Spruch:
Beschluß
gefaßt:
Rechtliche Beurteilung
Der Antrag der klagenden Partei, anstelle des zuständigen Bezirksgerichtes Fünfhaus das Landesgericht Innsbruck, in eventu das Bezirksgericht Schwaz zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache AZ 2 C 33/90i zu bestimmen, wird zurückgewiesen, weil das Verfahren über die Unterhaltsklage rechtskräftig unterbrochen ist (vgl. ON 21 dA) und während der Dauer der Unterbrechung vorgenommene Parteienhandlungen, wie die vorliegende, dem Prozeßgegner gegenüber ohne rechtliche Bedeutung (§ 163 Abs. 2 ZPO) und deshalb zurückzuweisen sind (vgl. Fasching II, 793 f; Fasching, Lehrbuch2, Rz 599).
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