OGH 2Ob102/95

OGH2Ob102/9511.1.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Haci-Mustafa S*****, vertreten durch Dr.Reinhard Neureiter, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei ***** Versicherungs*****, vertreten durch Dr.Michael Böhme, Rechtsanwalt in Wien, wegen Zahlung von S 142.034,11 und Feststellung, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 8.November 1995, GZ 17 R 220/95-9, womit das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 14.Juni 1995, GZ 27 Cg 94/95g-4 aufgehoben und der Zwischenantrag auf Feststellung zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Rekurs wird, soweit er sich gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Beschlusses richtet, zurückgewiesen; im übrigen wird ihm nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig der beklagten Partei die mit S

13.725 (darin enthalten USt von S 2.287,50, keine Barauslagen) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Der Kläger begehrt von der beklagten Partei die Zahlung von S 142.034,11 sowie die Feststellung der Haftung der beklagten Partei für sämtliche Unfallsfolgen aus dem Verkehrsunfall vom 28.8.1993; weiters stellte er den Zwischenantrag auf Feststellung gemäß § 236 ZPO daß hinsichtlich seiner Ansprüche aus dem Titel des Schmerzengeldes österreichisches Recht zur Anwendung gelange.

Die beklagte Partei stellte ihre Haftung dem Grunde nach außer Streit und wendete ein, es komme das Recht des Unfallortes zur Anwendung.

Auf Grund des Zwischenantrags auf Feststellung fällte das Erstgericht ein Zwischenurteil, wonach hinsichtlich der Ansprüche des Klägers aus dem Titel des Schmerzengeldes österreichisches Recht anzuwenden sei.

Das von der beklagten Partei angerufene Berufungsgericht hob das Zwischenurteil auf und wies aus Anlaß der Berufung den Zwischenantrag auf Feststellung, daß hinsichtlich der Ansprüche des Klägers aus dem Titel des Schmerzengeldes österreichisches Recht zur Anwendung gelange, zurück; es wurde ausgesprochen, daß der Rekurs gegen den Zurückweisungsbeschluß jedenfalls zulässig sei. Weiters wurden der klagenden Partei die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.

Das Berufungsgericht vertrat die Ansicht, daß ein Zwischenantrag, der lediglich auf die Heraushebung einer Rechtsfrage abziele, unzulässig sei. Darüberhinaus müsse die Bedeutung der Feststellung über den konkreten Rechtsstreit hinausgehen. Präjudizialität und das Erfordernis der weiterreichenden Bedeutung seien Voraussetzungen, die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen seien, ihr Mangel führe zur Zurückweisung des Antrages mit Beschluß.

Im übrigen befaßte sich das Berufungsgericht aber mit der Frage des anzuwendenden Rechtes.

Gegen diesen Beschluß richtet sich der Rekurs der klagenden Partei mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und zu erklären, daß der Zwischenantrag auf Feststellung gerechtfertigt war; in eventu wolle ausgesprochen werden, daß hinsichtlich des gegenständlichen Verkehrsunfalles österreichisches Recht anzuwenden sei.

Die beklagte Partei hat Rekursbeantwortung erstattet und beantragt, dem Rekurs keine Folge zu geben.

Insoweit die klagende Partei in ihrem Rekurs die Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes bekämpft, ist das Rechtsmittel unzulässig (Kodek in Rechberger, Rz 2 zu § 519).

Im übrigen ist der Rekurs der klagenden Partei nach § 519 Abs 1 Z 1 ZPO wohl zulässig (Kodek, aaO, Rz 3 zu § 519; Rechberger in Rechberger, ZPO Rz 8 zu § 236 jeweils mwN), er ist aber nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger macht in seinem Rechtsmittel geltend, daß die Frage, ob für den gegenständlichen Unfall österreichisches oder türkisches Recht anzuwenden sei, über den konkreten Rechtsstreit hinausgehe, da derartige Unfallskonstellationen immer wieder auftreten. Es seien vom Ablauf des Verfahrens gänzlich andere Weichenstellungen bei Beantwortung dieser Frage in die eine oder andere Richtung zu erwarten.

Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Nach ständiger Rechtsprechung (SZ 51/96, JBl 1961, 327; JBl 1954, 73 uva) ist ein Zwischenantrag auf Feststellung mit dem Ziel, einzelne Rechtsfragen herauszuheben, und zum Gegenstand eines Urteils zu machen, unzulässig (1 Ob 613/93). Dies gilt insbesonders auch für die Vorfrage, welches Recht auf den geltend gemachten Anspruch anzuwenden ist; darüber ist erst im Urteil selbst mit dem Begehren zu entscheiden (ZfRV 1989, 297). Mit Recht hat daher das Berufungsgericht die Zulässigkeitsvoraussetzungen für den Zwischenantrag verneint.

Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

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