OGH 2Ob115/74 (RS0026993)

OGH2Ob115/7430.5.1974

Rechtssatz

Ist der Erfolg einer Operation schon an sich zweifelhaft, handelt es darüberhinaus um einen schweren unter Umständen lebensgefährlichen Eingriff und ist die körperliche und geistig - seelische Verfassung des Geschädigten durch die Unfallsfolgen bereits reduziert, so kann ein Hinausschieben oder auch eine Weigerung, sich der hinsichtlich ihres Erfolges nicht sicher zu beurteilenden Operation zu unterziehen, nicht als Verletzung der Schadensminderungspflicht angesehen werden.

Normen

ABGB §1304 A1

2 Ob 115/74OGH30.05.1974

Veröff: EvBl 1975/45 S 96 = ZVR 1975/145 S 207 = SZ 47/69

8 Ob 29/85OGH23.05.1985

Dokumentnummer

JJR_19740530_OGH0002_0020OB00115_7400000_001

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