OGH 2Ob103/11b

OGH2Ob103/11b14.7.2011

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Sol, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Snjezana D*****, geborene M*****, geboren am ***** in B*****, wohnhaft in *****, vertreten durch Dr. Harald Burmann, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Mile D*****, geboren am ***** in K*****, wohnhaft in *****, vertreten durch Mag. Josef Kunzenmann, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 10. März 2011, GZ 4 R 66/11a-38, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der Klägerin wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO abgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist ein Ausspruch, dass die Schuld eines Gatten an der Ehescheidung überwiegt, nur dann zulässig, wenn dessen Verschulden erheblich schwerer ist als jenes des anderen Ehegatten (RIS-Justiz RS0057858), wenn also der graduelle Unterschied der beiderseitigen Verschuldensanteile augenscheinlich hervortritt (RIS-Justiz RS0057251; RS0057821). Das mindere Verschulden muss fast völlig in den Hintergrund treten; ob dies der Fall ist, stellt in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage dar (RIS-Justiz RS0057325 [T4, T5]).

Der Revision ist zuzugestehen, dass die vom Berufungsgericht in die Verschuldensabwägung einbezogene außereheliche Beziehung der Klägerin nach den ausdrücklichen Feststellungen des Erstgerichts für den Beklagten „kein Problem“ war, was er der Klägerin auch so mitteilte.

Selbst wenn man diesen Umstand bei der Verschuldensabwägung mitberücksichtigt, treten aber die Eheverfehlungen der Klägerin insgesamt nicht derart in den Hintergrund, wie es nach der oben dargestellten Judikatur für den Ausspruch eines überwiegenden Verschuldens des Beklagten erforderlich wäre.

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