OGH 2Ob111/17p

OGH2Ob111/17p20.6.2017

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am ***** verstorbenen W***** L*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Tochter U***** L*****, vertreten durch Mag. Werner Purr, Rechtsanwalt in Graz, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 7. April 2017, GZ 4 R 16/17b‑78, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0020OB00111.17P.0620.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit der angefochtenen Entscheidung behob das Rekursgericht einen Beschluss des Erstgerichts, womit dieses ausgesprochen hatte, dass die Enkelin der Verstorbenen aufgrund einer von ihr abgegebenen Erbantrittserklärung Partei im Verfahren über das Erbrecht sei. Zwar treffe die Auffassung des Erstgerichts in der Sache zu, ein darüber ergehender Beschluss sei aber im Außerstreitverfahren nicht vorgesehen.

Der gegen diese Entscheidung gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs der Tochter der Erblasserin, die ebenfalls eine Erbantrittserklärung abgegeben hat, setzt sich mit dieser Begründung nicht auseinander, sondern enthält ausschließlich Ausführungen dazu, dass der Rechtsvertreter der Enkelin die Erbantrittserklärung „irrtümlich“ abgegeben habe; in Wahrheit habe die Enkelin nur ein Legat geltend machen wollen. Damit zeigt die Rechtsmittelwerberin keine für den konkreten Fall relevante Rechtsfrage auf. Denn das Rekursgericht hat den angefochtenen Beschluss ersatzlos behoben, sodass kein echter Aufhebungsbeschluss vorliegt, dessen Begründung nach § 61 AußStrG für das fortgesetzte Verfahren bindend wäre (2 Ob 71/17f mwN). Nur zur Klarstellung ist festzuhalten, dass (behauptete) Willensmängel bei Erbantrittserklärungen nach ständiger Rechtsprechung unbeachtlich sind (1 Ob 280/04i; RIS‑Justiz RS0113461 [T1]).

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