European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0020NC00007.21H.0301.000
Spruch:
Der Ablehnungsantrag vom 15. Februar 2021 wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Der Antragsteller lehnte Richter des Oberlandesgerichts Linz ab, die über einen Delegierungsantrag des Antragstellers entschieden hatten.
[2] Das Oberlandesgericht Linz wies mit Beschluss vom 31. 8. 2020 diesen Ablehnungsantrag zurück.
[3] Der Oberste Gerichtshof gab mit Beschluss vom ***** 2021, *****, dem dagegen gerichteten Rekurs des Antragstellers nicht Folge.
[4] Nunmehr lehnt der Antragsteller die fünf Richterinnen und Richter des Obersten Gerichtshofs ab, die an der Beschlussfassung vom ***** 2021 beteiligt waren.
Rechtliche Beurteilung
[5] Der Ablehnungsantrag ist unzulässig.
[6] Der Beschluss des Obersten Gerichtshofs ist rechtskräftig. Nach rechtskräftiger Beendigung eines gerichtlichen Verfahrens kann eine auf Befangenheitsgründe gestützte Ablehnung mangels eines rechtlich geschützten Interesses nicht mehr wahrgenommen werden (RS0046032; RS0045978). Eine Ablehnung der an der Entscheidung mitwirkenden Mitglieder des Obersten Gerichtshofs kommt hier daher nicht mehr in Betracht.
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