Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung
Die klagende Partei begehrt die Zahlung des restlichen Kaufpreises von S 497.000 (= DM 70.000) sA für die Lieferung von Maschinen. Die von der beklagten Partei beanstandete Maschine sei 1985 in Nürnberg in Betrieb genommen und vor dem Verkauf an die beklagte Partei technisch nicht mehr umgerüstet worden. Die Maschinenrichtlinie und damit die Verpflichtung zur CE-Kennzeichnung seien nicht anwendbar. Diese Verpflichtung gelte nicht für Gebrauchtmaschinen, außer sie würden in den EWR-Raum eingeführt. Den Streitteilen sei bei Abschluss des Kaufvertrages klar gewesen, dass die beklagte Partei die Maschine umbauen und weiterverkaufen werde. Da die Überlassung einer wesentlich veränderten Maschine an einen anderen nach dem deutschen Gerätesicherheitsgesetz als erneutes Inverkehrbringen dieser Maschine gelte, hätte die umgebaute Maschine ohnedies neu mit CE gekennzeichnet werden müssen. Die nunmehr von der beklagten Partei begehrte Kennzeichnung durch die klagende Partei wäre für die beklagte Partei ohnedies wertlos gewesen. Der Wert der Maschine betrage maximal DM 20.000. Die beklagte Partei habe auch nicht rechtzeitig gerügt. Auch zuvor seien Maschinen ohne CE-Kennzeichnung von der klagenden Partei an die beklagte Partei geliefert worden, was nie beanstandet worden sei.
Die beklagte Partei bestritt und wendete ein, der gegenständliche Bestückungsautomat sei von der klagenden Partei aus Tschechien importiert, im EG-Raum in Umlauf gebracht und an sie verkauft worden. Im Hinblick darauf, dass auf dieser Maschine die gesetzlich vorgeschriebene CE-Kennzeichnung fehle, sei der restliche Kaufpreis von DM 70.000 zurückbehalten worden. Die Maschine sei für die beklagte Partei, die primär vom Handel lebe, wertlos. Nebst der gesetzlich vorgeschriebenen CE-Kennzeichnung fehle auch die vorgeschriebene technische Dokumentation. Entgegen der von der klagenden Partei vertretenen Ansicht sei österreichisches Recht anzuwenden, weshalb auch die österreichische Maschinen-Sicherheitsverordnung anzuwenden sei. Gemäß § 8 dieser Verordnung sei die CE-Kennzeichnung an jeder Maschine zwingend vorgeschrieben. Vor dem Inverkehrbringen in Österreich hätten der Hersteller oder Inverkehrbringer diese Kennzeichnung vorzunehmen gehabt. Die klagende Partei habe der beklagten Partei erklärt, dass die gelieferten Maschinen im gesamten EU-Raum vertrieben werden könnten und dies ohne CE-Kennzeichnung. Die beklagte Partei sei aber nicht berechtigt, die Maschinen ohne diese Kennzeichnung im EU-Raum zu vertreiben oder selbst in Betrieb zu nehmen, weshalb eine Irreführung vorliege, welche zur Preisminderung berechtige. Die fehlende CE-Kennzeichnung sei rechtzeitig gerügt worden. Weiters stehe der beklagten Partei aus früheren Geschäften eine Gegenforderung in der Höhe von DM 69.999 zu.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, wobei im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen wurden:
Der Geschäftsführer der beklagten Partei, die ihren Sitz in Österreich hat, bestellte bei der klagenden Partei, die ihren Sitz in Deutschland hat, nach telefonischer Besprechung in Salzburg am 6. 4. 1998 mittels Telefax vier gebrauchte Maschinen. Zwischen den beiden Geschäftsführern bestand schon eine langjährige Geschäftsbeziehung. Bereits vor diesem Geschäftsfall wurden gleichartige Maschinen an die beklagte Partei verkauft. Bei dem Telefonat wurde vereinbart, die Maschinen sollten zuerst besichtigt und erst dann, wenn sie den Vorstellungen der beklagten Partei entsprechen, geliefert werden. Am 16. 4. 1998 erfolgte die Besichtigung der ersten drei von der beklagten Partei erworbenen Maschinen. Diese entsprachen den Vorstellungen des Geschäftsführers der beklagten Partei, obwohl er festgestellt hatte, dass die Maschinen keine CE-Kennzeichnung aufwiesen. Die aus den früheren Geschäftskontakten bezogenen Maschinen wiesen allesamt keine CE-Kennzeichnung auf. Nach der Besichtigung dieser Maschinen, die sich bei der Firma G***** befanden, fuhren der Geschäftsführer der beklagten Partei und ein Angestellter der klagenden Partei zum Sitz der Klägerin, wo gerade ein slowakischer Spediteur die vierte Maschine anlieferte. Durch diese Geschäftsabwicklung kam der Geschäftsführer der beklagten Partei zur Auffassung, die vierte Maschine stamme nicht aus dem EU-Raum.
Es konnte nicht festgestellt werden, ob dem Geschäftsführer der beklagten Partei gesagt wurde, die Maschine käme aus dem (ehemaligen) Ostblock, es konnte auch nicht festgestellt werden, ob die Maschine tatsächlich aus Tschechien oder der Slowakei stammt und ob sie bei der Firma G***** nur zwischengehandelt wurde. Es konnte nicht festgestellt werden, ob die vierte Maschine aus dem EU-Raum stammt.
In einem weiteren Telefonat zwischen den Geschäftsführern der Streitteile wies der Geschäftsführer der beklagten Partei jenen der klagenden Partei darauf hin, dass die vierte Maschine keine CE-Kennzeichnung aufweise, obwohl sie seiner Meinung nach nicht aus dem EU-Raum stamme. Der Geschäftsführer der klagenden Partei sicherte zu, dass eine CE-Kennzeichnung nicht notwendig sei und er die Ware wie vereinbart vertreiben könne.
Die vierte Maschine besteht grundsätzlich ohne Handling-System. Die Firma G***** hatte ein solches System dazugebaut. Zwischen den Geschäftsführern der Streitteile wurde aber vereinbart, dass dieses System wieder abmontiert werden solle. Das Handling-System war bereits bei der Besichtigung nicht mehr vorhanden. Mit 16. 4. 1998 wurde über die vier Maschinen eine Rechnung ausgestellt. Unmittelbar nach dem Besichtigungstermin wurden die Maschinen an die beklagte Partei geliefert. Der genaue Zeitpunkt des Eintreffens bei der beklagten Partei konnte nicht festgestellt werden, er liegt aber in der Zeit zwischen 16. und 24. 5. 1998.
Unbeglichen blieb eine Restschuld von DM 70.000.
Am Lieferschein vermerkte der Geschäftsführer der beklagten Partei, dass die Dokumentation und die Exekutivprogramme auf der Diskette fehlten. Er beanstandete dies am folgenden Tag telefonisch, wobei er auch auf die fehlende CE-Kennzeichnung aufmerksam machte. Es wurde ihm versichert, dass eine CE-Kennzeichnung nicht notwendig sei und er die Ware ungehindert vertreiben könne. Am 11. 5. 1998 wurde die Dokumentation vollständig geliefert.
Am 18. 5. 1998 war der Geschäftsführer der beklagten Partei noch immer der Meinung, die Maschine stamme aus dem tschechischen Raum, er beharrte in einem Schreiben auf der EU-Kennzeichnung. Da er sich über die Notwendigkeit der CE-Kennzeichnung nicht sicher war, beauftragte er seinen Rechtsvertreter, ihn darüber in Kenntnis zu setzen. Am 3. 6. 1998 teilte ihm dieser mit, es sei auch im EU-Raum eine CE-Kennzeichnung notwendig. Am 8. 6. 1998 forderte der Beklagtenvertreter die Nachrüstung auf den EU-Standard. Dem Geschäftsführer der beklagten Partei war die CE-Kennzeichnungspflicht ein sehr wichtiges Anliegen, weil er mit den Maschinen lediglich handelte, was der klagenden Partei auch bekannt war; der Geschäftsführer der beklagten Partei fürchtete bei fehlender CE-Kennzeichnung von Maschinen aus dem tschechischen Raum Probleme mit den Kunden. Erst nach Beratung durch den Beklagtenvertreter wurde ihm bekannt, dass es auch mit Maschinen aus dem EU-Raum ohne CE-Kennzeichnung Probleme geben könnte. Von den vier Maschinen wurden zwei verkauft, zwei weitere jedoch nicht. Zum Weiterverkauf sind diese Maschinen im EU-Raum ohne CE-Kennzeichnung nicht geeignet, ein Billigverkauf in den asiatischen Raum wäre eventuell möglich. Der Wert einer der genannten Maschinen beträgt ca S 40.000.
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Ansicht, es sei auf den gegenständlichen Fall gemäß § 36 IPRG deutsches Recht anzuwenden. Art 100a Abs 3 EG-Vertrag sehe vor, dass Richtlinien getroffen werden könnten, die die Produktsicherheit und deren einheitliche Kennzeichnung europarechtskonformer Produkte für die Mitglieder verbindlich regelten. Die CE-Kennzeichnung sei in der Richtlinie 89/392 EWG angeführt. Im Sinn dieser Richtlinie komme das Gerätesicherheitsgesetz (GSG) im deutschen Raum zum Tragen. § 1 GSG gelte für das Inverkehrbringen und das Aufstellen technischer Arbeitsmittel, welches gewerbsmäßig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung erfolge. Die Einfuhr in die Europäischen Gemeinschaften stehe dem Inverkehrbringen gleich. Die klagende Partei habe die Maschine der beklagten Partei überlassen und so in Verkehr gebracht und zwar unabhängig davon, ob sie nun aus dem EU-Raum stamme oder aus einem Ostblockstaat eingeführt worden sei. In beiden Fällen sei das GSG und deren 9. Verordnung (GSGV) anzuwenden. Gemäß § 3 GSGVG müsse eine Maschine beim Inverkehrbringen mit dem EG-Kennzeichnung "CE" versehen sein. Für Maschinen aus dem Nicht-EW-Raum gelte ebenfalls § 2 Abs 3 GSG, wonach bei Neu- und Altmaschinen die Rechtsgrundlagen für das erstmalige Inverkehrbringen neuer Maschinen zu beachten seien. Sei die Maschine somit vom tschechischen Raum in den europäischen Raum eingebracht worden, so sei so vorzugehen, wie beim Inverkehrbringen neuer Maschinen und sei demgemäß die CE-Kennzeichnung notwendig. Aber auch wer Gebrauchtmaschinen wesentlich verändere und erneut anderen überlasse oder wer Gebrauchtmaschinen in den Europäischen Wirtschaftsraum einführe, habe die neuen Rechtsgrundlagen für das erstmalige Inverkehrbringen neuer Maschinen zu beachten. Vor dem Verkauf seien die Maschinen derart verändert worden, dass ihnen die Handling-Systeme entfernt worden seien, erst dadurch seien die Originalmaschinen wiederhergestellt worden. Die Maschinen seien wesentlich verändert worden, sie seien erneut jemandem überlassen worden, es seien daher die neuen Rechtsgrundlagen für das erstmalige Inverkehrbringen neuer Maschinen zu beachten. Es hätten daher alle vier Maschinen einer CE-Kennzeichnung bedurft. Der beklagten Partei sei vertraglich zugesichert worden, sie könne die Maschinen weiter vertreiben. Diese zugesicherte Eigenschaft sei von der klagenden Partei nicht erfüllt worden. Die gemäß § 377 HGB erforderliche Rüge sei innerhalb weniger Tage erfolgt und somit rechtzeitig gewesen. Auch wenn man davon ausgehe, dass sie erst am 18. 5. 1998 erfolgt sei, entspreche dies einer rechtzeitigen Rüge. Vertrete man aber überhaupt die Ansicht, dass erst nach vollständiger Lieferung der Maschinen, d.h. nach Beigebung der Dokumentation die Frist für die Rügepflicht begonnen habe, dann sei der 18. 5. 1998 nicht verspätet gewesen. Zusammenfassend folge daraus, dass eine CE-Kennzeichnung hinsichtlich aller vier Maschinen notwendig gewesen wäre, dass der Käufer unverzüglich gerügt habe und somit der Kaufpreis vom Verkäufer noch nicht verlangt werden könne.
Das von der klagenden Partei angerufene Berufungsgericht hob das Urteil des Erstgerichtes auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an dieses zurück. Es erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig.
Das Berufungsgericht befasste sich zunächst mit der Rechtsrüge und führte dazu aus, es sei bisher unbeachtet geblieben, dass auf den vorliegenden Rechtsfall das UN-Kaufrecht anzuwenden sei. Art 45 UN-K regle die Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer umfassend und abschließend. Der Rückgriff auf nationale Vorschriften sei ausgeschlossen. Über die im Übereinkommen geregelten Ansprüche hinausgehende, im nationalen Recht vorgesehene Ansprüche könnten nicht geltend gemacht werden. Dies gelte trotz Art 4 lit a UN-K auch für die Irrtumsanfechtung.
Soweit im vorliegenden Fall eine ergänzende Anwendung des nationalen Rechtes stattzufinden habe, sei dieses nach den Bestimmungen des IPRG zu ermitteln. Da der Kaufvertrag vor dem 30. 11. 1998 abgeschlossen worden sei, sei dieses in der ursprünglichen Fassung anzuwenden (§ 50 Abs 2 IPRG).
Wenngleich die Parteien bisher keine Rechtswahl getroffen hätten, stehe es ihnen im Rahmen des fortzusetzenden Verfahrens noch frei, eine ausdrückliche Rechtswahl zu treffen. Sollte dies unterbleiben, verweise § 36 IPRG beim Kaufvertrag auf deutsches Recht. Dieses nehme die Verweisung auch an.
Die EG-Maschinenrichtlinie vom 14. 6. 1989, 89/392/EWG habe nach ihrem Art 13 der Transformation in die jeweils nationalen Rechtsordnungen bedurft. In Deutschland sei diesbezüglich das Gerätesicherheitsgesetz iVm der Maschinenverordnung zu beachten, in Österreich sei die Maschinen-Sicherheitsverordnung BGBl 1994/306 (MSV) maßgeblich. Bei den diesbezüglichen nationalen Normen handle es sich um Eingriffsnormen. Da die Maschinen nach Österreich geliefert worden seien, sie also hier (möglicherweise) in Verkehr gebracht werden sollten, seien die österreichischen Sicherheitsvorschriften, also die MSV, anzuwenden. Nach § 3 Abs 1 MSV sei "Inverkehrbringen" das erstmalige Einführen einer Maschine "zum Zwecke der Verwendung in Österreich". Aus den Feststellungen des Erstgerichtes und dem Einwand der beklagten Partei sei abzuleiten, dass die beklagte Partei auch an einen Weiterverkauf gedacht habe. Es liege also ein Einführen der Maschine auch zum Zwecke der Verwendung in Österreich vor. Daraus folge, dass eine CE-Kennzeichnungspflicht zum Zeitpunkte der Lieferung bestanden habe. Die Richtlinie 91/368/EWG vom 20. 6. 1991 zur Änderung der Richtlinie 89/392/EWG zur Angleichung von Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten für Maschinen sehe in der Präambel vor, dass eine Übergangsregelung vorzusehen sei, die das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Maschinen, die gemäß den bis zum 31. 12. 1992 geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften hergestellt worden seien, gestatte. Im neu gefassten Art 13 seien Übergangsvorschriften enthalten, wobei der Übergangszeitraum mit 31. 12. 1995 ende. Langner (in Dauss, Handbuch des EU-Wirtschaftsrechtes, Z. VI, RN 38 ff) beschreibe eine Übergangsphase, die den Abverkauf der noch nach altem Recht hergestellten Produkte sicherstellen und damit materiellen Schaden von den Unternehmen durch die Rechtsumstellung abwenden solle. Wenn dieser Autor bei gebrauchten Produkten, die bereits vor dem Stichtag für die zwingende Anwendung auf dem Gemeinschaftsmarkt gewesen seien, davon ausgehe, dass sie grundsätzlich auch beim Wiederverkauf nicht die Anforderungen der Richtlinien erfüllen müssten (und beim erneuten Verkauf grundsätzlich nicht der CE-Kennzeichnung bedürften), so stütze sich dies erkennbar auf die etwas anderslautende Definition des Begriffes "Inverkehrbringen" in § 2 Abs 3 deutsches Gerätesicherheitsgesetz.
Da die Richtlinie nur eine Abverkaufsphase sicherstellen wolle, widerspreche das obige Verständnis des § 152 MSV nicht der europarechtlichen Vorgabe. Dementsprechend sei das gegenständliche Gerät bei seiner Lieferung nach Österreich mit CE-Kennzeichnung zu versehen gewesen.
Gemäß Art 35 UN-K sei nur von Bedeutung, ob eine Vertragsgemäßheit der Ware vorliege, die Rechtsfolgen ergäben sich aus der Qualität der Vertragsverletzung durch den Verkäufer. Da das UN-Kaufrecht vom österreichischen bzw deutschem deutlich abweiche, das Parteienvorbringen erkennbar im Hinblick auf die Bestimmungen des ABGB bzw BGB und des HGB erstattet worden sei, werde im fortgesetzten Verfahren die Sach- und Rechtslage auf der Basis des UN-Kaufrechts mit den Parteien zu erörtern und allenfalls nötige Feststellungen darüber zu treffen sein; dies schon deshalb, um die Parteien nicht mit einer doch wesentlich vom nationalen Kaufrecht abweichenden Rechtslage zu überraschen.
Demzufolge erübrige es sich vorerst auch, zu den Berufungsausführungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht weiter Stellung zu nehmen. Erst nach entsprechender Verfahrensergänzung werde sich zeigen, welche Tatsachenfeststellungen noch entscheidungsrelevant seien und inwieweit sich dann noch stellende Rechtsfragen einer weiteren Abklärung bedürften.
Den Rekurs an den Obersten Gerichtshof erachtete das Berufungsgericht für zulässig, weil eine Vielzahl von Rechtsfragen zu klären sei, zu denen noch keine bzw keine gesicherte oberstgerichtliche Rechtsprechung vorliege. Dies treffe insbesondere für die Problematik des fehlenden CE-Kennzeichens im nationalen Gewährleistungsrecht bzw im UN-Kaufrecht zu.
Dagegen richtet sich der Rekurs der klagenden Partei mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren vollinhaltlich stattgegeben werde.
Die beklagte Partei hat Rekursbeantwortung erstattet und beantragt, dem Rechtsmittel der klagenden Partei nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Die Rekursgründe der Mangelhaftigkeit und der Aktenwidrigkeit wurden geprüft, sie sind nicht gegeben (§ 528a, § 510 Abs 3 ZPO).
Unter dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung macht die klagende Partei geltend, es sei nicht die österreichische Maschinen-Sicherheitsverordnung anzuwenden, sondern das deutsche Gerätesicherheitsgesetz. Da auf den gegenständlichen Rechtsfall deutsches Recht anzuwenden sei, seien auch die Sicherheitsvorschriften des deutschen Rechtes maßgeblich. Dies ergebe sich schon aus Art 34 EGBGB, wonach bei Anwendbarkeit deutschen Rechtes auch zwingend die deutschen Eingriffsnormen anzuwenden seien. Auch der BGH habe sich der in Deutschland herrschenden Lehre angeschlossen, wonach im zwischenstaatlichen Handel stets auf die Standards im Land des Verkäufers abzustellen sei, sodass es darauf, ob der Verwendung der Ware öffentlich-rechtliche Vorschriften des Importlandes entgegenstünden, nicht ankomme. Würde man - entsprechend der Ansicht des Berufungsgerichtes - vom Verkäufer die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften im Käufer- oder Verwendungsstaat verlangen, würde jeglicher Handel mit Gebrauchtmaschinen unmöglich gemacht werden. Auf bestimmte Vorgaben im Land des Käufers könne nur dann abgestellt werden, wenn sie ebenso im Verkäuferstaat bestünden oder wenn dem Verkäufer die einschlägigen Bestimmungen im vorgesehenen Exportland aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls bekannt seien. Wende man aber das deutsche Gerätesicherheitsgesetz an, dann sei eine CE-Kennzeichnung nicht erforderlich. Die österreichische Maschinen-Sicherheitsverordnung sei schon wegen des fehlenden Inlandsbezuges auf den gegenständlichen Sachverhalt nicht anwendbar. Dass die gegenständlichen Maschinen möglicherweise in Österreich in Verkehr gebracht werden sollten, vermöge den geforderten Inlandsbezug keinesfalls herzustellen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte das Berufungsgericht daher zu der Auffassung gelangen müssen, dass das deutsche Gerätesicherheitsgesetz anzuwenden sei. Da nach diesem Gesetz wegen der anderslautenden Definition des Begriffes "Inverkehrbringen" keine CE-Kennzeichenpflicht bestehe, wäre auszusprechen gewesen, dass die Klagsforderung zu Recht bestehe.
Rechtliche Beurteilung
Hiezu wurde erwogen:
Zutreffend hat das Berufungsgericht dargelegt, dass auf den vorliegenden Kaufvertrag grundsätzlich UN-Kaufrecht anzuwenden ist, weil dieses sowohl in Österreich als auch in Deutschland zur Zeit des Vertragsabschlusses über die von der klagenden Partei an die beklagte Partei gelieferten Maschinen in Geltung stand (SZ 71/115). Nur insoweit bestimmte Fragen im UN-Kaufrecht nicht geregelt sind, ist auf die einschlägigen Normen des kollisionsrechtlich berufenen nationalen Rechts zurückzugreifen (SZ 71/115). Dieses ist gemäß § 36 IPRG - diese Bestimmung ist gemäß § 50 Abs 2 IPRG im vorliegenden Fall noch anzuwenden - deutsches Recht, weil es sich um Warenlieferungen aus Deutschland nach Österreich handelt. Eine Rückverweisung und Weiterverweisung findet sich vorliegendenfalls im deutschen Recht nicht (vgl SZ 71/115).
Ebenfalls zutreffend - und mit dem Rekurs auch nicht bekämpft - hat das Berufungsgericht dargelegt, dass das Vorbringen der Parteien, das im Hinblick auf die Bestimmungen des BGB und des ABGB bzw HGB erstattet worden ist, auf der Basis des UN-Kaufrechtes mit den Parteien zu erörtern sein wird (SZ 71/21). Diese Rechtsansichten des Berufungsgerichtes werden im Rekurs der klagenden Partei auch nicht bekämpft, weshalb - entgegen der im Rekurs vertretenen Ansicht - schon allein aus diesem Grund eine Entscheidung in der Sache noch nicht möglich ist.
Zutreffend wendet sich allerdings die klagende Partei in ihrem Rechtsmittel gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, es sei bei der Beurteilung der Vertragsmäßigkeit nach Art 35 UN-K jedenfalls auf die (österreichische) MSV abzustellen. Nach Art 35 Abs 1 hat der Verkäufer Sachen der vertraglich vereinbarten Quantität, Qualität und Art in der vertraglich vereinbarten Verpackung oder in dem vertraglich vereinbarten Behältnis zu liefern. Wenn aber die Parteien eines internationalen Kaufvertrages es verabsäumt haben, die Anforderungen an die Beschaffenheit der Sache vertraglich festzulegen, erlangt der in Art 35 Abs 2 UN-K vorgegebene objekte Mindeststandard Relevanz: Ob eine Verletzung der Lieferpflicht vorliegt, bemisst sich dann danach, ob die kaufgegenständliche Ware den gewöhnlichen oder besonderen Gebrauchszweck entspricht, mit einem Muster bzw einer Probe übereinstimmt oder in üblicher und angemessener Weise verpackt ist (Posch in Schwimann**2, ABGB, Rz 7 zu Art 35 UN-Kaufrecht). Über die Eignung für gewöhnliche Zwecke bestimmen grundsätzlich die Standards im Lande des Verkäufers. Die Eignung für den gewöhnlichen Nutzungszweck schließt nicht ein, dass die Ware den Sicherheits-, Kennzeichnungs- oder Zusammensetzungsvorschriften des Importlandes genügt (Posch, aaO, Rz 7 zu Art 35 UN-K; Magnus in Staudinger, KommzBGB, Rz 22 zu Art 35 CISG; ders in Honsell, KommzUN-Kaufrecht, Rz 14 zu Art 35; Piltz, Internationales Kaufrecht, Rz 41 zu § 5). Es kann vom Verkäufer nicht erwartet werden, dass er die besonderen Vorschriften im Käufer- oder Verwendungsstaat kennt. Auch allein daraus, dass der Käufer dem Verkäufer das Bestimmungsland mitgeteilt hat, kann noch nicht abgeleitet werden, dass der Verkäufer verpflichtet sein soll, die dort geltenden öffentlich-rechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Es ist vielmehr Sache des Käufers, sich um die besonderen öffentlich-rechtlichen Normen im Verwendungsstaat zu kümmern und sie - sei es nach Art 35 Abs 1 oder nach Abs 2b UN-K - zum Gegenstand des Vertrages zu machen (Schwenzer in Schlechtriem, Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht3, Rz 17 zu Art 35). Auf bestimmte Vorgaben im Land des Käufers ist daher nur dann abzustellen, wenn sie ebenso im Verkäuferstaat bestehen oder wenn sie vereinbart oder dem Verkäufer gemäß Art 35 Abs 2 lit b UN-K bei Vertragsabschluss zur Kenntnis gebracht wurden (Magnus in Staudinger, aaO, Rz 22 zu Art 35 CISG; BGH IPRax 1996, 29).
Da mit den Parteien diese Rechtsfragen noch nicht erörtert wurden und auch die Tatsachenrüge in der Berufung der klagenden Partei unerledigt blieb, läßt sich derzeit noch nicht abschließend beurteilen, welchen Sicherheitsvorschriften die gegenständlichen Maschinen zu entsprechen haben und ob sie diesen auch entsprechen.
Es hat daher beim Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes zu verbleiben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.
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