OGH 2Ob119/88

OGH2Ob119/8810.1.1989

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Melber und Dr. Kropfitsch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei

P*** DER A***, 5020 Salzburg,

Faberstraße 20, vertreten durch Dr. Othmar Taferner, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei I*** U***- UND

S***-AG, 1010 Wien, Tegetthoffstraße 7, vertreten

durch Dr. Leopold Hammer, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 75.431,50 s.A. und Feststellung (Streitwert S 250.000), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 25. Mai 1988, GZ 17 R 62/88-36, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 4. Dezember 1987, GZ 29 Cg 704/86-31, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 11.334,40 (darin keine Barauslagen und S 1.030,40 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 26. August 1982 ereignete sich in Italien, im Gemeindegebiet von Codroipo, Bezirk Udine, ein Verkehrsunfall, an dem das Motorrad Yamaha 650 mit dem Kennzeichen T 29.114 und der italienische LKW mit dem Kennzeichen UD 377.131 beteiligt waren. Eigentümer und Halter des Motorrades, das bei der Beklagten haftpflichtversichert ist, war Alois M***, der an den Unfallsfolgen verstarb. Sein Cousin Friedrich M*** wurde beim Unfall schwer verletzt und erlitt einen Dauerschaden.

Die Klägerin begehrte die Verpflichtung der Beklagten zur Bezahlung von S 75.431,50 s.A. sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für die von der Klägerin in Zukunft an Friedrich M*** zu erbringenden Sozialleistungen mit der Begründung, das Motorrad sei von Alois M*** gelenkt worden. Die Ermittlungen hätten keinerlei Anhaltspunkte dafür geliefert, daß jemand anderer als der Getötete Alois M*** das Motorrad im Unfallszeitpunkt gelenkt habe. Die Klägerin sei als Legalzessionar berechtigt, den Haftpflichtversicherer für die von ihr erbrachten Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen. Die von der Klägerin erbrachten Leistungen fänden in dem von Friedrich M*** vor dem Unfall erzielten Einkommen volle Deckung.

Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und führte aus, es werde ausdrücklich bestritten, daß Alois M*** den Unfall verursacht habe. Es stehe auch nicht fest, wer Lenker des Fahrzeuges gewesen sei.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, wobei es im wesentlichen von folgenden Feststellungen ausging:

Friedrich M*** besaß damals selbst ein (neues) Motorrad. Sein Cousin Alois M*** hatte auch ein Motorrad besessen, sich damals aber das hier gegenständliche, stärkere Motorrad gekauft. Beide wollten mit diesem neuen Motorrad einen Ausflug nach Italien unternehmen, um es auszuprobieren. Alois M*** holte seinen Cousin am Unfallstag mit dem Motorrad ab, Friedrich M*** nahm am Soziussitz Platz und sie fuhren gegen 8.00 bis 1/2 9 Uhr morgens weg. Der Unfall ereignete sich gegen 11.00 Uhr vormittags. Das von rechts aus der Via Circonvallazione heraus kommende Motorrad fuhr, ohne bei der Stoptafel anzuhalten, in die Kreuzung ein und stieß dabei mit solcher Wucht gegen den von links, die Via Ostermann entlang fahrenden LKW, daß dieser nicht nur seitlich abgetragen wurde, sondern auch einen Lichtmast knickte und dann umfiel. Zum Unfallszeitpunkt war das Motorrad mit zwei Personen besetzt, nämlich mit Friedrich und Alois M***. Wer nun der Lenker und wer der Beifahrer war (am Soziussitz), läßt sich "mit der für ein gerichtliches Verfahren erforderlichen Sicherheit" nicht feststellen. Alois M*** erlitt bei diesem Unfall schwerste Verletzungen und verstarb, ohne das Bewußtsein wiedererlangt zu haben. Auch Friedrich M*** wurde bei diesem Unfall schwer verletzt. Er erlitt insbesondere auch eine Kopfverletzung. Er erwachte aus dem neunwöchigen Koma erst im Innsbrucker Krankenhaus, wohin er überstellt worden war. Damals hatte er keine Erinnerung an den Unfall. Er konnte sich zunächst durch Kopfschütteln verständigen, in der Folge begann er langsam auf einen Zettel zu schreiben. Auch jetzt ist es noch so, daß der körperliche Zustand nicht jeden Tag gleich ist, einmal ist er besser, einmal schlechter. An manchen Tagen kann er sprechen, an manchen nicht. Er erklärt stets, zum Unfallszeitpunkt nicht gefahren zu sein. Aus Anlaß dieses Unfalles wurde gegen Friedrich M*** vom Gerichtshof in Udine ein Strafverfahren eingeleitet, das der Untersuchungsrichter am 9. März 1984 mit Urteil einstellte. Aus dem Urteil ist hervorzuheben, daß sich keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, daß Friedrich M*** das Motorrad gelenkt habe. Zur Rechtsfrage führte das Erstgericht aus, daß den Lenker des Motorrades zwar ein Verschulden treffe, doch habe die Klägerin ihre Behauptung nicht unter Beweis stellen können, daß Alois M*** und nicht Friedrich M*** Lenker des Motorrades zum Unfallszeitpunkt gewesen sei. Die Unterlassung dieses Beweises führe nach österreichischem wie auch nach italienischem Recht zur Klagsabweisung.

Die Berufung der Klägerin blieb erfolglos. Das Gericht zweiter Instanz sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, S 300.000 übersteigt, übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich, insbesondere auch jene, daß der Klägerin der Nachweis, daß der Lenker des Motorrades im Unfallszeitpunkt Alois M*** war, nicht gelungen sei. Das Berufungsgericht billigte auch die rechtliche Beurteilung der ersten Instanz. Es führte aus, grundsätzlich habe jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu beweisen. Es obliege daher der Klägerin, jene Tatsachen zu behaupten und unter Beweis zu stellen, aus denen nach dem materiellen Recht ein Anspruch entstanden sei. Sache der Klägerin wäre es daher gewesen, die Lenkereigenschaft des Verstorbenen Alois M*** unter Beweis zu stellen. Von der Klägerin sei jedoch nur bewiesen worden, daß Alois M*** Eigentümer und zum Zeitpunkt der Abfahrt aus Virgen auch Lenker des Motorrades war. Damit sei aber nicht der Anscheinsbeweis erbracht worden, daß Alois M*** auch zum Unfallszeitpunkt Lenker des Motorrades gewesen sein mußte. Alois M*** und Friedrich M*** hätten die Qualität eines

neuen - stärkeren - Motorrades ausprobieren wollen. Es liege nun durchaus im Bereich der Möglichkeit, daß während der Fahrt ein Lenkerwechsel erfolgt sei. Der von der Klägerin behauptete Anscheinsbeweis sei aber nur dann gegeben, wenn eine typische formelhafte Verknüpfung zwischen der tatsächlich bewiesenen Tatsache und dem gesetzlich geforderten Tatbestandselement bestehe. Der Anscheinsbeweis dürfe nicht dazu dienen, Lücken der Beweisführung durch bloße Vermutung auszufüllen und so die Anforderungen an die volle richterliche Überzeugung herabzusetzen. Bezogen auf den vorliegenden Fall bedeute dies, daß es der Klägerin aber im gesamten Beweisverfahren nicht gelungen sei, den Beweis dafür zu erbringen, daß Alois M*** tatsächlich Lenker des Motorrades zum Unfallszeitpunkt war. Bleibe aber ungeklärt, wer Lenker des Motorrades zum Unfallszeitpunkt war, dann mangle es schon am erforderlichen Nachweis der Kausalität und des Verschuldens. Diesen Nachweis hätte die Berufungswerberin auch nach italienischem Recht (Art. 2043 des italienischen bürgerlichen Gesetzbuches) erbringen müssen.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wendet sich die Revision der Klägerin aus den Anfechtungsgründen nach § 503 Abs 1 z 2, 3 und 4 ZPO mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Klagsstattgebung; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Beklagte beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Die Revisionsgründe nach § 503 Abs 1 Z 2 und 3 ZPO liegen nicht vor, was nicht näher zu begründen ist (§ 510 Abs 3 ZPO). In der Rechtsrüge führt die Klägerin aus, die Vorinstanzen hätten offensichtlich nur von der Wahrscheinlichkeit, nicht aber von der Richtigkeit der zu beweisenden Tatsache der Lenkung des Fahrzeuges im Unfallszeitpunkt durch Alois M*** überzeugt werden können, weil sie in bezug auf die Beweislast bzw. Beweislastverteilung eine rechtlich verfehlte Auffassung vertreten hätten. Die Frage der Tragfähigkeit des Beweises, insbesondere des hier zulässigen prima-facie-Beweises sei an und für sich Sache der Beweiswürdigung, die im Rahmen der rechtlichen Beurteilung nicht zu prüfen sei. Dieser Grundsatz gelte aber dann nicht, wenn die Frage zu beantworten sei, ob eine andere Möglichkeit ernstlich für den Geschehensablauf in Betracht zu ziehen sei, weil es sich dann nicht mehr um eine dem Gebiet der Beweiswürdigung, sondern dem der Beweislastverteilung und sohin der rechtlichen Beurteilung zugehörige Frage handle. Es sei richtig, daß der Anscheinsbeweis nicht dazu dienen dürfe, Lücken der Beweiswürdigung durch bloße Vermutung auszufüllen, nur treffe dies auf den festgestellten Sachverhalt nicht zu. Der Beweis des ersten Anscheins sei dadurch gekennzeichnet, daß bei dem Tatbestand, bei dem kraft Lebenserfahrung von einem bestimmten Ereignis auf einen bestimmten Erfolg oder umgekehrt von einem bestimmten Erfolg auf eine bestimmte Ursache geschlossen werden könne, dann, wenn der Tatbestand feststehe, auch der Erfolg oder umgekehrt die Ursache als erwiesen angenommen werde. Im konkreten Fall stehe fest, daß

1.) Alois M*** am Unfallstag seinen Cousin Friedrich M*** mit dem Motorrad abgeholt und mit ihm, der als Beifahrer auf dem Soziussitz Platz genommen habe, zu einer Urlaubsfahrt nach Italien aufgebrochen sei,

2.) der Unfall sich ca 2 1/2 bis 3 Stunden nach Zurücklegung einer Wegstrecke von 200 km ereignet habe,

3.) vom Strafgericht in Udine erkannt worden sei, daß gegen Friedrich M*** wegen des ihm zur Last gelegten Deliktes nicht vorzugehen sei, weil der Tatbestand nicht gegeben sei,

4.) keine Umstände vorgekommen seien, die einen Wechsel der Lenkung des Motorrades auch nur in entfernter Weise indizierten. Bei dieser Sachlage könne nicht von einem bloßen Verdacht eines bestimmten Ablaufes, dem mehrere andere Verursachungsmöglichkeiten gegenüberstehen, gesprochen werden, weil der festgestellte Tatbestand, daß Alois M*** das Motorrad von zu Hause weg gelenkt habe, kraft Lebenserfahrung mangels irgendwelcher Anhaltspunkte für einen Fahrerwechsel auch den Schluß auf den dann eingetretenen Erfolg, nämlich die Verursachung des Unfalls durch ihn zulasse, so daß es sehr wohl der Beklagte oblegen wäre, den Gegenbeweis dafür zu erbringen, daß die rechtlich erhebliche Tatsache trotz dieses Tatbestandes nicht eingetreten sei. Dazu hätte es allerdings der Darlegung von Umständen bedurft, wonach auch ein anderer Kausalablauf denkbar und ernstlich zu erwägen sei. Der Anscheinsbeweis, daß Alois M*** das Motorrad gelenkt habe, sei jedoch von der Klägerin nicht erschüttert worden; sie habe sich mit der bloßen Bestreitung, daß ihr Versicherungsnehmer Alois M*** im Unfallszeitpunkt das Motorrad gelenkt habe, begnügen müssen. Das Verfahren selbst habe einen anderen ernstlich in Erwägung zu ziehenden Geschehensablauf nicht zutagegefördert. Nach Überzeugung der Revisionswerberin stelle es daher eine Verkennung der Rechtslage, nämlich der Beweislastregeln und der Beweislastverteilung, durch die Vorinstanzen dar, wenn diese meinten, daß eine "nicht gänzlich als abstrus anzusehende Möglichkeit" bereits genüge, den Anscheinsbeweis als nicht erbracht bzw. hinlänglich erschüttert anzusehen.

Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.

Der Anscheinsbeweis, auf den die Klägerin anspielt, beruht darauf, daß bestimmte Geschehensabläufe typisch sind und es daher wahrscheinlich ist, daß auch im konkreten Fall ein derartiger gewöhnlicher Ablauf und nicht ein atypischer gegeben ist (Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht2 I 324 mwN). Die wichtigsten Anwendungsgebiete sind deshalb dort, wo formelhafte typische Kausalabläufe bestehen oder wo typische Verhaltensweisen stets gleichartige und zuverlässige Schlüsse auf bestimmte innere Zustände eines Menschen zulassen, also beim Beweis des Kausalzusammenhanges oder des Verschuldens. Der Anscheinsbeweis ist nur zulässig, wenn eine typische formelhafte Verknüpfung zwischen der tatsächlichen bewiesenen Tatsache und dem gesetzlich geforderten Tatbestandselement besteht; er darf nicht dazu dienen, Lücken der Beweisführung durch bloße Vermutungen auszufüllen (Fasching, Lehrbuch, Rz 894).

Die Möglichkeit der Dartuung von Geschehensabläufen auf Grund von Erfahrungssätzen stellt eine Beweiserleichterung für denjenigen dar, der anspruchsbegründende Tatsachen zu beweisen hat; der Anscheinsbeweis kann dann vom Gegner damit entkräftet werden, daß er eine andere ernstlich in Betracht zu ziehende Möglichkeit des Geschehensablaufes als des typischen aufzeigt (EvBl 1983/120; RZ 1982/49; ZVR 1977/231 u.a.). Der Anscheinsbeweis ist dort ausgeschlossen, wo der Kausalablauf durch den individuellen Willensentschluß eines Menschen bestimmt werden kann. Der bloße Verdacht eines bestimmten Ablaufes, der auch andere Verursachungsmöglichkeiten offenläßt, gibt für den Beweis des ersten Anscheins keinen Raum (Fasching II 236; SZ 57/20 u.a.). Während die Frage der Zulässigkeit des Anscheinsbeweises - also danach, ob überhaupt ein Tatbestand mit typisch formelhaftem Geschehensablauf vorliegt, der eine Verschiebung des Beweisthemas ermöglicht - nach allgemeiner Auffassung zur rechtlichen Beurteilung gehört, fällt die Wertung, ob ein solcher Anscheinsbeweis im konkreten Einzelfall erbracht oder durch einen Gegenbeweis erschüttert wurde, in den Bereich der Beweiswürdigung (Fasching III 326 f; Fasching ZPR RZ 897 mit weiteren Literaturhinweisen; EvBl 1983/120; SZ 56/145 u.a.). Werden diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall angewendet, liegen entgegen der Auffassung der Revision die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Anscheinsbeweises hier nicht vor. Bei der Frage, ob Alois M*** oder Friedrich M*** im Unfallszeitpunkt das Motorrad gelenkt haben, handelt es sich nicht um einen Tatbestand mit typisch formelhaftem Geschehensablauf; nach den Feststellungen besaß Friedrich M*** selbst ein neues Motorrad, sein Cousin Alois M*** hatte sich das gegenständliche stärkere Motorrad gekauft und beide wollten mit diesem neuen Motorrad des Alois M*** einen Ausflug nach Italien unternehmen, um das Fahrzeug auszuprobieren. Im vorliegenden Fall wurde somit der Kausalablauf, nämlich die Lenkereigenschaft im Unfallszeitpunkt, durch einen individuellen Willensentschluß des Alois bzw. des Friedrich M*** bestimmt, so daß, wie oben dargelegt, der Anscheinsbeweis ausgeschlossen ist. Vielmehr ist von der vom Berufungsgericht übernommenen Feststellung des Erstgerichtes auszugehen, daß nicht festgestellt werden konnte, daß Alois M*** zum Unfallszeitpunkt Lenker des Motorrades war. Da das Revisionsgericht an diese negative Tatsachenfeststellung gebunden ist, ist sie der Überprüfung der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichtes zugrundezulegen.

Die zweite Instanz hat daher zutreffend erkannt, daß mangels Erbringung des Nachweises durch die hiefür beweispflichtige Klägerin, daß Alois M*** im Unfallszeitpunkt Lenker des Motorrades gewesen ist, der Klägerin der Beweis des für die Berechtigung des Klagebegehrens sowohl nach österreichischem wie auch nach italienischem Recht erforderlichen Verschuldens des Lenkers Alois M*** wie auch des Kausalzusammenhanges nicht gelungen ist. Ohne Rechtsirrtum hat daher das Berufungsgericht das Klagebegehren für nicht gerechtfertigt erkannt.

Soweit die Klägerin in ihrer Revision von den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen abweicht, ist die Rechtsrüge nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gelangt, so daß auf das diesbezügliche Vorbringen nicht einzugehen war. Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 51 und 50 ZPO.

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