OGH 2Nd11/94

OGH2Nd11/9419.10.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** AG, ***** vertreten durch Dr.Ingo Ubl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei ***** Versicherungs-AG, ***** vertreten durch Dr.Hans Kortschak, Rechtsanwalt in Leibnitz, wegen S 29.474 sA, über den Antrag der beklagten Partei auf Delegierung in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Rechtssache wird dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien abgenommen und dem Bezirksgericht für ZRS Graz zugewiesen.

Text

Begründung

Am 13.10.1993 ereignete sich auf der Pyhrn-Autobahn, Fahrtrichtung Graz, ein Verkehrsunfall, an dem ein LKW der klagenden Partei und ein bei der beklagten Partei haftpflichtversicherter PKW beteiligt waren. Mit der Behauptung des Verschuldens des Lenkers des bei der beklagten Partei haftpflichtversicherten Fahrzeuges begehrt die klagende Partei den Ersatz von Reparaturkosten in der Höhe von 29.474 S.

Zum Beweis ihres Vorbringens berief sie sich auf die Einvernahme dreier im Großraum Graz wohnhafter Zeugen.

Die Beklagte bestritt das Klagebegehren, beantragte Klagsabweisung und berief sich als Beweismittel auf die Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen, die Durchführung eines Ortsaugenscheines und die Einvernahme eines weiteren im Großraum Graz wohnhaften Zeugen; außerdem beantragte sie die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht für ZRS Graz, in dessen Sprengel sich der Unfallsort befindet.

Die klagende Partei sprach sich gegen den Delegierungsantrag aus.

Das Prozeßgericht erster Instanz erachtete eine Delegierung als zweckmäßig.

Rechtliche Beurteilung

Die Delegierung ist gerechtfertigt.

Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zwckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Die Delegierung obliegt dem Oberlandesgericht innerhalb seines Sprengels, außerhalb desselben dem Obersten Gerichtshof (§ 31 Abs 2 JN). Im allgemeinen sprechen Gründe der Zweckmäßigkeit dafür, Schadenersatzprozesse aus einem Verkehrsunfall bei dem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignete; diesem Umstand hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, daß er für derartige Prozesse im § 20 EKHG einen entsprechenden Gerichtsstand bei dem für den Unfallsort zuständigen Gericht schuf (2 Nd 3/94 uva). Hiezu kommt im vorliegenden Fall, daß die beantragten Zeugen im Großraum Graz wohnen; überdies wurde die Durchführung eines Ortsaugenscheins unter Beiziehung eines Sachverständigen beantragt, welcher zweckmäßigerweise vom Gericht des Unfallsortes, das auch den Sachverständigen zu bestellen hat, durchzuführen ist.

Unter Berücksichtigung all dieser Umstände liegt die beantragte Delegierung im wohlverstandenen Interesse beider Parteien, weil die Sache aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand vor dem Gericht des Unfallsortes durchgeführt werden kann.

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