Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Äußerung zum Revisionsrekurs wird abgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Nach der Rechtsprechung ist für die Frage, ob der Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit durch ein Studium hinausgeschoben wird, auf die durchschnittliche Studiendauer, und zwar bei in Studienabschnitte gegliederten Studien, auf die durchschnittliche Studiendauer für die einzelnen Studienabschnitte, abzustellen (RIS-Justiz RS0083694). Dabei dient die durchschnittliche Studiendauer als Richtschnur und nicht die in Studienplänen oder - wie das Rechtsmittel zitiert - „Studienguides" angeführte (Mindest- ?)Semesteranzahl für einzelne Studienabschnitte. Dass die Studieneingangsphase im vom Antragsteller gewählten Bachelorstudium durchschnittlich in zwei Semestern absolviert würde, behauptet der Revisionswerber nicht. Die - von den Umständen des Einzelfalls abhängende (RIS-Justiz RS0109289) - Beurteilung der Eignung und des Ausbildungserfolgs durch die Vorinstanzen ist daher nicht zu beanstanden.
2. Da eine Revisionsrekursbeantwortung vom Obersten Gerichtshof nicht freigestellt wurde, stehen für die „aufgetragene Äußerung" Kosten nicht zu.
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