OGH 2Nc8/13v

OGH2Nc8/13v7.5.2013

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der beim Bezirksgericht Wels zu AZ 8 C 320/13v anhängigen Rechtssache der klagenden Partei J***** D*****, vertreten durch Dr. Heinz-Wilhelm Stenzel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch die Saxinger Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wels, wegen 756,95 EUR sA, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Bezirksgericht Liesing wird die Erledigung des Rechtshilfeersuchens des Bezirksgerichts Wels vom 17. April 2013, GZ 8 C 320/13v-7, aufgetragen.

Text

Begründung

Das Bezirksgericht Liesing lehnte das auf die Einvernahme des in Wien 23 wohnhaften Klägers gerichtete Rechtshilfeersuchen des Bezirksgerichts Wels mit der Begründung ab, es bestehe die Möglichkeit, die Parteienvernehmung im Wege der Videokonferenz durchzuführen. Die zuständige Richterin befinde sich bis zumindest Ende Juni 2013 im Krankenstand, was für den Vertretungsrichter ohnehin schon ein erhebliches Maß an Mehrarbeit mit sich bringe.

Das Bezirksgericht Wels legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Rechtshilfe vor.

Rechtliche Beurteilung

Die Verweigerung der Rechtshilfe durch das Bezirksgericht Liesing ist nicht berechtigt.

Für Streitigkeiten zwischen dem ersuchenden und dem ersuchten Gericht über die Verweigerung der Rechtshilfe ist ein gerichtliches Verfahren nicht ausdrücklich vorgesehen. Da es sich aber bei der Gewährung von Rechtshilfe um einen Akt der Gerichtsbarkeit handelt, ist zur Entscheidung über derartige Streitigkeiten in analoger Anwendung des § 47 Abs 1 JN das beiden Gerichten zunächst übergeordnete Gericht berufen (4 Nd 511/89, 4 Nd 517/97, 9 Nd 501/02 mwN; RIS-Justiz RS0046197).

Das Rechtshilfegericht darf ein Rechtshilfeersuchen gemäß § 37 Abs 3 JN nur ablehnen, wenn es dazu örtlich unzuständig ist. Darüber hinaus ist der Rechtshilferichter nach der Rechtsprechung auch berechtigt, die Unzulässigkeit des Rechtswegs für die begehrte Rechtshilfehandlung sowie deren Unerlaubtheit und deren Unbestimmtheit zu beachten; die Prüfung der Zweckmäßigkeit oder der prozessualen Richtigkeit des Rechtshilfeersuchens ist dem ersuchten Gericht jedoch verwehrt (9 Nd 514/00 mwN). Auch dann, wenn für die Zweckmäßigkeit der Rechtshilfe die Auslegung einer gesetzlichen Bestimmung eine Rolle spielt und strittig ist, ob der gesetzliche Tatbestand im konkreten Fall erfüllt ist, kann der ersuchte Richter das Ersuchen nicht ablehnen (SZ 30/35; RIS-Justiz RS0040587).

Im vorliegenden Fall steht das ersuchende Gericht offensichtlich auf dem Standpunkt, dass die Zureise des in Wien 23 wohnhaften Klägers nach Wels zur Parteienvernehmung unverhältnismäßige Kosten verursachen würde. Mag auch die Gegenposition vertretbar sein, so hält sich doch die Entscheidung des ersuchenden Gerichts über die Einvernahme im Rechtshilfeweg innerhalb seines Ermessensspielraums im Rahmen der Verfahrensleitung. Das ersuchte Gericht kann dem - schon aus Gründen der Raschheit des Verfahrens und der Vermeidung von Zuständigkeitsstreitigkeiten in Rechtshilfesachen - weder eine alternative Art der Einvernahme noch die eigene Arbeitsüberlastung entgegensetzen.

Das für die Vornahme der Rechtshilfe örtlich zuständige Bezirksgericht Liesing hat daher dem Rechtshilfeersuchen zu entsprechen.

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