Spruch:
Die Akten werden dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien zurückgestellt.
Text
Begründung
Am 27. 9. 2004 ereignete sich in Graz ein Verkehrsunfall, an dem die Klägerin als Lenkerin und ein bei der erstbeklagten Partei haftpflichtversicherter PKW beteiligt waren. Mit der Behauptung des Alleinverschuldens des gegnerischen Lenkers begehrte die klagende Partei beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien Schadenersatz (Schmerzengeld, Behandlungskosten, sowie Generalunkosten). Die beklagten Parteien beantragten die Abweisung des Klagebegehrens und stellten den Antrag, das Verfahren an das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz zu delegieren, weil alle zu vernehmenden Zeugen im Sprengel dieses Gerichtes wohnten und von diesem auch ein verkehrstechnischer Sachverständiger zu bestellen sei. Die Klägerin schloss sich diesem Delegierungsantrag an und beantragte die „Überweisung" an das örtlich zuständige Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz (ON 5).
Das Vorlagegericht erachtete eine Delegierung für zweckmäßig.
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof ist zur Entscheidung über diesen Delegierungsantrag nicht zuständig.
Gemäß § 31a JN hat in Streitsachen das Gericht erster Instanz die Sache einem anderen Gericht gleicher Art zu übertragen, wenn die Parteien dies spätestens zu Beginn der mündlichen Streitverhandlung übereinstimmend beantragen.
Voraussetzung für die Übertragung gemäß § 31a Abs 1 JN ist ein übereinstimmender, rechtzeitig gestellter Antrag beider Parteien. Rechtzeitig ist der Antrag dann, wenn er spätestens zu Beginn der mündlichen Streitverhandlung vorgebracht wird; er kann auch früher gestellt werden (Ballon in Fasching2 I § 31a JN Rz 3). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Eine Befassung des Obersten Gerichtshofes kommt damit nicht in Frage.
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