European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0020OB00114.17D.1128.000
Spruch:
Die Zurücknahme der Klage unter Anspruchsverzicht wird zur Kenntnis genommen.
Die Urteile der Vorinstanzen sind wirkungslos.
Begründung:
Nach Erhebung der Revision durch die Beklagten zog der Kläger die Klage unter Anspruchsverzicht zurück.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 483 Abs 3 ZPO kann die Klage, soweit sie Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, bis zum Schluss der mündlichen Berufungsverhandlung oder, falls eine solche nicht stattfindet, bis zur Entscheidung des Berufungsgerichts zurückgenommen werden, wenn der Beklagte zustimmt oder wenn gleichzeitig auf den Anspruch verzichtet wird. Diese Bestimmung ist gemäß § 513 ZPO auch im Revisionsverfahren anzuwenden (RIS‑Justiz RS0081567). In diesem Fall ist in analoger Anwendung des § 483 Abs 3 ZPO deklarativ festzustellen, dass die Urteile der Vorinstanzen wirkungslos sind (4 Ob 123/12k; 2 Ob 1/11b).
Da die Anfechtung der Entscheidung zweiter Instanz den gesamten Streitgegenstand umfasst, ist deklarativ festzustellen, dass die Entscheidungen der Vorinstanzen wirkungslos sind (vgl RIS‑Justiz RS0081567 [T10]; RS0041997 [T1, T2, T9]).
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