European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2013:0020OB00100.13I.1114.000
Spruch:
Die Zurückziehung des Revisionsrekurses des Vaters dient zur Kenntnis.
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Vater hat mit am 30. 10. 2013 beim Erstgericht eingebrachtem Schriftsatz seinen dem Obersten Gerichtshof vorgelegten Revisionsrekurs zurückgezogen. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist im außerstreitigen Verfahren die Zurückziehung des Revisionsrekurses wie im streitigen Verfahren (§ 484 ZPO iVm § 513 ZPO) bis zur Entscheidung über das Rechtsmittel zulässig (RIS‑Justiz RS0110466 [T7]) und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (RIS‑Justiz RS0042041 [T2]).
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