperrung, die dies unmöglich mache, stelle eine nachhaltige Bedrohung der landwirtschaftlichen Berufsausübung und somit der Existenzgrundlage der Kläger dar und sei daher mit mehr als 5.000 EUR und auch 30.000 EUR übersteigend zu bewerten gewesen.

Rechtliche Beurteilung

Diese Ausführungen können keine Zweifel an der Unzulässigkeit der Revision begründen.

Das Berufungsgericht hat nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO über den Wert des Entscheidungsgegenstands abzusprechen, ohne dabei an die Bewertung des Klägers gebunden zu sein. Dieser Bewertungsausspruch ist grundsätzlich unanfechtbar und für den Obersten Gerichtshof bindend, es sei denn, das Berufungsgericht hätte zwingende gesetzliche Bewertungsvorschriften verletzt oder den von ihm vom Gesetzgeber eingeräumten Ermessensspielraum überschritten (4 Ob 216/08f mwN). In einem Rechtsstreit über ein Wegerecht gilt die zwingende gesetzliche Bewertungsvorschrift nach dem Einheitswert der Liegenschaft nicht (6 Ob 63/05s mwN). Ein Überschreiten des Ermessensspielraums durch das Berufungsgericht vermag die Revision nicht aufzuzeigen.

Die gemäß § 502 Abs 2 ZPO unzulässige Revision ist daher zurückzuweisen.

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