OGH 2Ob121/97a

OGH2Ob121/97a24.4.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franziska L*****, vertreten durch Dr.Alfred Boran, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.***** Versicherungs-AG, ***** 2. Kurt M*****, und 3. K***** Gesellschaft mbH, ***** alle vertreten durch Dr.Tassilo Neuwirth und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen S 148.397 sA, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 18.Dezember 1996, GZ 12 R 178/96a-38, womit die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 19. September 1996, GZ 21 Cg 143/95v-32, zurückgewiesen wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Das klagsabweisende Urteil des Erstgerichtes wurde dem Vertreter der Klägerin am 26.9.1996 zugestellt. Die Berufungsfrist endete am 24.10.1996.

Die Berufung der Klägerin wurde am 24.10.1996 zur Post gegeben und langte am 25.10.1996 beim Bezirksgericht Donaustadt ein. Dieses sandte die Berufung an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien weiter, wo sie am 28.10.1996 einlangte. Das Einlangen beim Bezirksgericht Donaustadt ist darauf zurückzuführen, daß das Kuvert, ebenso wie die Berufung selbst, wie folgt adressiert war: "An das Landesgericht für ZRS Wien, Dr.Adolf-Schärf-Platz 3, 1220 Wien".

Das Berufungsgericht wies die Berufung der Klägerin als verspätet zurück.

Dagegen richtet sich der Rekurs der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Rechtssache zur Fällung einer Sachentscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Der Rekurs ist gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zulässig, er ist aber nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 89 Abs 1 GOG werden bei gesetzlichen Fristen, die einer Partei zur Überreichung von Schriftsätzen offenstehen, die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet; dies allerdings nur dann, wenn das Poststück an das zuständige Gericht adressiert war. Eine unrichtige Adressierung schließt die Anwendung des § 89 GOG generell aus; in einem solchen Fall ist die Frist nur dann gewahrt, wenn ungeachtet der unrichtigen Adressierung der Schriftsatz noch innerhalb der offenen Frist beim zuständigen Gericht einlangt (MGA JN/ZPO14 § 126 ZPO E 4; SZ 60/192; RZ 1990/109; Fasching, Kommentar II 672; derselbe, Lehrbuch**2 Rz 549).

Eine unrichtige Adressierung liegt nicht nur bei Bezeichnung eines falschen Gerichts vor, sondern auch dann, wenn das zuständige Gericht richtig bezeichnet, dessen Anschrift aber falsch angegeben wurde. Auch dieser Mangel bewirkt eine Abweichung von dem bei ordnungsgemäßer Postaufgabe zu erwartenden Postweg. Eine solche sich auf Weg und Zeit der Postbeförderung negativ auswirkende Abweichung des Postweges geht zu Lasten des Rechtsmittelwerbers (EvBl 1995/90 mwN).

Wegen der Angabe einer unrichtigen Anschrift langte die Berufung erst nach Ablauf der Berufungsfrist beim Erstgericht ein, weshalb das Rechtsmittel vom Berufungsgericht zutreffend als verspätet zurückgewiesen wurde.

Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.

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