Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs. 3 ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Begründung
Für ein nach Aufhebung des § 268 ZPO ergehendes Zivilurteil besteht die in dieser Bestimmung normiert gewesene Bindungswirkung nicht mehr (ecolex 1992, 89).
Der Kläger betrat den Schutzweg zu einem Zeitpunkt, zu dem der Erstbeklagte bei einiger Aufmerksamkeit in der Lage gewesen wäre, vor dem Schutzweg anzuhalten. Die Ansicht des Berufungsgerichtes, der Kläger habe nicht gegen § 76 Abs. 4 lit a StVO verstoßen, entspricht der Rechtsprechung (ZVR 1977/118 und 153, 1982/294, 1987/70 uva). Der Kläger durfte darauf vertrauen, daß der Erstbeklagte anhalten werde.
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