Normen
Mietengesetz §41
ZPO §409
ZPO §502
ZPO §573
ZPO §575
Mietengesetz §41
ZPO §409
ZPO §502
ZPO §573
ZPO §575
Spruch:
Die in § 41 MietG. vorgesehene Verlängerung der Räumungsfrist gilt nicht für Wohnräume, die auf Grund der Verordnung vom 21. Juni 1943, DRGBl. I S. 355, in Bestand genommen worden sind. Ist der Räumungstermin zur Zeit der Entscheidung der Rechtsmittelinstanz bereits eingetreten, beginnt der Lauf der Räumungsfrist mit dem Tag nach der Zustellung der Entscheidung, die die Sache rechtskräftig erledigt hat.
Entscheidung vom 30. März 1949, 2 Ob 104/49.
I. Instanz: Bezirksgericht Fünfhaus; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.
Text
P. hatte zwei der H. auf Grund der Verordnung vom 21. Juni 1943, DRGBl. I S. 355, untervermietete Zimmer für den 31. Dezember 1947 aufgekundigt. Das Berufungsgericht hatte das Urteil des Prozeßgerichtes, mit dem die Kündigung für wirksam erkannt und H. zur sofortigen Übergabe der Räume verpflichtet worden war, am 19. November 1948 bestätigt und gleichzeitig ausgesprochen, daß der Wert des Streitgegenstandes 10.000 S nicht übersteige. P., dem das berufungsgerichtliche Urteil am 14. Jänner 1949 zugestellt worden war, beantragte am 5. Februar 1949 die zwangsweise Räumung.
Das Erstgericht bewilligte die Exekution.
Das Rekursgericht wies den Exekutionsantrag mit der Begründung ab, daß nach den Feststellungen beider Instanzen das gekundigte Objekt nicht dem Mietengesetz unterliegt und darum zufolge § 575 Abs. 3 ZPO. das Urteil im Kündigungsprozeß außer Kraft tritt, wenn nicht innerhalb 14 Tagen nach Ablauf der im Urteil für die Räumung des Bestandgegenstandes bestimmten Zeit Exekution beantragt wird.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der betreibenden Partei keine Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei hält zunächst die in § 41 MietG. vorgesehene Fristverlängerung um sechs Monate für gemietete Wohnräume auch für dem Mietengesetz nicht unterliegende Bestandobjekte anwendbar.
Der Oberste Gerichtshof findet keinen Anlaß, von seiner gegenteiligen, im Gutachten vom 20. Dezember 1938, DJ. 1939, S. 528, niedergelegten Rechtsansicht abzugehen, welche sich mit der von Swoboda (S. 341) vertretenen deckt. Da es sich hier auch um keinen jener Fälle handelt, in denen ein erweiterter Kündigungsschutz nach der Verordnung vom 5. September 1939, DRGBl. I S. 1671, Platz greift, hat es bei der 14tägigen Frist des § 575 Abs. 3 ZPO. sein Bewenden.
Der Revisionsrekurs ist auch im Irrtum, wenn er die 14tägige Frist nicht vom Tage der im Urteil für die Räumung bestimmten Zeit rechnen will, sondern erst vom Ablauf einer weiteren Rechtsmittelfrist. Gegen ein bestätigendes Urteil des Berufungsgerichtes findet kein weiteres Rechtsmittel statt, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert 10.000 S nicht übersteigt (§ 502 Abs. 3 ZPO.). Dieser Fall liegt hier vor. Mit der Zustellung des Berufungsurteiles an den Verpflichteten war darum das Urteil rechtskräftig und es begann die im Urteil festgesetzte Frist zur Erfüllung der urteilsmäßigen Verpflichtung gemäß § 409 ZPO. mit dem Tage nach der Zustellung dieser Entscheidung zu laufen (vgl. Neumann, S. 1162 f.). Da nun im Urteil erster Instanz erkannt wurde, daß die Räumung sofort zu erfolgen habe, begann auch die 14tägige Frist des § 575 Abs. 3 ZPO. mit dem Tage nach der Zustellung der Berufungsentscheidung zu laufen und endete demgemäß am 28. Jänner 1949. Die immer gegebene Möglichkeit der Ergreifung eines unzulässigen Rechtsmittels gegen eine nicht mehr anfechtbare Entscheidung vermag den Eintritt der Rechtskraft und den Beginn der Paritionsfrist nicht hinauszuschieben.
Der erst am 5. Februar 1949, also nach Ablauf der Frist des § 575 ZPO. überreichte Exekutionsantrag war darum verspätet und die Rekursentscheidung erweist sich als zutreffend.
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