OGH 2Nc9/20a

OGH2Nc9/20a10.3.2020

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei N***** L*****, vertreten durch Dr. Peter Wallnöfer, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei G*****, vertreten durch Dr. Markus Orgler, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 2.551,55 EUR brutto sA und Feststellung (Streitwert: 10.000 EUR), aufgrund der Befangenheitsanzeige ***** vom 26. Februar 2020 im Revisionsverfahren AZ ***** in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0020NC00009.20A.0310.000

 

Spruch:

***** ist als Mitglied des ***** Senats in dem zu AZ ***** anhängigen Verfahren über die Revision der beklagten Partei befangen.

 

Begründung:

Für die Behandlung des im Spruch genannten Rechtsmittels ist der ***** Senat des Obersten Gerichtshofs zuständig. ***** ist Mitglied dieses Senats. Er bringt vor, in der zu behandelnden Arbeitsrechtssache gehe es um den Bestand eines Dienstverhältnisses der Klägerin als OP‑Assistentin zur beklagten Partei sowie um den Anspruch der Klägerin auf eine Kündigungsentschädigung. Die Klägerin behaupte, der Verwaltungsdirektor des von der beklagten Partei betriebenen Krankenhauses habe das Dienstverhältnis aufgelöst. Der Onkel des genannten Hofrats sei in diesem Krankenhaus Primar und ärztlicher Direktor. Als solcher sei er ebenso wie der Verwaltungsdirektor Teil der „kollegialen Führung“ iSd § 10a Tiroler KAG. Nach dieser Bestimmung seien die Mitglieder der kollegialen Führung zu enger Zusammenarbeit verpflichtet. Zur behaupteten Kündigung des Dienstverhältnisses der Klägerin könnten Informations- und Äußerungs-, allenfalls auch Mitspracherechte seines Onkels bestanden haben oder noch immer bestehen. Daraus könnte der Anschein der Befangenheit abgeleitet werden.

Rechtliche Beurteilung

Die Befangenheitsanzeige ist begründet.

Ein Richter ist nach § 19 Z 2 JN befangen, wenn bei objektiver Betrachtung ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Dafür genügen Tatsachen, die den Anschein einer Voreingenommenheit hervorrufen können (RIS-Justiz RS0046052 [T2]). Ausgehend von diesen Grundsätzen kann der von ***** mitgeteilte Sachverhalt den Anschein seiner Befangenheit begründen, weil ein Verfahrensbeteiligter den Eindruck gewinnen könnte, seine Willensbildung könnte durch die Stellung seines Onkels bei der beklagten Partei beeinflusst worden sein.

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