Spruch:
Die Akten werden dem Erstgericht infolge der von den Parteien angezeigten Vereinbarung des Ruhens des Verfahrens zurückgestellt.
Text
Begründung
Die Streitteile zeigten mit dem am 26. Jänner 1999 beim Obersten Gerichtshof eingelangten Schriftsatz die von ihnen getroffenen Vereinbarung des Ruhens des Verfahrens an.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 483 Abs 3 ZPO idF Zivilverfahrensnovelle 1983, BGBl Nr 135, können die Parteien auch noch im Berufungsverfahren bis zum Schluß der mündlichen Berufungsverhandlung oder - in den Fällen des § 492 ZPO - bis zur Entscheidung des Berufungsgerichtes (§ 416 Abs 2 ZPO) vereinbaren, daß das Verfahren ruhen solle. Dadurch wollte der Gesetzgeber eine einfache oder kostensparende nichtstreitige Erledigung der Rechtssache auch noch im Berufungsverfahren ermöglichen (669 BlgNR 15. GP, 57).
Gemäß § 513 ZPO sind die Vorschriften über die Berufung auch auf die Revision anzuwenden, soweit sich nicht aus den Bestimmungen des das Revisionsverfahren betreffenden zweiten Abschnittes des 4. Teiles der Zivilprozeßordnung Abweichungen ergeben. Unter den das Berufungsverfahren betreffenden Vorschriften sind die Bestimmungen des §§ 461 bis 501 ZPO zu verstehen (Fasching, Kommentar, IV, 370). Abweichende Bestimmungen für das Revisionsverfahren bestehen hinsichtlich der Möglichkeit des Ruhens des Verfahrens nicht (Kodek in Rechberger § 483 ZPO Rz 3).
Sowohl der Wortlaut der Vorschriften der § 483 Abs 3 ZPO iVm § 513 ZPO als auch die oben wiedergegebene erklärte Absicht des Gesetzgebers anläßlich der Einführung des § 483 Abs 3 ZPO in der geltenden Fassung führen daher zum Ergebnis, daß die Parteien auch noch im Revisionsverfahren Ruhen des Verfahrens vereinbaren können, wodurch eine Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofes für die Dauer des Ruhens des Verfahrens entfällt (5 Ob 507/91).
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