Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung tritt durch die Feststellungsklage (der später stattgegeben wird) eine Unterbrechung der Verjährung aller zum Zeitpunkt der Klagseinbringung (hier: 15.1.1990) künftigen Schadenersatzansprüche ein (ZVR 1991/33 und 72 uva). Der Beisatz "Schmerzengeldansprüche jedoch nur ab 1.12.1990" stellt daher eine Einschränkung dar, durch die die beklagte Partei nicht beschwert ist. Darüber, ob ein künftiger Schmerzengeldanspruch zu Recht bestehen kann, oder ob dies nicht der Fall ist, weil zur Zeit der Entscheidung über das bereits geltend gemachte Schmerzengeld eine Globalbemessung möglich war, wurde mit dem Feststellungsurteil nicht abgesprochen.
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