OGH 2Nd503/96

OGH2Nd503/9613.3.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** Gesellschaft mbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr.Waltraute Steger, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei Reinhard K*****, vertreten durch Dr.Hellfried Stadler, Rechtsanwalt in Mistelbach, wegen S 6.072 sA, infolge Delegierungsantrages der beklagten Partei folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.

Text

Begründung

Die Klägerin begehrte vom Beklagten in ihrer aufgrund einer Gerichtsstandvereinbarung beim Bezirksgericht Linz eingebrachten Klage Zahlung von S 6.072 sA aus einem Werkvertrag und berief sich ua auf eine unter ihrer Anschrift zu ladende Zeugin.

Der Beklagte beantragte die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Mistelbach, weil dort zwei von ihm geführte Zeugen und er selbst als Partei einzuvernehmen wären.

Die Klägerin sprach sich unter Hinweis auf die Gerichtsstandvereinbarung gegen eine Delegierung aus.

Das Bezirksgericht Linz befürwortete eine Delegierung.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 31 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Eine Delegierung soll aber nur den Ausnahmefall darstellen; keinesfalls soll durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeit eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden (Mayr in Rechberger § 31 JN Rz 4). Wurde die örtliche Zuständigkeit eines Gerichtes durch Parteienvereinbarung begründet, so ist eine Delegierung grundsätzlich - weil dem Zweck der Parteienvereinbarung widersprechend - ausgeschlossen (RZ 1989/107 mwN; Mayr aaO). Umstände, die ausnahmsweise zu einer anderen Beurteilung führen könnten, wurden vom Beklagten nicht geltend gemacht.

Der Delegierungsantrag war daher abzuweisen.

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