OGH 2Ob1116/37 (RS0032892)

OGH2Ob1116/375.1.1938

Rechtssatz

Die Abtretung künftiger Mietzinsforderungen äußert ihre Rechtswirkung nur, wenn und insoweit die übertragene Forderung in der Folge zur Entstehung gelangt. Daher mindern Zinsnachlässe, die der (übertragende) Vermieter nach der Übertragung vorgenommen hat, den Umfang der übertragenen Forderung.

Normen

ABGB §1393 Ba

2 Ob 1116/37OGH05.01.1938

Veröff: SZ 20/1

7 Ob 126/02hOGH26.06.2002

Vgl auch; Beisatz: Mangels Gläubigerstellung ab Wirksamkeit der Zession darf der Zedent keine die Schuld des Zessus gegenüber dem Zessionar reduzierende (und diesen daher benachteiligende) Vereinbarung mehr treffen. Insoweit ist die abgetretene Forderung nämlich aus dem Vermögen des Zedenten ausgeschieden und Bestandteil des Vermögens des Zessionars geworden. (T1)

6 Ob 116/05kOGH30.11.2006

Vgl auch; nur: Die Abtretung künftiger Mietzinsforderungen äußert ihre Rechtswirkung nur, wenn und insoweit die übertragene Forderung in der Folge zur Entstehung gelangt. (T2); Beisatz: Mit dem Entstehen der Forderung wächst bei vorheriger Einigung über die Zession die Forderung dem Zessionar zu, ohne dass es noch irgendwelcher weiterer Handlungen bedarf. (T3); Beisatz: Durch die (Voll-) Zession tritt eine Änderung der Rechtszuständigkeit der Forderung ein, wobei der Rechtsübergang bereits im Zeitpunkt der Zessionsvereinbarung erfolgt. (T4); Veröff: SZ 2006/180

1 Ob 141/20xOGH21.12.2020

Auch; Beis wie T1; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19380105_OGH0002_0020OB01116_3700000_001

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