Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Beklagte hat der klagenden Partei die mit S 12.758,85 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 985,35 Umsatzsteuer und S 1.920,-- Barauslagen) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Am 16. September 1980 um ca. 1.20 Uhr nachts stieß der mit seinem PKW auf der Bundesstraße 190 von Dornbirn in Richtung Hohenems fahrende Jörg ÖHE mit seinem bei der klagenden Partei haftpflicht- und kaskoversicherten PKW gegen eine auf der Fahrbahn befindliche Gruppe von 17 Pferden, wodurch er verletzt und sein Beifahrer Dieter E getötet wurde; am PKW entstand Totalschaden.
Die vom Beklagten gehaltenen und ihm gehörenden Pferde waren während der Nacht von einer ca. 1000 m von der Unfallsstelle entfernt befindlichen Weidefläche, die durch einen in der Höhe von 90 bis 95 cm angebrachten elektrischen Weidezaun gesichert war, ausgebrochen. Wegen dieses Unfalles wurde Jörg ÖHE rechtskräftig des Vergehens nach § 80 StGB verurteilt, weil er mit Abblendlicht fahrend eine Fahrgeschwindigkeit von 90 km/h eingehalten und die Fahrbahn nur mangelhaft beobachtet habe (Verfahren 12 b E Vr 2501/80 des Landesgerichtes Feldkirch).
Die klagende Partei hat als Kaskoversicherer an ihren Versicherungsnehmer Jörg F für den beim Unfall eingetretenen Sachschaden einen Betrag von S 136.921,-- bezahlt. Hinsichtlich der von der Witwe und den Kindern des Dieter E an sie als Haftpflichtversicherer gestellten Schadenersatzansprüche ist ein Rechtsstreit anhängig. In der vorliegenden Klage fordert sie vom Beklagten den Rückersatz von S 65.000,-- und begehrt im Hinblick auf die voraussichtlichen weiteren Ersatzansprüche der Witwe und der Kinder des Dieter E sowie die weiteren Forderungen der Sozialversicherungsträger die Feststellung, daß ihr der Beklagte für die von ihr in Zukunft an berechtigte Dritte und deren Rechtsnachfolger zu erbringenden Leistungen zur Hälfte ersatzpflichtig sei. Zur Begründung führt sie in einem detaillierten Vorbringen aus, der Beklagte habe das Ausbrechen seiner Pferde aus der Koppel im Sinne des § 1320 ABGB und somit ein Mitverschulden am Unfall im Ausmaß von 50 % zu vertreten.
Der Beklagte beantragte Klagsabweisung. Er steht auf dem Standpunkt, die Pferde in der vom § 1320 ABGB geforderten Weise verwahrt zu haben, sodaß ihn kein Verschulden am Unfall treffe. Selbst wenn ein solches aber zu bejahen sei, trete es gegenüber jenem des Jörg F derart zurück, daß es gänzlich vernachlässigt werden müsse. Das Erstgericht wies die Klage ab.
Das Berufungsgericht gab den Klagebegehren statt; es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes den Betrag von S 300.000,-- übersteige.
Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes wendet sich die auf § 503 Abs 1 Z 4 ZPO gestützte Revision des Beklagten mit dem sinngemäßen Antrage auf Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteiles; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt. In ihrer Revisionsbeantwortung beantragt die klagende Partei, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
Dem erstgerichtlichen Urteil liegt außer dem bereits wiedergegebenen folgender entscheidungserheblicher Sachverhalt zugrunde: Der Beklagte, ein Pferdehändler, hält auf verschiedenen Weideflächen im Durchschitt 70 bis 80
Pferde. In der Nacht vom 15. zum 16. September 1980 befanden sich 17 Pferde, und zwar Noriker und einige Haflinger, auf einer ca. zwei ha großen Weidefläche, welche in einer ausschließlich landwirtschaftlich genutzten Zone 'außerhalb des Ortszentrums von Hohenems' liegt. Die Pferde waren schon acht Tage auf dieser Weidefläche und seit dem Frühjahr auch nachts ständig auf Weideland. Es war ausreichend Futter und Tränkwasser vorhanden. Zur vorgenannten Weidefläche führt ein nur für landwirtschaftliche Fahrzeuge zugelassener Fahrweg. In ca. 300 m Entfernung liegt der auf einer Zufahrtsstraße erreichbare Flugplatz Hohenems, auf welcher zur Nachtzeit kein Flugbetrieb herrscht. Die östlich gelegene Bundesstraße 190 und die mit dieser parallel verlaufende Eisenbahnlinie sind ca. 1 km, die westlich gelegene Lustenauerstraße ca. 800 m und die Rheintal-Autobahn ca. 1000 m entfernt. Es handelt sich ingesamt um eine Riedlandschaft, in der fallweise Wild (Hasen, Rehe, Füchse, Fasane usw.) vorkommt. Das Weidegrundstück war von einem in ca. 90 bis 95 cm Höhe befindlichen und an stabilen Pfählen angebrachten Elektrozaun umgeben, der am Abend des 15. September 1980 in Funktion war. In der Nacht brachen die am Vorabend ruhigen Pferde aus, wobei sie zwei Pfähle abbrachen und den Elektrozaun zu Boden drückten. Der Grund hiefür war nicht feststellbar, möglicherweise liegt er in einer durch Wild oder aus anderen Umständen hervorgerufenen Fluchtreaktion. Die ausgebrochenen Pferde bewegten sich in der Folge auf die Bundesstraße 190 zu. Der sich auf dieser mit seinem PKW nähernde Walter G bemerkte plötzlich vor sich die Pferde, die die Fahrbahn von rechts kommend zur linken Fahrbahnhälfte hin gemächlich überquerten. Durch sofortiges Abbremsen konnte er einen Unfall verhindern. Er passierte die Pferde und versuchte sodann, den ihm kurz danach entgegenkommenden Jörg F durch Blinkzeichen auf die Pferde aufmerksam zu machen. Dieser erkannte die Gefahr jedoch erst aus einer Entfernung von 37 m und fuhr 1,5 sec. später mit einer Geschwindigkeit von mindestens 85 km/h gegen die Pferde. Sein Anhalteweg aus 90 km/h betrug rund 77 m, die Sichtweite bei asymetrischem Abblendlicht zum rechten Fahrbahnrand 80 m und zum linken Fahrbahnrand 50 m, bei Gegenblendung unmittelbar vor der Begegnung nur 35 m, auf welcher Strecke aus einer Geschwindigkeit von 45 km/h angehalten werden kann. Vor dem gegenständlichen Unfall waren aus den mit Elektrozäunen eingefriedeten Weidegrundstücken des Beklagten bereits drei- oder viermal Pferde ausgebrochen; zweimal deswegen, weil Kinder den Zaun geöffnet und nicht ordnungsgemäß verschlossen hatten, einmal anläßlich des Vorbeireitens einer Reitergruppe. In mehreren weiteren Fällen hatten aus eingefriedeten Weideflächen ausgebrochene Pferde des Beklagten Schaden angerichtet, jedoch steht nicht fest, ob die dabei überwundenen Einfriedungen Elektrozäune waren.
Die Einzäunung von Weideflächen für Pferde mittels Elektrozaun ist in Vorarlberg zunehmend gebräuchlich. Auch die Vorarlberger Landwirtschaftskammer hält eine solche Umzäunung grundsätzlich für hinreichend. Ausbruchsicher wären bei Pferden nur Einfriedungen in Form von Holzpflöcken von 20 cm Durchmesser und drei bis vier festen Querstangen bei einer Gesamthöhe von 1,4 bis 1,6 m. Solche 'Holzkoppeln' sind sehr kostspielig und werden kaum verwendet. Pferde sind Fluchttiere und kennen, wenn sie in eine Fluchtsituation geraten, praktisch kein Hindernis. Geringfügige Anlässe können wegen der Furchtsamkeit und leicht erregbaren Natur der Pferde zu Flucht- und Schreckreaktionen führen. Streunende Hunde, Wild, Flugzeuge, Spaziergänger, plötzlich auftretende Geräusche können zu panikartigen Fluchtreaktionen führen. In solchen Fällen ist durch einen Elektrozaun kaum ein Ausbruch zu verhindern. Ansonsten meiden Pferde, wenn sie einmal mit einem unter Strom stehenden Elektrozaun in Berührung gekommen sind, unter normalen Umständen 'diese Stelle fast hundertprozentig'.
In seiner rechtlichen Beurteilung verwies das Erstgericht auf die Rechtsprechung, wonach die Anforderungen an einen Tierhalter im Sinne des § 1320 ABGB nicht überspannt werden dürften, Elektrozäune im allgemeinen als ausreichende Verwahrung gewertet würden und die Verwahrung in der Nähe von frequentierten Straßen besonders sorgfältig erfolgen müsse. Davon ausgehend könne dem Beklagten vorliegendenfalls eine mangelhafte Verwahrung nicht vorgeworfen werden, zumal die Weidefläche auch weit von verkehrsreichen Straßen entfernt gelegen sei.
Das Berufungsgericht hielt die erstgerichtlichen Feststellungen entgegen der Ansicht der klagenden Partei für unbedenklich, ihre Rechtsrüge dagegen für berechtigt. Es führte aus, die Verwahrung von Rindern auf einer durch einen Elektrozaun eingefriedeten Weidefläche werde von der Rechtsprechung in der Regel als ausreichende Maßnahme angesehen, obschon dabei die Möglichkeit bestehe, daß Weidetiere aus außergewöhnlicher Veranlassung den Weidezaun durchbrächen. Pferde seien Fluchttiere, die festgestelltermaßen schon bei geringfügigen Anläßen Flucht- und Schreckreaktionen setzten. Im Hinblick darauf, daß Pferde des Beklagten schon mehrfach ausgebrochen seien und dabei größere Distanzen bis zu vielbefahrenen Verkehrsflächen zurückgelegt hätten - nach den eigenen Angaben des Beklagten seien bei mehreren Vorfällen ausgebrochene Pferde unter den Zug beziehungsweise unter ein Auto gekommen - hätte dem Beklagten auch schon vor dem 15. September 1980 klar sein müssen, daß die von ihm eingesetzten Elektrozäune nicht geeignet seien, ein Entweichen der Pferde und eine dadurch gegebene Gefährdung auch von Verkehrsteilnehmern zu verhindern. Unter den festgestellten Umständen, nämlich, daß der Beklagte als Pferdehändler 70 bis 80 Pferde auf seinen etwa 800 bis 1000 m von stark befahrenen Straßen beziehungsweise von der Eisenbahnlinie entfernt gelegenen Weideflächen halte, sei es zur gehörigen Verwahrung erforderlich gewesen, eine höhere und stabilere Umzäunung der Weideflächen vorzunehmen. Daß derartige Maßnahmen mit hohen Kosten verbunden seien, vermöge den Beklagten nicht zu entlasten, weil das Interesse der eine Bundesstraße benützenden Verkehrsteilnehmer an Leben und Gesundheit höher zu stellen sei als sein wirtschaftliches Interesse, den von ihm betriebenen Pferdehandel möglichst kostengünstig zu gestalten. Da der Beklagte somit seine ihm nach § 1320 ABGB obliegenden Verpflichtungen nicht erfüllt habe, treffe ihn ein Mitverschulden am Unfall, welches im Hinblick auf das etwa gleich ins Gewicht fallende Fehlverhalten des Jörg F den Zuspruch des von der klagenden Partei begehrten Betrages rechtfertige. Hinsichtlich des auf die Ansprüche der Witwe und der Kinder des Dieter E bezogenen Feststellungsbegehrens liege Solidarhaftung der Schädiger gemäß § 1302 ABGB mit den Rückgriffsansprüchen nach § 896 ABGB vor, sodaß auch dieses Begehren gerechtfertigt sei.
In seiner Revision steht der Beklagte auf dem Standpunkt, die vom Berufungsgericht vertretene Rechtsansicht würde zu einer Art Erfolgs- und Zufallshaftung führen und damit der bisherigen Rechtsprechung zu § 1320 ABGB widersprechen. Der Beklagte sei seit 30 Jahren Pferdehändler und halte auf 30 ha Weideflächen 'jährlich etwa 100 bis 110 Stück Vieh'. Somit erschienen die wenigen festgestellten Zwischenfälle als Ausnahmen und könnte nicht gesagt werden, der Beklagte habe den im Einzelfall erforderlichen Umständen nicht Rechnung getragen. Die früheren Vorfälle seien auch nicht auf jener Weidefläche und mit den selben Pferden passiert wie im vorliegenden Falle. Die Aufstellung eines elektrischen Weidezaunes sei eine den Anforderungen des § 1297 ABGB entsprechende Verwahrung für Pferde der vom Beklagten gehaltenen Rasse und auch landesüblich. Der vom Berufungsgericht angelegte Haftungsmaßstab überschreite daher 'die Grenze des Zumutbaren' und bedeute, daß jede Möglichkeit einer Schädigung ausgeschlossen werden müsse. Die Einfriedung sämtlicher Weideflächen mit höheren und stabileren Zäunen würde die Pferde- und Tierhaltung wirtschaftlich unmöglich machen. Da die öffentlichen Verkehrsflächen weit entfernt lägen, kämen auch die von der Rechtsprechung geforderten höheren Anforderungen an den Tierhalter nicht in Betracht. Schließlich sei selbst bei Annahme des Mitverschuldens des Beklagten am Schadensereignis im Hinblick auf das schwerwiegende Fehlverhalten des Autolenkers Jörg F die Mitverschuldensquote des Erstgenannten höchstens mit 1/5 festzusetzen.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.
Der Oberste Gerichtshof hat zwar seit seiner Entscheidung 2 Ob 211/72 vom 23. November 1972 = ZVR 1974/65 daran festgehalten (ZVR 1974/18; 1977/296;
1979/100; 1979/130; SZ 52/86), daß die Umzäunung einer Weidefläche mittels eines Elektrozaunes bei Rindern eine hinlängliche Verwahrung im Sinne des § 1320 ABGB darstellt, soferne diese den Elektrozaun respektieren (ZVR 1980/158). Im Hinblick auf die furchtsame und leicht erregbare Natur von Pferden als Lauf- und Fluchttieren, die nach den Feststellungen schon bei geringfügigen Anlässen panikartige Fluchtreaktionen setzen, während welcher die sonst für sie in einem Elektrozaun gelegene psychische Schranke zwangsläufig unwirksam wird, liegt bei Pferden eine wesentlich größere Gefahr des Ausbrechens aus einer derartigen Umzäunung vor als bei Rindern. Hinsichtlich Tieren aber, von denen bekannt ist, daß sie nicht bloß ganz ausnahmsweise, sondern sehr leicht Reaktionen setzen, bei welchen ein Elektrozaun überhaupt kein Hindernis darstellt, kann mit einem solchen Zaun zwangsläufig nicht das Auslangen gefunden werden. Grundsätzlich wurde hinsichtlich der Verwahrung von Pferden in den Entscheidungen 2 Ob 159/68 = Lw Betrieb 1970, 141 und 2 Ob 15/82 = RZ 1984/14 ausgesprochen, daß wegen ihres Charakters als Fluchttiere die Umzäunung eine größere Stabilität und Höhe aufweisen müsse. Im Falle der letztgenannte Entscheidung - der Sachverhalt wurde diesbezüglich nicht veröffentlicht - war ein, allerdings nur in 50 cm Höhe gespannter, Elektrozaun vor der in einem halben Meter davon entfernt befindlichen, 1,2 m hohen Abplankung vorhanden, was insgesamt als ungenügend erachtet wurde. Auch vorliegendenfalls hat der Sachverständige eine Zaunhöhe von 1,4 bis 1,6 m genannt und eingangs seines Gutachtens grundsätzlich darauf verwiesen (AS 65, 67), daß Elektrozäune als alleinige Einzäunung in besonderen Fällen meist nicht genügten, aber eine sehr gute zusätzliche Sicherung innerhalb eines - das gesamte Weidegebiet umschließenden - Holz- oder Drahtzaunes darstellten.
Die Verwendung eines elektrischen Weidezaunes macht somit die von der Rechtsprechung schon bisher bei Pferdehaltung geforderte Anbringung eines Holz- oder Drahtmaschengitterzaunes von entsprechender Höhe und Stabilität aus den dargestellten Gründen nicht entbehrlich. Auch solche Zäune bieten zwar keinen vollen Ausbruchschutz, sie stellen aber doch nicht, wie Elektrozäune, bloß eine im Panikfalle absolut unwirksam bleibende psychische Schranke dar, sondern bilden nach aller Erfahrung mit solchen seit jeher gebräuchlichen Zäunen jedenfalls ein grundsätzlich auch die Fluchtrichtung mitbestimmendes physisches Hindernis. Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers ist dem Berufungsgericht somit bei der Festsetzung des anzulegenden Haftungsmaßstabes und damit der Verneinung einer gehörigen Verwahrung seiner Pferde kein Rechtsirrtum unterlaufen. Der Umstand, daß Elektrozäune in Vorarlberg auch bei der Verwahrung von Pferden zunehmend gebräuchlich sind und von der zuständigen Interessenvertretung grundsätzlich für hinreichend gehalten werden, besagt nicht, daß ein solcher Zaun die Schutzfunktion erfüllt, die ihm zur Sicherung Dritter vor der Tiergefahr zukommen soll. Die Revisionsbehauptung, bei den festgestellten Zwischenfällen habe es sich um wenige Ausnahmen innerhalb eines Zeitraumes von 30 Jahren gehandelt, übersieht, daß hier lediglich die Frage der hinlänglichen Verwahrung mittels des vom Beklagten nunmehr verwendeten Elektrozaunes erheblich ist. Auch der wirtschaftliche Gesichtspunkt der mit einem stabileren Zaun verbundenen erhöhten Kosten wurde vom Berufungsgericht zutreffend beachtet. Die durch auf die Straße laufende Pferde in hohem Grade gefährdeten Teilnehmer am Straßenverkehr müssen im Sinne der in RZ 1984/14 veröffentlichten Entscheidung des erkennenden Senates keineswegs einen um des finanziellen Vorteiles des Pferdehalters willen verminderten Schutz in Kauf nehmen. Schließlich kommt auch der Entfernung des gegenständlichen Weideplatzes von 800 bis 1000 m zu den mehreren Hauptverkehrsstraßen beziehungsweise zur Eisenbahnlinie keine entscheidende Bedeutung zu, zumal aufgeschrecktes Vieh erfahrungsgemäß auch solche Strecken ohne weiteres zurücklegen kann (VersR 1976, 1087), insbesondere, wenn es sich, wie hier - siehe die im Strafakt erliegenden Lichtbilder - um eine vollkommen ebene, wald- und buschlose sowie auch sonst völlig hindernislose Fläche handelt.
Auch die vom Berufungsgericht vorgenommene Verschuldensteilung, ist nicht zu beanstanden. Die Verletzung der Verpflichtung zu gehöriger Verwahrung seiner in großer Zahl gehaltenen Tiere stellt im Hinblick auf die für Verkehrsteilnehmer hievon ausgehende große Gefahr keine mindergewichtige Fahrlässigkeit dar, als sie in einer bei eingeschaltetem Abblendlicht auf einer Bundesstraße gefahrenen, mit ca. 50 % überhöhten Geschwindigkeit liegt.
Es genügt hiezu, auf die Entscheidungen 2 Ob 342/67 = Lw Betrieb 1969, 79 und 2 Ob 202/79 zu verweisen, in welchen ebenfalls gleichteiliges Verschulden zugrunde gelegt wurde, wobei im ersteren Falle im Ortsgebiet mit 80 km/h gefahren worden war und im letzteren Falle ebenfalls eine 50 %ige Geschwindigkeitsüberschreitung vorlag. Da sich das angefochtene Urteil somit entgegen den Ausführungen des Revisionswerbers insgesamt als frei von Rechtsirrtum erweist, war der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.
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