OGH 2Ob1121/36 (RS0041066)

OGH2Ob1121/3627.1.1937

Rechtssatz

Der Anspruch auf Wiederaufnahme eines durch Urteil geschlossenen Verfahrens ist öffentlich - rechtlicher Natur, daher der Parteidisposition entrückt. Die Wiederaufnahme kann dem nach weder mit Anerkenntnis noch mit infolge Säumnis des Beklagten gegen diesen ergehendes Versäumungsurteil bewilligt werden.

Normen

ZPO §395
ZPO §396 A
ZPO §530 B
ZPO §541

2 Ob 1121/36OGH27.01.1937

Veröff: SZ 19/28

3 Ob 1090/32OGH24.01.1933

Vgl aber; Beisatz: Versäumungsurteil möglich. (T1) Veröff: SZ 15/15

5 Ob 27/13aOGH20.09.2013

Vgl auch; Beisatz: Gegenstand des Aufhebungsverfahrens nach § 541 ZPO ist die Prüfung und Entscheidung, ob der behauptete Wiederaufnahmsgrund besteht und ob und inwieweit aufgrund dessen die vorangegangene Entscheidung bzw das vorangegangene Verfahren aufzuheben sind. Der in diesem Verfahren durchzusetzende Anspruch ist ein prozessualer Rechtsgestaltungsanspruch. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19370127_OGH0002_0020OB01121_3600000_001

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