OGH 2Nd7/93

OGH2Nd7/9331.3.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei prot. Firma Autoverleih Buchbinder Gesellschaft mbH & Co KG, 1034 Wien, Schlachthausgasse 38, vertreten durch Dr.Wolfgang Waldeck und Dr.Hubert Hasenauer, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Wiener Allianz Versicherungs-AG, 1010 Wien, Opernring 1, vertreten durch Dr.Gerhard Schweiger, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 29.393,-- s.A., über den Antrag der beklagten Partei auf Delegierung in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Rechtssache wird dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien abgenommen und dem Bezirksgericht Voitsberg zugewiesen.

Text

Begründung

Am 6.8.1992 ereignete sich auf der Kreuzung der Bundesstraße 70 mit der Landesstraße 347 in der Nähe von 5880 Köflach ein Verkehrsunfall, an dem Andreas Jirka mit dem von der klagenden Partei gehaltenen PKW und August Raudner mit dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten PKW beteiligt waren. Mit der Behauptung der Haftung der Beklagten für das Verschulden ihres Versicherungsnehmers forderte die klagende Partei den Ersatz von Sachschäden in der Höhe von S 29.393,-- s.A. Als Beweismittel beantragte sie die Einvernahme eines in Graz wohnhaften Zeugen.

Die Beklagte bestritt das Klagebegehren, beantragte Klagsabweisung und berief sich als Beweismittel auf die Einholung eines Gutachtens eines Kfz-Sachverständigen und die Durchführung eines Ortsaugenscheines sowie PV; außerdem beantragte sie die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Voitsberg, in dessen Sprengel sich der Unfallsort befindet.

Die klagende Partei gab zum Delegierungsantrag keine Stellungnahme ab.

Das Prozeßgericht erachtete eine Delegierung als zweckmäßig.

Der Delegierungsantrag ist gerechtfertigt.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 31 Abs.1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Die Delegierung obliegt dem Oberlandesgericht innerhalb seines Sprengels, außerhalb desselben dem Obersten Gerichtshof (§ 31 Abs.2 JN). Im allgemeinen sprechen Gründe der Zweckmäßigkeit dafür, Schadenersatzprozesse aus einem Verkehrsunfall bei dem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignete; diesem Umstand hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, daß er für derartige Prozesse im § 20 EKHG einen entsprechenden Gerichtsstand bei dem für den Unfallsort zuständigen Gericht schuf (2 Nd 18/89 uva). Hiezu kommt im vorliegenden Fall, daß die Lenker der unfallsbeteiligten Fahrzeuge im Sprengel des Oberlandesgerichtes Graz wohnen; überdies wurde die Durchführung eines Ortsaugenscheines unter Beiziehung eines Kraftfahrzeugsachverständigen beantragt, welcher zweckmäßigerweise vom Gericht des Unfallsortes, das auch den Sachverständigen zu bestellen hat, durchzuführen ist.

Unter Berücksichtigung all dieser Umstände liegt die beantragte Delegierung im wohlverstandenen Interesse beider Parteien, weil die Sache aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand vor dem Gericht des Unfallsortes durchgeführt werden kann.

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