European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0020OB00011.20M.0415.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Da alle vier als Anerbinnen in Betracht kommenden Schwestern des Erblassers zur Landwirtschaft erzogen wurden, auf dem Hof aufwuchsen und nicht unversorgt sind (§ 15 Abs 2 Tir HöfeG), haben die Vorinstanzen nach § 15 Abs 3 Tir HöfeG die Älteste zur Anerbin bestimmt. Dies trifft nach der eindeutigen Systematik des Gesetzes zu; auf eine bessere Befähigung kommt es unter diesen Umständen nicht an (6 Ob 159/12v zu § 3 AnerbG).
Aus der im Rechtsmittel zitierten Entscheidung 6 Ob 249/08y lässt sich nichts Gegenteiliges ableiten: Dort war nur strittig, ob einer der beiden möglichen Anerben das Kriterium des „Aufwachsens“ auf dem Hof erfüllt hatte und daher nach § 15 Abs 2 Tir HöfeG jedenfalls dem anderen vorging. Hier wuchsen hingegen alle Schwestern am Hof auf; dass dies auch für die Anerbin zutrifft, ist nach den Feststellungen der Vorinstanzen (zwar landwirtschaftliches Internat, aber an den Wochenenden und in den Ferien Mitarbeit am Hof) nicht zweifelhaft.
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