Rechtssatz
Keine bindende Wirkung des über den Grund des Anspruches im Vorprozess ergangenen Zwischenurteils bezüglich solcher Ansprüche, die später aus dem gleichen Rechtsgrund mit neuer Klage geltend gemacht werden (vgl 2 Ob 430/60).
2 Ob 104/61 | OGH | 24.03.1961 |
Veröff: SZ 34/51 = EvBl 1961/307 S 399 = JBl 1961,428 = ZVR 1961/345 S 286 |
7 Ob 567/76 | OGH | 29.04.1976 |
Veröff: ImmZ 1977,43 = JBl 1976,651 |
1 Ob 155/97v | OGH | 27.01.1998 |
Auch; Beisatz: Da das "Grundurteil" nach § 393 Abs 1 ZPO über den Grund des Anspruchs auch ohne Urteilsantrag ergehen kann, nicht über eine Vorfrage entscheidet und nur die prozessökonomische Gestaltung jenes Verfahrens zum Ziel hat, in dem es ergeht, kommt ihm keine über den Rechtsstreit hinausreichende materielle Urteilswirkung und auch nicht die Wirkung eines Feststellungsurteils zu. Dagegen ist das nur über Antrag zu fällende "Grundlagenurteil" nach § 393 Abs 2 ZPO, somit das Zwischenurteil über einen Zwischenfeststellungsantrag nach den §§ 236 bzw 259 ZPO, ein echtes Feststellungsurteil, das materielle Rechtskraft zu entfalten und dem Urteil über das Klagebegehren hinausgehende Bedeutung zu geben vermag. (T1) Veröff: SZ 71/5 |
2 Ob 30/02d | OGH | 13.02.2002 |
Auch; Beis wie T1 nur: Da das "Grundurteil" nach § 393 Abs 1 ZPO über den Grund des Anspruchs auch ohne Urteilsantrag ergehen kann, nicht über eine Vorfrage entscheidet und nur die prozessökonomische Gestaltung jenes Verfahrens zum Ziel hat, in dem es ergeht, kommt ihm keine über den Rechtsstreit hinausreichende materielle Urteilswirkung und auch nicht die Wirkung eines Feststellungsurteils zu. (T2) |
2 Ob 38/02f | OGH | 18.04.2002 |
Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Die Dauer einer Schadensrente gehört zum Grund des Anspruches. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19610324_OGH0002_0020OB00104_6100000_001
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