Spruch:
Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.
Text
Begründung
Die Klägerin begehrte vom Beklagten in ihrer aufgrund einer Gerichtsstandvereinbarung beim Bezirksgericht Linz eingebrachten Klage Zahlung von S 6.072 sA aus einem Werkvertrag und berief sich ua auf eine unter ihrer Anschrift zu ladende Zeugin.
Der Beklagte beantragte die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Mistelbach, weil dort zwei von ihm geführte Zeugen und er selbst als Partei einzuvernehmen wären.
Die Klägerin sprach sich unter Hinweis auf die Gerichtsstandvereinbarung gegen eine Delegierung aus.
Das Bezirksgericht Linz befürwortete eine Delegierung.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 31 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Eine Delegierung soll aber nur den Ausnahmefall darstellen; keinesfalls soll durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeit eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden (Mayr in Rechberger § 31 JN Rz 4). Wurde die örtliche Zuständigkeit eines Gerichtes durch Parteienvereinbarung begründet, so ist eine Delegierung grundsätzlich - weil dem Zweck der Parteienvereinbarung widersprechend - ausgeschlossen (RZ 1989/107 mwN; Mayr aaO). Umstände, die ausnahmsweise zu einer anderen Beurteilung führen könnten, wurden vom Beklagten nicht geltend gemacht.
Der Delegierungsantrag war daher abzuweisen.
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