OGH 2Nd3/94

OGH2Nd3/9414.4.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Erwin W*****, *****vertreten durch Dr.Herbert Schachter, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei A***** Versicherungs-AG, *****vertreten durch Dr.Erwin Höller und Reinhold Lingner, Rechtsanwälte in Linz, wegen S 7.711 sA über den Antrag der beklagten Partei auf Delegierung in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Rechtssache wird dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien abgenommen und dem Bezirksgericht Grünburg zugewiesen.

Text

Begründung

Am 9.10.1993 ereignete sich in der Nähe von Grünburg ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger mit einem von ihm gehaltenen und gelenkten PKW und ein bei der beklagten Partei haftpflichtversicherter Kleinbus beteiligt waren. Mit der Behauptung des Verschuldens des Lenkers des bei der beklagten Partei haftpflichtversicherten Fahrzeuges begehrt der Kläger den Ersatz des Selbstbehaltes in der Höhe von S 5.950 sowie den Ersatz der auf Grund des Verkehrsunfalles eingetretenen Verringerung des Kaskobonus in der Höhe von S 1.761.

Zum Beweis seines Vorbringens berief sich der Kläger auf seine Einvernahme, die Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen sowie die Einvernahme einer in Grünburg wohnhaften Zeugin und einer weiteren Zeugin unter seiner Anschrift.

Die Beklagte bestritt das Klagebegehren, beantragte Klagsabweisung und berief sich als Beweismittel auf die Einholung eines Gutachtens eines Kfz-Sachverständigen, die Durchführung eines Ortsaugenscheines und die Einvernahme dreier in Grünburg wohnhafter Zeugen; außerdem beantragte sie die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Grünburg, in dessen Sprengel sich der Unfallsort befindet.

Die klagende Partei sprach sich gegen den Delegierungsantrag aus.

Das Prozeßgericht erachtete eine Delegierung als zweckmäßig.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist gerechtfertigt.

Nach § 31 Abs. 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei an Stelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Die Delegierung obliegt dem Oberlandesgericht innerhalb seines Sprengels, außerhalb desselben dem Obersten Gerichtshof (§ 31 Abs. 2 JN). Im allgemeinen sprechen Gründe der Zweckmäßigkeit dafür, Schadenersatzprozesse aus einem Verkehrsunfall bei dem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignete; diesem Umstand hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, daß er für derartige Prozesse im § 20 EKHG einen entsprechenden Gerichtsstand bei dem für den Unfallsort zuständigen Gericht schuf (2 Nd 7/93 uva). Hiezu kommt im vorliegenden Fall, daß die Mehrzahl der Zeugen im Sprengel des Bezirksgerichtes Grünburg wohnt; überdies wurde die Durchführung eines Ortsaugenscheines unter Beiziehung eines Kraftfahrzeugsachverständigen beantragt, welcher zweckmäßigerweise vom Gericht des Unfallsortes, das auch den Sachverständigen zu bestellen hat, durchzuführen ist.

Unter Berücksichtigung all dieser Umstände liegt die beantragte Delegierung im wohlverstandenen Interesse beider Parteien, weil die Sache aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand vor dem Gericht des Unfallsortes durchgeführt werden kann.

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